Was bei Photovoltaik auf freien Flächen wichtig ist
Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat einen Mustervertrag zum Thema Grundinanspruchnahme durch Photovoltaikanlagen erstellt, der als Verhandlungsgrundlage gegenüber den Projektbetreibern herangezogen werden sollte. Der Mustervertrag kann von der Rechtsabteilung der Kammer, recht@lk-stmk.at, Tel. 0316/8050-1247 bezogen werden. Doch worauf kommt es bei den Verträgen an?
1. Freiflächen-Photovoltaik: Welche Verträge werden unterbreitet?
Verträge zur Grundinanspruchnahme durch Photovoltaikanlagen sind komplexe Vertragskonvolute mit langen Bindungsdauern zwischen 25 und 50 Jahren. Dabei werden den Bauern zumeist Options- und Dienstbarkeitsverträge sowie Bestand- und Nutzungsverträge vorgelegt. Details: https://bit.ly/pv-vertrag.
2. Was regelt ein Optionsvertrag konkret?
Im Optionsvertrag sichert sich der Betreiber im Wesentlichen das Recht auf Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages, welcher die Errichtung der Photovoltaik-Anlage ermöglicht. Der Dienstbarkeitsvertrag liegt in der Regel dem Optionsvertrag bei. Das heißt der Inhalt steht bereits bei Unterzeichnung des Optionsvertrages fest. Im Ergebnis sind die betroffenen Bäuerinnen und Bauern mit Unterschrift des Optionsvertrages an beide Verträge gebunden.
3. Worauf bezieht sich ein Dienstbarkeitsvertrag?
Im Dienstbarkeitsvertrag werden grob gesagt die gegenseitigen Rechte und Pflichten und die Entgeltansprüche festgelegt. Wesentlich dabei ist, dass die Optionsflächen nicht automatisch mit der Dienstbarkeitsfläche gleichzusetzen sind.
4. Warum ist es so wichtig, streng zwischen Option- und Dienstbarkeitsfläche zu unterscheiden?
Im Optionsstadium wird der Vertrag zur Festlegung der für das Photovoltaik-Projekt benötigten Flächen meist ein Lageplan beigelegt. Dabei wird sehr großzügig eingezeichnet, auf welcher Fläche das Projekt geplant werden darf. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Projekt auf der gesamten optierten Fläche umgesetzt wird. In Verträgen werden jedoch häufig sämtliche Rechte und Pflichten für die Errichtung der Photovoltaik-Anlage für die gesamte optierte Fläche eingeräumt. Dies umfasst dann in der Regel auch Wegerechte und Leitungsrechte. Wenn zum Beispiel die Photovoltaik-Anlage nur auf einem kleinen Teil der optierten Fläche errichtet wird, wäre in diesem Fall die Zuwegung und/oder die Kabelverlegung entschädigungslos zu dulden.
Daher ist eine Einschränkung der eingeräumten Rechte auf das Flächenausmaß der tatsächlich umgesetzten Photovoltaik-Anlage erforderlich.
Daher ist eine Einschränkung der eingeräumten Rechte auf das Flächenausmaß der tatsächlich umgesetzten Photovoltaik-Anlage erforderlich.
5. Immer wieder enthalten Verträge auch Steuerklauseln. Worauf ist hier zu achten?
Klauseln in Verträgen, welche den Betreiber verpflichten, etwaige anfallende Erhöhungen der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer (Beispiel: Hofübergabe) zu übernehmen, sind in immer mehr Verträgen enthalten. Da je nach Größe der geplanten Anlage beträchtliche Belastungen für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern entstehen können, sollte unbedingt eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Details: https://bit.ly/pv-steuern
Details: https://bit.ly/pv-steuern
Entgelte und Abgeltungen für Nutzungen
Abgeltungen für Flächen. Die Entgelte für die reine Zurverfügungstellung der Fläche steigen stetig an und belaufen sich momentan auf bis zu 8.000 Euro netto pro Hektar sowie auf acht Euro netto pro kWp Nennleistung der installierten Module.
Zufahrten, Leitungen. Eine etwaige erforderliche Zufahrt und/oder Stromleitung über eine Liegenschaft, welche nicht unmittelbarer Teil des Photovoltaik-Projekts ist, sind gesondert abzugelten und zu regeln. Empfohlen wird dabei die Verschriftlichung der eingeräumten Rechte in Form eines Vertrages. Details: https://bit.ly/zufahrten.
Abgeltung für Wege. Bei der Nutzung von bestehenden Wegen sind folgende Abgeltungen möglich: Beanspruchung von Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen (t.) höchst zulässigem Gesamtgewicht (hzGG): Wegerenten bis zu 500 Euro je Kilometer und Jahr beziehungsweise bis zu fünf Euro je Kilometer und Fahrt Beanspruchung mit Fahrzeugen über 7,5 t hzGG. Zusätzlich zur Abgeltung von Fahrzeugen bis 7,5 t bis zu fünf Euro je Tonne und Kilometer.
Beispiel 1. Zufahrt über 2 km zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf 3 ha Fläche mit Fahrzeugen über 7,5 t hzGG im Gesamtausmaß von 1.000 t und dauerhafte Zufahrt zu Wartungszwecken mit Fahrzeugen unter 7,5 t hzGG. Berechnung: 5,00 € x 1000 t x 2 km + 500 € x 2 km = 10.000 € Einmalabgeltung und 1.000 € pro Jahr netto wertgesichert
Abgeltung für Verlegung von Leitungen. Abgeltung für die Verlegung einer 20 kV bis 30 kV Erdkabelstromleitung zur Ableitung des produzierten Stroms zur nächsten Umspannstation: Für die Dienstbarkeit der Verlegung der Leitung sind jährliche Abgeltungen bis zu einem Euro je Laufmeter pro Jahr wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex zu leisten. Ein etwaiger auftretender Flur- und Folgeschaden ist gesondert anzusetzen.
Beispiel 2. Verlegung eines 30 kV Erdkabels von 500 Meter mit einer Dienstbarkeitsstreifenbreite von zwei Meter. Berechnung: 1,00 € / lfm x 500 m = 500 Euro pro Jahr netto wertgesichert plus auftretender Flur- und Folgeschaden.
Zufahrten, Leitungen. Eine etwaige erforderliche Zufahrt und/oder Stromleitung über eine Liegenschaft, welche nicht unmittelbarer Teil des Photovoltaik-Projekts ist, sind gesondert abzugelten und zu regeln. Empfohlen wird dabei die Verschriftlichung der eingeräumten Rechte in Form eines Vertrages. Details: https://bit.ly/zufahrten.
Abgeltung für Wege. Bei der Nutzung von bestehenden Wegen sind folgende Abgeltungen möglich: Beanspruchung von Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen (t.) höchst zulässigem Gesamtgewicht (hzGG): Wegerenten bis zu 500 Euro je Kilometer und Jahr beziehungsweise bis zu fünf Euro je Kilometer und Fahrt Beanspruchung mit Fahrzeugen über 7,5 t hzGG. Zusätzlich zur Abgeltung von Fahrzeugen bis 7,5 t bis zu fünf Euro je Tonne und Kilometer.
Beispiel 1. Zufahrt über 2 km zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf 3 ha Fläche mit Fahrzeugen über 7,5 t hzGG im Gesamtausmaß von 1.000 t und dauerhafte Zufahrt zu Wartungszwecken mit Fahrzeugen unter 7,5 t hzGG. Berechnung: 5,00 € x 1000 t x 2 km + 500 € x 2 km = 10.000 € Einmalabgeltung und 1.000 € pro Jahr netto wertgesichert
Abgeltung für Verlegung von Leitungen. Abgeltung für die Verlegung einer 20 kV bis 30 kV Erdkabelstromleitung zur Ableitung des produzierten Stroms zur nächsten Umspannstation: Für die Dienstbarkeit der Verlegung der Leitung sind jährliche Abgeltungen bis zu einem Euro je Laufmeter pro Jahr wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex zu leisten. Ein etwaiger auftretender Flur- und Folgeschaden ist gesondert anzusetzen.
Beispiel 2. Verlegung eines 30 kV Erdkabels von 500 Meter mit einer Dienstbarkeitsstreifenbreite von zwei Meter. Berechnung: 1,00 € / lfm x 500 m = 500 Euro pro Jahr netto wertgesichert plus auftretender Flur- und Folgeschaden.