Vorläufige Antragstellung im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021 – 2027
Österreich Musterschüler auf EU-Ebene
Als erster EU-Mitgliedsstaat hat Österreich das EMFAF-Programm 2021-2027 im Sommer 2021 bei der Europäischen Kommission eingereicht. Die formale Genehmigung der Kommission ist noch ausständig. Sobald diese vorliegt, kann die Förderrichtlinie fertiggestellt und verlautbart werden. Dann erst sind die Eckdaten der Förderung, wie zum Beispiel die Fördervoraussetzungen, die Fördersätze oder die förderbare Projektkostenobergrenze bekannt.
Vier Maßnahmenarten geöffnet
Um den sofortigen Beginn von Vorhaben in der Fischerei- und Aquakultur zu ermöglichen und den Stichtag für die Kostenanerkennung zu sichern, kann ab sofort ein vorläufiger Antrag für die vier dringlichsten Bereiche gestellt werden:
- Binnenfischerei (Maßnahmenart 1),
- Investitionen und Innovation in der Aquakultur (Maßnahmenart 4),
- Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Maßnahmenart 6)
- Vermarktungsmaßnahmen (Maßnahmenart 7)
Was bedeutet vorläufige Antragstellung?
Die Abgabe eines vorläufigen Antrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und zieht keinerlei Anspruch auf eine Förderung nach sich. Mit der vorläufigen Antragstellung wird ausschließlich die Sicherung des Stichtags für die Kostenanerkennung für jene Förderungswerber bezweckt, die auf ihr eigenes Risiko das Vorhaben beginnen wollen. Weitere Informationen sind dazu im „Informationsblatt“ zu finden.
Vorläufige Antragstellung
Für die vorläufige Antragstellung ist das vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erstellte Formblatt („Vorläufiger Antrag auf Fördermittel“) mit dem passenden Landes-Logo zu verwenden. Ausgefüllte Antragsformulare sind gemeinsam mit dem unterzeichneten Informationsblatt im Original an die zuständige Förderstelle des Bundeslandes zu übermitteln. Auf den Webseiten der Länder stehen die Unterlagen zum Download zur Verfügung. Eine Übersicht dazu ist am Ende des Artikels gelistet.
Grundsätzlich müssen die vorläufigen Anträge auf Fördermittel vollständig ausgefüllt sein. Folgende Mindestinhalte müssen vorhanden sein, damit der vorläufige Antrag auf Fördermittel angenommen wird:
Grundsätzlich müssen die vorläufigen Anträge auf Fördermittel vollständig ausgefüllt sein. Folgende Mindestinhalte müssen vorhanden sein, damit der vorläufige Antrag auf Fördermittel angenommen wird:
- Name der Förderungswerberin / des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person
- Geburtsdatum/-daten der Förderungswerberin / des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person/en
- Zustell- bzw. Betriebsadresse
- Kurzbezeichnung des Vorhabens
- gültige Unterschrift auf dem Antragsformular und auf dem Informationsblatt.
Bestätigungsschreiben
In weiterer Folge erhält man ein Bestätigungsschreiben mit dem Datum des Einlangens des vorläufigen Antrags. Dieses Datum gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Ausgenommen sind Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben, diese werden voraussichtlich bis zu sechs Monate vor diesem Datum anerkannt.
Förderrichtlinie und Auswahlkriterien voraussichtlich Mitte 2022 bekannt
Sobald die Förderrichtlinie und die Auswahlkriterien vorliegen, muss jeder Antragsteller einen vollständigen Förderantrag nachreichen und ein Auswahlverfahren durchlaufen. Hierbei wird jedes beantragte Vorhaben, das die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, einem Auswahlverfahren nach vorgegebenen Auswahlkriterien unterzogen, um aus dem Kreis der grundsätzlich in Betracht kommenden Vorhaben die förderwürdigsten Vorhaben auszuwählen. Die Auswahlkriterien sind derzeit noch nicht bekannt, da diese erst mit dem Begleitausschuss abgestimmt werden. Es kann daher auch zur Ablehnung von Anträgen auf Fördermittel kommen, selbst, wenn die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der vorläufige Antrag kann gegebenenfalls auch zurückgezogen werden, sobald die endgültigen Rechtsgrundlagen bekannt sind.
Förderzusage frühestens zweite Jahreshälfte 2022
Eine Bewilligung, also Förderzusage kann erst nach Vorlage des gemäß Sonderrichtlinie erstellten Förderantrages mit allen entsprechenden Antragsunterlagen erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das EMFAF-Programm 2021-2027 von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, das Inkrafttreten der entsprechenden Sonderrichtlinie auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgt ist und ein Auswahlverfahren positiv durchlaufen wurde. Nach derzeitiger realistischer Einschätzung wird dies frühestens in der zweiten Jahreshälfte der Fall sein.
Das Formular „Vorläufiger Antrag auf Fördermittel“ ist bei den Förderstellen des jeweils zuständigen Bundeslandes erhältlich. Der ausgefüllte vorläufige Antrag (Formular und Informationsblatt) ist im Original an die Förderstelle zu übermitteln.
Informationen und Download der Unterlagen:
Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung
Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung
Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung
Steiermark: Landwirtschaftskammer Steiermark
Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung
Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung
Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabt. 5 bzw. die Kontaktstelle die Wirtschaftsagentur Wien
Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung
Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung
Steiermark: Landwirtschaftskammer Steiermark
Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung
Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung
Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabt. 5 bzw. die Kontaktstelle die Wirtschaftsagentur Wien
Förderstelle in der Steiermark
Daniel Hörner BSc
Fachberater für Fischereiwirtschaft und Aquakultur
Tel: +43 3462 2264 4205
M: daniel.hoerner@lk-stmk.at
Fachberater für Fischereiwirtschaft und Aquakultur
Tel: +43 3462 2264 4205
M: daniel.hoerner@lk-stmk.at