Was das Gesetz sagt: Erlöse aus dem Waldverkauf
Der Fall:
Vollerwerbslandwirt verkaufte 2024 40 Hektar Wald um 800.000 Euro. Er ist Alleineigentümer. 2026 schreibt das Finanzamt: Sie haben 2024 Wald verkauft. Warum wurde keine Einkommensteuererklärung gemacht?
Die Empfehlung:
Wird die Erklärungsfrist „übersehen“, ist eine Selbstanzeige das wichtigste und oft einzige rechtliche Mittel, um Straffreiheit zu erlangen. Sie muss rechtzeitig und exakt nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Unbedingt beraten lassen!
Erlöse aus dem Verkauf von Wald sind auch bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten nicht von der Pauschalierung erfasst, der Wert des stehenden Holzes ist somit grundsätzlich zur Gänze einkommensteuerpflichtig. Der halbe Verkaufserlös dient als Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragssteuer.
Pauschalierung
urch die Pauschalierungsverordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Der Waldverkauf zählt nicht dazu. Werden forstwirtschaftlich genutzte Flächen veräußert, muss auch der pauschalierte Land- und Forstwirt den Gewinn aus dieser Veräußerung neben dem pauschal ermittelten laufenden Gewinn ansetzen. Konkret geht es um die Besteuerung des stehenden Holzes! Bis zu einem Wald-Veräußerungserlös von 250.000 Euro pro Kalenderjahr kann der steuerpflichtige Wert des stehenden Holzes mit 35 Prozent des Verkaufspreises angesetzt werden. Höhere Verkaufserlöse machen zur Beurteilung des Bestandswertes ein Gutachten notwendig.
Einkommensteuer
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen. Es kann sich aus einzelnen Einkunftsarten wie etwa Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder Vermietung zusammensetzen. Ein bestimmtes Basiseinkommen bleibt bei jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen – also mit Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich –steuerfrei. Bei Überschreitung der Erklärungsgrenze ist im Folgejahr zwingend eine Einkommensteuererklärung einzureichen – Bringschuld! Das steuerfreie Basiseinkommen liegt im Jahr 2026 bei 13.539 Euro. Steuerstufen und Steuersätze siehe Tabelle (unten). Beim Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte (Gehalt/Pension/Lohn) besteht für 2026 Erklärungspflicht dann, wenn jährlich mehr als 730 Euro etwa aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und Gewerbe dazuverdient werden und das Gesamteinkommen (Kennzahl 245 Jahreslohnzettel) zuzüglich „Dazuverdientes“ mehr als 14.769 Euro beträgt. Bei Altvermögen (entgeltlicher Erwerb vor dem 31. März 2002) beträgt diese effektiv 4,2 Prozent vom halben Verkaufserlös. Die typische bäuerliche Hofübergabe zählt in aller Regel nicht zu den entgeltlichen Erwerben. Die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragssteuer erfolgt üblicherweise durch Notar oder Rechtsanwalt.
Finanzstrafverfahren
Der steuerpflichtige Wert des stehenden Holzes ist im vorliegenden Fall gutachterlich mit 250.000 Euro geschätzt worden. Die Einkommensteuer 2024 liegt bei rund 90.000 Euro. Die Missachtung der Erklärungspflicht hat nicht nur abgabenrechtliche Konsequenzen wie Einkommensteuernachzahlung, Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, sondern kann auch (finanz-)strafrechtliche Folgen, also Geldstrafe oder Haftstrafe, nach sich ziehen. Auch hier gilt: Die Dosis macht das Gift!
Steuerstufen und Steuersätze
| steuerpflichtiges Jahreseinkommen | Steuersatz | Einkommensteuer (ohne Berücksichtigung Absetzbeträge) |
| bis 13.539 | 0 % | |
| 13.539 bis 21.992 | 20 % | (Einkommen - 13.539) x 20 % |
| 21.992 bis 36.458 | 30 % | (Einkommen - 21.992) x 30 % + 1690,60 |
| 36.458 bis 70.365 | 40 % | (Einkommen -36.458) x 40 % + 6.030,40 |
| 70.365 bis 104.859 | 48 % | (Einkommen - 70.365) x 48 % + 22.305,76 |
| 104.859 bis 1 Mio | 50 % | (Einkommen - 104.859) x 50 % + 38.862,88 |
| > 1 Mio (derzeit befristet bis 2029) | 55 % | (Einkommen - 1.000.000) x 55 % + 486.433,38 |
Steuerfreies Basiseinkommen liegt 2026 bei 13.539 Euro. Hier die Steuersätze und Steuerstufen. Details zu Erklärungspflicht und „Dazuverdientem“ siehe im Beitrag oben.