Arbeitslosengeld Anspruch für Nebenerwerbslandwirte – was hat sich ab 01.01.26 geändert
NEIN – solange die geringfügige Tätigkeit nicht weiter ausgeübt und bis spätesten 31. Jänner 2026 beendet wird. Beende ich die Tätigkeit allerdings nicht rechtzeitig, führt dies zum umgehenden, endgültigen Wegfall des Arbeitslosengeldes. Das AMS setzt keine Nachfrist und muss auch nicht vorab über den drohenden Wegfall informieren.
Grundsätzlich müssen ab 1. Jänner 2026 sämtliche geringfügige Erwerbstätigkeiten aufgegeben worden sein, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen von dieser strikten Regelung.
Was ist als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen?
Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, solange 3% des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von 18.370 Euro (Wert 2026) zu. Relevant sind die Neuerungen vor allem für Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirte, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.
Ausnahmen:
Tätigkeiten, die der Versicherte bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung vor dem Stichtag (= Beginn der Arbeitslosigkeit) neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt aller dieser Tätigkeiten in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2026: 551,10 Euro) nicht übersteigt.
Bei Arbeitslosigkeit eines Nebenerwerbslandwirtes sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Zum Stichtag wurde die geringfügige Tätigkeit bereits 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt. - Der Betrieb kann weitergeführt werden, ohne, dass dies für den Arbeitslosengeldanspruch schädlich wäre. Zu beachten ist einzig, dass die Einheitswertgrenze nicht überschritten wird.
- Zum Stichtag wird zwar bereits eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt, jedoch noch nicht seit 26 Wochen. - Vorsicht: Hier hat der/die Versicherte ein Monat Zeit, die geringfügige Erwerbstätigkeit zu beenden. Wir dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, führt dies zum endgültigen Wegfall des Arbeitslosengeldes. Hier ist besondere Vorsicht geboten - das AMS ist nicht verpflichtet, über den drohenden Verlust des Anspruches zeitgerecht zu informieren!
- Zum Stichtag wird keine geringfügige Tätigkeit ausgeübt. - Geht der/die Versicherte, wie im dritten Fall, zum Stichtag keiner geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, kann eine solche während der Zeit der Arbeitslosigkeit in keinem Fall neu aufgenommen werden ohne den Verlust des Arbeitslosengeldes auszulösen.