Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch, Milch und Eier in der Gemeinschaftsverpflegung
Jeden Tag werden in Österreich rund 2,2 Mio. Speisen in Großküchen, wie etwa in Kantinen, Krankenhäusern und Schulen ausgegeben. Für Verbraucher:innen nimmt das Wissen um die Herkunft der von ihnen konsumierten Lebensmittel einen immer höheren Stellenwert ein.
Die Verordnung stellt einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar, von dem Landwirt:innen und Verbraucher:innen profitieren. Die Leistungen der heimischen Landwirt:innen werden sichtbarer und Verbraucher:innen erhalten verlässliche Informationen über die Herkunft der von ihnen konsumierten Lebensmittel.
Die Verordnung stellt einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar, von dem Landwirt:innen und Verbraucher:innen profitieren. Die Leistungen der heimischen Landwirt:innen werden sichtbarer und Verbraucher:innen erhalten verlässliche Informationen über die Herkunft der von ihnen konsumierten Lebensmittel.
Für wen gilt die Verordnung?
In erster Linie richtet sich die Verordnung an Betreiber:innen von öffentlichen und privaten Großküchen, die regelmäßig eine grundsätzlich konstante Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages versorgen. Darunter fallen sämtliche Betriebskantinen sowie die Ausspeisungen in Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.
Die Verordnung erfasst auch sogenannte „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“, die freiwillig die Herkunft von Zutaten in Speisen ausloben. Unter Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung sind Einrichtungen jeder Art – auch Fahrzeuge und fest installierte bzw. mobile Stände – wie Restaurants und Catering-Unternehmen zu verstehen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.
Die Verordnung gilt nicht für Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen im Rahmen von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres und anderer im öffentlichen Interesse tätigen Einsatzorganisationen (z.B. Rettungsdienste und Feuerwehr).
Die Verordnung erfasst auch sogenannte „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“, die freiwillig die Herkunft von Zutaten in Speisen ausloben. Unter Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung sind Einrichtungen jeder Art – auch Fahrzeuge und fest installierte bzw. mobile Stände – wie Restaurants und Catering-Unternehmen zu verstehen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.
Die Verordnung gilt nicht für Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen im Rahmen von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres und anderer im öffentlichen Interesse tätigen Einsatzorganisationen (z.B. Rettungsdienste und Feuerwehr).
Was ist zu tun?
Betreiber:innen von Großküchen müssen die Herkunft von Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel und Wild), Milch und Milchprodukten (Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Käse) sowie Eiern und Eiprodukten (Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei) in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch einen Aushang, einen Hinweis in der Speisekarte oder auf andere Weise in schriftlicher Form den Verbraucher:innen zur Kenntnis bringen.
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung müssen sicherstellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucher:innen zutreffend und somit nicht irreführend sind.
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung müssen sicherstellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucher:innen zutreffend und somit nicht irreführend sind.
Bewusste Auswahl ermöglichen
Gemäß der neuen Verordnung können Großküchen die Auslobung nach „Herkunftsland“ bzw. „Region“ durchführen, als Mindestlevel muss „EU“ oder „Nicht-EU“ ausgewiesen werden. „Allein schon die Tatsache, dass die Herkunft überhaupt ausgewiesen werden muss, wird eine Verbesserung bewirken, weil es den Menschen erst die Chance für eine bewusste Auswahl bzw. mögliche Kritik gibt“, so LKÖ-Präsident Josef Moosbrugger. Das zeigen Erfahrungen aus der Schweiz, wo eine ähnliche Regelung Anwendung findet, ebenso wie in Großküchen im Bio-Bereich.
Unverzichtbare Voraussetzung
LKÖ-Präsident Moosbrugger ist davon überzeugt, dass die in der Verordnung enthaltenen Regelungen dazu führen werden, „noch mehr heimische Qualitätsprodukte auf die Teller der Österreicherinnen und Österreicher zu bringen.“ Er betont, dass die verpflichtende Herkunftskennzeichnung in möglichst vielen Bereichen eine unverzichtbare Voraussetzung für die Absicherung der höheren österreichischen Produktionsstandards sei.
LKÖ-Initiative als Vorreiter
„Mit der LKÖ-Initiative ‚GUT ZU WISSEN‘ informieren schon heute 480 Gemeinschaftsverpflegungs-Standorte freiwillig und transparent über die Herkunft von Fleisch, Milch(produkten) und Eiern sowie die Haltungsformen der Legehennen. Diese Betriebe stehen für insgesamt 32 Mio. Essensportionen jährlich. Wir haben somit vorgemacht, dass diese Kennzeichnung praktikabel ist und funktioniert. Auch große Unternehmen in der Gemeinschaftsverpflegung bestätigen uns: Wenn der Wille vorhanden ist, ist Transparenz im Interesse der Konsument:innen umsetzbar. Dieses System kann nun als Vorbild dienen und flächendeckend umgesetzt werden", unterstreicht LKÖ-Präsident Moosbrugger.