Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (4.2.1.B)
Als Fördergegenstände sind angeführt:
- Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung innovativer Produkte;
- Einführung oder Anwendung neuer Herstellungsverfahren und –techniken;
- Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen mit hoher Wertschöpfung sowie Produkten mit Herkunftsbezeichnung;
- Erhöhung des Veredelungsgrades;
- Steigerung der Effizienz der Verarbeitung, z.B. Verbesserung des innerbetrieblichen Produktflusses oder der Prozesstechnik;
- Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstruktur einzelner Betriebsstätten oder im Zuge einer betriebs- bzw. unternehmensübergreifenden Optimierung;
- Verringerung von Produktionsverlusten und Verbesserung der Arbeitsbedingungen;
- Verbesserung der Hygiene- oder Qualitätsstandards sowie Rückverfolgbarkeitssysteme;
- Erleichterung der Nutzung von Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die bio-based economy;
- Verbesserung des Wohlergehens von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Stichtage
Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark als Bewilligende Stelle gibt nunmehr als Stichtag für das Auswahlverfahren folgende Termine bekannt:
31.1.2020, 31.3.2020, 31.5.2020 und 31.8.2020.
Um für eine Förderung in Betracht zu kommen ist im Zuge der Bewertung der Auswahlkriterien eine Mindestpunkteanzahl von 18 der 40 maximal möglichen Punkte zu erreichen.
Erforderliche Einreichunterlagen:
- Antragsformular (4.2.1.B)
- Verpflichtungserklärung
- Vorhabensdatenblatt
- Liste Erzeugnisse
- Firmenbuch-/Vereinsregisterauszug
- Organisationsstatut (z.B. Gesellschaftsvertrag, Vereinsstatuten, etc.)
- Entsprechende Verträge bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. ARGE-Vertrag, Kooperationsvertrag, etc.)
- Mitgliederliste inkl. lw. Betriebsnummern
- Sofern nicht vorsteuerabzugsberechtigt: Bestätigung des Finanzamtes oder ggf. einer Steuerberatungskanzlei, dass der Förderwerber nicht steuerlich erfasst ist
- Bestätigung der Bank über die Bonität des Förderwerbers
- Kostendarstellung inkl. Kostenplausibilisierungsunterlagen
- Positive Wirtschaftlichkeitsberechnung (z.B. Businessplan)
- Biozertifikate (wenn biologische Produktion)
- Nachweis über Hygienestandards (Zertifikate), die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen
- Nachweis Gütesiegel/Markenprogramm
- Gewerbeberechtigungen für geplante Tätigkeiten (wenn der Förderwerber nicht ausschließlich aus landwirtschaftlichen Betrieben besteht)
- Sonstige Projektunterlagen
- Bauanzeige, Bewilligungsbescheid
- Bauplan (für Neubau)
- Bauplan oder Skizze (für Umbau)
Förderwerber:
Zielgruppe sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Betrieben, auch mit Dritten – sofern auch letztere im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Der Zusammenschluss muss mindestens auf fünf Jahre angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge müssen in schriftlicher Form vorliegen.
Fördervoraussetzungen:
Das Vorhaben betrifft die Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung von unter Anhang 1 des EU-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Nicht-Anhang-1-Produkte sind bis max. 10% der förderfähigen Erzeugnisse förderbar. Nicht förderfähige Sektoren sind: Stärke, Zucker, Bier, Brot und Backwaren, Obstbrände sowie Imkerei- und Fischereierzeugnisse.
Das Projekt darf vor Einreichung noch nicht begonnen worden sein, wobei der Projektbeginn nicht nur Lieferungen/Leistungen, Rechnungen und Zahlungen, sondern auch die erste verbindliche Bestellung umfasst.
Das Projekt darf vor Einreichung noch nicht begonnen worden sein, wobei der Projektbeginn nicht nur Lieferungen/Leistungen, Rechnungen und Zahlungen, sondern auch die erste verbindliche Bestellung umfasst.
Kostenplausibilisierung
Zur Prüfung der Angemessenheit der zur Förderung beantragten Kosten müssen die Kosten anhand von Plausibilisierungsunterlagen gerechtfertigt werden. Dies kann erfolgen durch:
b. Auftragswert über 10.000 Euro drei Plausibilisierungsunterlagen
- Einholen von Vergleichsangeboten (auch: Preisauskünfte, Prospekte, etc.):
b. Auftragswert über 10.000 Euro drei Plausibilisierungsunterlagen
- Vergleich mit marktüblichen Preisen (bei standardisierten Gütern und Leistungen)
- Honorarordnung für Architekten zur Plausibilisierung von Planungskosten
- sonstige Plausibilisierungen: umfassende schriftliche Begründung, wenn weder genehmigte Standardkosten- oder Pauschalsätze noch Plausibiliserungsunterlagen bzw. Erfahrungswerte vorhanden sind
Förderbare Kosten:
- Bauliche Investitionen
- projektbezogene Einrichtungen
- Maschinen und maschinelle Einrichtungen
- Projektnotwendige Planungs- und Beratungskosten (höchstens bis zum Ausmaß von 12% der direkten anrechenbaren Kosten der Investition)
Ober- und Untergrenzen:
- Mindestgrenze: 20.000 Euro
- Obergrenze: unter 300.000 Euro
Einreichstelle:
Landwirtschaftskammer Steiermark
Referat Ländliche Entwicklung
Kontakt: Dipl.-Ing. Gerhard Thomaser
Tel. 0316/8050-1262
E-Mail: foerderung@lk-stmk.at
Referat Ländliche Entwicklung
Kontakt: Dipl.-Ing. Gerhard Thomaser
Tel. 0316/8050-1262
E-Mail: foerderung@lk-stmk.at
Downloads zum Thema
- Sonderrichtlinie LE-Projektförderung 2014-2020 PDF 1,76 MB
- VHA 4.2.1.B Antragsformular, Verpflichtungserklärung, Vorhabensdatenblatt LE14-20 V2.1 PDF 1,29 MB
- VHA 4.2.1.B Ausfüllhilfe Förderungsantrag PDF 917,74 kB
- VHA 4.2.1.B Liste Erzeugnisse XLSX 43,69 kB
- VHA 4.2.1.B Kostendarstellung kurz XLSX 17,62 kB
- VHA 4.2.1.B Kostendarstellung Detail XLSX 28,17 kB
- VHA 4.2.1.B Vorlage Businessplan XLS 169,50 kB
- VHA 4.2.1.B Vorlage Bestätigung der Bank über die Bonität des Förderwerbers PDF 11,52 kB
- VHA 4.2.1.B Liste Anhang-I-Produkte PDF 125,84 kB
- VHA 4.2.1.B Auswahlkriterien PDF 123,71 kB
- VHA 4.2.1.B Kooperationsvertrag-Muster BMNT PDF 78,36 kB