Wiesen und Almen sind die Salatschüssel der Rinder
„Nach dem regelrechten Sturm auf die Almen im ersten Pandemiejahr 2020 erwarten wir heuer eher einen durchschnittlichen Besuch, zumal Urlaubsreisen ins Ausland wieder möglich sind“, sagt Rudolf Grabner, Geschäftsführer des steirischen Almwirtschaftsvereins.
Er erwartet sich, gleich wie alle Almbauern und Grundeigentümer, von den Freizeitnutzern einen respektvollen Umgang mit dem Eigentum, den Tieren und den Almbauern selbst. Respekt, so Grabner, ist die Grundlage für ein „gutes Miteinander“, weil Erholung in der freien Natur auch mit Einschränkungen verbunden ist. Dazu zählen die Nutzung von ausgewiesenen Wegen ebenso wie der Wunsch, keine Hunde auf beweideten Almen mitzuführen, keinen Müll an Wegrändern wegzuwerfen oder Wiesen als Hundeklo zu missbrauchen.
Hinweistafeln informieren
Vielfach mangelt es leider an diesen an sich logischen Verhaltensweisen. Um für einen sorgsamen Umgang mit Eigentum und mit der Natur mehr Aufmerksamkeit zu schaffen, hat die Kammer zwei Arten von Hinweistafeln erstellt:
- „Hundekot und Müll gefährden die Gesundheit der Tiere – Tierwohl braucht Mitverantwortung“. Immer mehr Gemeinden und Bürgermeister sind hier aktiv und schaffen für die Bauern ihrer Gemeinde solche Tafeln an. Frei nach dem Motto: Wiesen und Almen sind die Salatschüssel der Rinder!
- „Achtung Weidevieh!“. Diese Hinweistafeln sind eine wichtige Absicherung für die Tierhalter, sollte ein Unfall passieren. „Sie vermitteln, dass eine Gefahr von den Weidetieren ausgehen kann. Sind sie im Eingangs- und Ausgangsbereich von Wanderwegen aufgestellt, dann kommt der Tierhalter seiner Sorgfaltspflicht nach“, betont Grabner. Allerdings kann in einer touristisch genutzten Umgebung wie beispielsweise von Jausenstationen, deren Zugangswegen oder von Parkplätzen eine Auszäunung notwendig sein. Kommt es auf markierten Wegen dennoch zu Vorfällen mit Schäden, dann greift die weiß-grüne Freizeitpolizze, um Forderungen abzuwehren.
Problem Mountainbiker
Als großes Problem sieht Grabner das Befahren von markierten Wanderwegen durch Mountainbiker. Grabner: „Markierte Wanderwege dürfen nicht befahren werden. Sie sind ausschließlich zum Wandern da. Ein Befahren ist widerrechtlich.“ Mehrere Regionen lösen diese Problematik durch extra ausgewiesene Mountainbikestrecken oder Downhill-Trails. Auch hier stellt sich die Frage der Haftung nach einem Unfall. Grabner: „Gleich wie bei markierten Wanderwegen für Wanderer greift auch auf ausgewiesenen und markierten Mountainbike-Strecken die weiß-grüne Freizeitpolizze. Der Grundeigentümer hat so einen möglichst umfassenden Schutz.“
Eigentümer wünschen sich Respekt
Die Alm als „Freizeitanlage“ liegt stark im Trend. Damit erhöhen sich aber auch mögliche Gefahren für Tier und Mensch. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Wandern, walken, radeln – was so naturnah und idyllisch aussieht, kann sich im schlimmsten Fall zu einem schwerwiegenden Unfall oder einem handfesten Rechtsstreit entpuppen. Daher sollte man sich mit folgenden Fragen auseinandersetzen!
Gibt es für Almen ein freies Betretungsrecht?
Almen dürfen nicht uneingeschränkt betreten werden. Das Gesetz sieht ein Begehungsrecht nur auf Wegen vor.
Durch mein Almgebiet soll ein Wanderweg führen – wer haftet für Unfälle?
Erlaubt der Grundbesitzer die Markierung eines Wanderweges, gestattet er damit auch das Betreten dieses markierten Weges. Die Wanderer können somit auch auf die erlaubte Benützung des Weges vertrauen. Und damit kommt auch die so genannte Wegehalterhaftung zu tragen. Für Wege aller Art – vom Wanderweg bis zur Autobahn – haftet grundsätzlich der Wegehalter. Das kann eine Einzelperson, der Tourismusverein oder auch eine Gemeinde sein. Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung trägt und die Verfügungsmacht hat, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Wegehalter seine Pflichten vertraglich auf jemand anderen überträgt und sich dadurch von der Haftung befreit.
Wie kann ich mich als Grundeigentümer von einer Haftung befreien?
Eine Freigabe von Wegen zur Freizeitnutzung wie wandern, radfahren, reiten etc. sollte unter klar geregelten Bedingungen erfolgen. Gibt der Grundeigentümer eine einfache Zustimmungserklärung ab, in der keine weiterführenden Regelungen enthalten sind, besteht ein erhebliches Haftungsrisiko. Ist nichts anderes vereinbart, bleibt der Grundeigentümer weiterhin für die Erhaltung der freigegebenen Wege verantwortlich. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Musterverträge dafür gibt es in den Bezirkskammern sowie in der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Steiermark – hier kann diesbezüglich auch juristische Beratung in Anspruch genommen werden.
Mit wem kann eine solche vertragliche Vereinbarung getroffen werden?
Grundsätzlich ist der Abschluss einer Wegfreigabevereinbarung mit dem örtlichen Tourismusverband abzuschließen. Besteht ein solcher nicht, ist der Vertrag mit der Gemeinde oder einem anderweitigen Verein abzuschließen, um in der Folge die weiß-grüne Freizeitpolizze in Anspruch nehmen zu können (siehe links). Will die breite Bevölkerung die Kulturlandschaft für Freizeitaktivitäten nutzen, sollten vertragliche Regelungen grundsätzlich forciert werden. Es gibt mittlerweile nämlich zahlreiche Beispiele dafür, wo Grund und Boden für Rad- und Trailstrecken, Wanderwege oder Loipen über eine vertragliche Regelung gegen angemessenes Entgelt überlassen wurden. Auch in diesem Bereich bietet die Landwirtschaftskammer Beratung und Unterstützung an.
Wie müssen die Tiere verwahrt werden?
In der Alm- und Weidewirtschaft kann der Tierhalter bei der Verwahrung auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen. So ist die Einzäunung der Almflächen im Allgemeinen nicht erforderlich; sie empfiehlt sich jedoch an touristisch stark frequentierten Stellen. Eine ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson ist nicht notwendig. Einzelne aggressive Tiere sollten gesondert verwahrt werden. Außerdem sollten an markanten Stellen Hinweistafeln angebracht werden. Es empfiehlt sich, besonders darauf hinzuweisen, mit welchen Gefahren das Mitführen von Hunden verbunden sein kann.
Müssen Almgebiete eingezäunt werden?
Einzäunungen von Almflächen oder entlang von Wanderwegen, die durch ein Alm- oder Weidegebiet führen, sind normalerweise nicht erforderlich. Bei touristisch oder verkehrsmäßig besonders stark frequentierten Stellen (Jausenstation, Urlaubshütten, viel genützte Wege) sollten Tierhalter jedoch aus Sicherheitsgründen eine Einzäunung überlegen. Einzelne auffällige Tiere beobachten; bei aggressivem Verhalten gegenüber Menschen gesondert verwahren!
Welchen Schutz bieten Hinweistafeln wie „Achtung Weidevieh“?
Bei Almen und Weiden mit Mutterkühen, durch die stark frequentierte Wege führen, sind an markanten Stellen Hinweistafeln aufzustellen, um die Almbesucher zur besonderen Eigenverantwortung aufzufordern. Solche Stellen sind etwa Ausgangspunkte von Wanderwegen oder Bereiche mit Abzweigungen. Auch auf die Gefahren, die das Mitführen von Hunden mit sich bringen können, ist besonders hinzuweisen. Die Hinweisschilder sind gut sichtbar und in ausreichender Anzahl anzubringen.
Reichen die anerkannten Standards der Tierhaltung aus, um gänzlich haftungsfrei zu bleiben?
Je größer die Gefährlichkeit, umso höher die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht! Besonders, was auffällige Tiere betrifft, die sich gegenüber Menschen aggressiv verhalten – beobachten und gegebenenfalls gesondert verwahren!
Kann der Grundbesitzer das Wandern mit Hunden auf seiner Alm verbieten?
In Sachen Hundeverbot gibt es verschiedene Rechtsmeinungen. Unterliegt das Mitführen von Hunden nicht dem Gewohnheitsrecht beziehungsweise wurde es im Einzelfall nicht ersessen, ist ein Sperre grundsätzlich denkbar.
Darf ich einen Wanderweg, der durch meine Alm führt, sperren?
Wird der Wanderweg bereits über Jahrzehnte (länger als 30 Jahre) genutzt, kann eine Ersitzung vorliegen. Bei einem Wanderweg kann die Ersitzung zugunsten einer Gemeinde oder auch eines touristischen Vereines erfolgt sein. Denkbar wäre eine zeitweilige oder dauerhafte Umleitung von Wanderwegen während der Almsaison unter der Voraussetzung, dass sämtliche beteiligten Grundeigentümer und Wanderwegeverantwortlichen einverstanden sind.
Trifft die Wanderer überhaupt keine Verantwortung?
Es ist sehr wohl auch eine erwartbare Eigenverantwortung der Almbesucher zu berücksichtigen. Diese hat sich besonders danach zu richten, welche Gefahren typischerweise aus der Alm- oder Weidetierhaltung drohen. Die Almbesucher haben sich darauf einzustellen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Das Bewusstsein für Eigenverantwortung ist unter Freizeitnutzern allerdings noch ausbaufähig. Daher wurden unter anderem auch Verhaltensregeln für Almbesucher festgelegt, die auf der Internetseite www.sichere-almen.at eingesehen werden können. Siehe dazu auch links unten. Hält sich ein Besucher nicht an diese Verhaltensregeln, kann ihm das im Falle eines Gerichtsverfahrens als Mitverschulden angelastet werden.
Wandern, walken, radeln – was so naturnah und idyllisch aussieht, kann sich im schlimmsten Fall zu einem schwerwiegenden Unfall oder einem handfesten Rechtsstreit entpuppen. Daher sollte man sich mit folgenden Fragen auseinandersetzen!
Gibt es für Almen ein freies Betretungsrecht?
Almen dürfen nicht uneingeschränkt betreten werden. Das Gesetz sieht ein Begehungsrecht nur auf Wegen vor.
Durch mein Almgebiet soll ein Wanderweg führen – wer haftet für Unfälle?
Erlaubt der Grundbesitzer die Markierung eines Wanderweges, gestattet er damit auch das Betreten dieses markierten Weges. Die Wanderer können somit auch auf die erlaubte Benützung des Weges vertrauen. Und damit kommt auch die so genannte Wegehalterhaftung zu tragen. Für Wege aller Art – vom Wanderweg bis zur Autobahn – haftet grundsätzlich der Wegehalter. Das kann eine Einzelperson, der Tourismusverein oder auch eine Gemeinde sein. Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung trägt und die Verfügungsmacht hat, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Wegehalter seine Pflichten vertraglich auf jemand anderen überträgt und sich dadurch von der Haftung befreit.
Wie kann ich mich als Grundeigentümer von einer Haftung befreien?
Eine Freigabe von Wegen zur Freizeitnutzung wie wandern, radfahren, reiten etc. sollte unter klar geregelten Bedingungen erfolgen. Gibt der Grundeigentümer eine einfache Zustimmungserklärung ab, in der keine weiterführenden Regelungen enthalten sind, besteht ein erhebliches Haftungsrisiko. Ist nichts anderes vereinbart, bleibt der Grundeigentümer weiterhin für die Erhaltung der freigegebenen Wege verantwortlich. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Musterverträge dafür gibt es in den Bezirkskammern sowie in der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Steiermark – hier kann diesbezüglich auch juristische Beratung in Anspruch genommen werden.
Mit wem kann eine solche vertragliche Vereinbarung getroffen werden?
Grundsätzlich ist der Abschluss einer Wegfreigabevereinbarung mit dem örtlichen Tourismusverband abzuschließen. Besteht ein solcher nicht, ist der Vertrag mit der Gemeinde oder einem anderweitigen Verein abzuschließen, um in der Folge die weiß-grüne Freizeitpolizze in Anspruch nehmen zu können (siehe links). Will die breite Bevölkerung die Kulturlandschaft für Freizeitaktivitäten nutzen, sollten vertragliche Regelungen grundsätzlich forciert werden. Es gibt mittlerweile nämlich zahlreiche Beispiele dafür, wo Grund und Boden für Rad- und Trailstrecken, Wanderwege oder Loipen über eine vertragliche Regelung gegen angemessenes Entgelt überlassen wurden. Auch in diesem Bereich bietet die Landwirtschaftskammer Beratung und Unterstützung an.
Wie müssen die Tiere verwahrt werden?
In der Alm- und Weidewirtschaft kann der Tierhalter bei der Verwahrung auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen. So ist die Einzäunung der Almflächen im Allgemeinen nicht erforderlich; sie empfiehlt sich jedoch an touristisch stark frequentierten Stellen. Eine ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson ist nicht notwendig. Einzelne aggressive Tiere sollten gesondert verwahrt werden. Außerdem sollten an markanten Stellen Hinweistafeln angebracht werden. Es empfiehlt sich, besonders darauf hinzuweisen, mit welchen Gefahren das Mitführen von Hunden verbunden sein kann.
Müssen Almgebiete eingezäunt werden?
Einzäunungen von Almflächen oder entlang von Wanderwegen, die durch ein Alm- oder Weidegebiet führen, sind normalerweise nicht erforderlich. Bei touristisch oder verkehrsmäßig besonders stark frequentierten Stellen (Jausenstation, Urlaubshütten, viel genützte Wege) sollten Tierhalter jedoch aus Sicherheitsgründen eine Einzäunung überlegen. Einzelne auffällige Tiere beobachten; bei aggressivem Verhalten gegenüber Menschen gesondert verwahren!
Welchen Schutz bieten Hinweistafeln wie „Achtung Weidevieh“?
Bei Almen und Weiden mit Mutterkühen, durch die stark frequentierte Wege führen, sind an markanten Stellen Hinweistafeln aufzustellen, um die Almbesucher zur besonderen Eigenverantwortung aufzufordern. Solche Stellen sind etwa Ausgangspunkte von Wanderwegen oder Bereiche mit Abzweigungen. Auch auf die Gefahren, die das Mitführen von Hunden mit sich bringen können, ist besonders hinzuweisen. Die Hinweisschilder sind gut sichtbar und in ausreichender Anzahl anzubringen.
Reichen die anerkannten Standards der Tierhaltung aus, um gänzlich haftungsfrei zu bleiben?
Je größer die Gefährlichkeit, umso höher die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht! Besonders, was auffällige Tiere betrifft, die sich gegenüber Menschen aggressiv verhalten – beobachten und gegebenenfalls gesondert verwahren!
Kann der Grundbesitzer das Wandern mit Hunden auf seiner Alm verbieten?
In Sachen Hundeverbot gibt es verschiedene Rechtsmeinungen. Unterliegt das Mitführen von Hunden nicht dem Gewohnheitsrecht beziehungsweise wurde es im Einzelfall nicht ersessen, ist ein Sperre grundsätzlich denkbar.
Darf ich einen Wanderweg, der durch meine Alm führt, sperren?
Wird der Wanderweg bereits über Jahrzehnte (länger als 30 Jahre) genutzt, kann eine Ersitzung vorliegen. Bei einem Wanderweg kann die Ersitzung zugunsten einer Gemeinde oder auch eines touristischen Vereines erfolgt sein. Denkbar wäre eine zeitweilige oder dauerhafte Umleitung von Wanderwegen während der Almsaison unter der Voraussetzung, dass sämtliche beteiligten Grundeigentümer und Wanderwegeverantwortlichen einverstanden sind.
Trifft die Wanderer überhaupt keine Verantwortung?
Es ist sehr wohl auch eine erwartbare Eigenverantwortung der Almbesucher zu berücksichtigen. Diese hat sich besonders danach zu richten, welche Gefahren typischerweise aus der Alm- oder Weidetierhaltung drohen. Die Almbesucher haben sich darauf einzustellen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Das Bewusstsein für Eigenverantwortung ist unter Freizeitnutzern allerdings noch ausbaufähig. Daher wurden unter anderem auch Verhaltensregeln für Almbesucher festgelegt, die auf der Internetseite www.sichere-almen.at eingesehen werden können. Siehe dazu auch links unten. Hält sich ein Besucher nicht an diese Verhaltensregeln, kann ihm das im Falle eines Gerichtsverfahrens als Mitverschulden angelastet werden.
Für Almwanderer
- Verhaltensregeln, die Wanderern auf der Alm im Umgang mit Weidetieren behilflich sind und helfen, gefährliche Situationen zu vermeiden.
- Kein Kontakt! Abstand zu den Tieren halten, sie nicht streicheln oder füttern.
- Ruhig verhalten! Angemessen verhalten – alles vermeiden, was Tiere erschrecken könnte.
- Achtung Hunde! Vor allem die Begegnung von Muttertieren und Hunden vermeiden.
- Kurze Leine! Hunde an die kurze Leine; ist Angriff durch ein Weidetier abzusehen, sofort ableinen.
- Weg halten! Wanderwege auf Almen und Weiden nicht verlassen – keine Abseitsrouten einschlagen.
- Weidevieh umgehen! Verstellen Tiere den Weg mit möglichst großem Abstand, um sie herumgehen.
- Tieren ausweichen! Weidevieh nähert sich: ruhig bleiben, nicht den Rücken zukehren, ausweichen.
- Weide verlassen! Bei ersten Zeichen von Unruhe der Tiere die Weidefläche sofort verlassen.
- Zäune beachten! Falls vorhanden: Tore nützen, wieder gut schließen und Weide zügig queren.
- Respekt zeigen! Den arbeitenden Menschen, den Tieren und der Natur mit Respekt begegnen.
Für Almbauern
- Regeln für das Verhalten von Tierhaltern, Almbewirtschaftern und Hirten, für ein sicheres Nebeneinander von Weidevieh und Freizeitnutzern.
- Tierhalter aufgepasst! Tierhalter ist, wer die Verfügungsmacht über ein Tier hat. Auf das Eigentum kommt es nicht an. Tierhalter ist auch jede Person, der das Tier übertragen wird, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Tierhalter können auch der Almbewirtschafter, Pächter oder Agrargemeinschaften sein.
- Aufmerksam sein! Einzäunung von Almflächen oder entlang von Wegen, die durch Alm- oder Weidegebiet führen sowie die Anwesenheit einer Aufsichtsperson sind nicht notwendig. An touristisch stark frequentierten Stellen ist eine Einzäunung zu überlegen.
- Miteinander reden! Wichtig: Kommunikation zwischen Heimbetrieb, Almbewirtschafter und Hirtenpersonal. Berichte über Vorfälle ernst nehmen und mit Betroffenen Lösungsmöglichkeiten besprechen. Gegebenenfalls Umleitungen von Wanderwegen während der Alm- und Weideperiode.
- Hinweise geben! Bei Almen und Weiden mit Mutterkühen an markanten Stellen (Ausgangspunkte von Wanderwegen) Hinweistafeln aufstellen.
Tafeln: Achtung Weidevieh!
Die Tafeln „Achtung Weidevieh“ werden in allen Bundesländern eingesetzt. Sie sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Weiden oder Almen mit Mutterkühen sollten auf jeden Fall mit dieser Tafel gekennzeichnet werden. Die Tafeln machen auf Mutterkühe aufmerksam, von denen eine größere Gefahr ausgehen kann.
Tafeln bestellen: Steirischer Almwirtschaftsverein, E-Mail: rudolf.grabner@lk-stmk.at, Tel.: 0316/8050-1424.
Tafeln bestellen: Steirischer Almwirtschaftsverein, E-Mail: rudolf.grabner@lk-stmk.at, Tel.: 0316/8050-1424.