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Unwetterschäden Juli 2024 – Was ist zu tun?

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24.07.2024

Aufgrund der massiven Unwetterschäden in den letzten Tagen wollen wir Sie mit den folgenden Informationen über einige wesentliche Punkte informieren. Bitte kontaktieren Sie bei Fragen ihre zuständige Bezirkskammer

Unwetter © LK-Martin Hebenstreit
© LK-Martin Hebenstreit

Was ist für alle Betroffenen jetzt zu beachten:

  • (1.) AMA-Vorab-Meldung betroffener Gebiete durch Landwirtschaftskammer Steiermark und Meldeerfordernisse des Antragsstellers 
  • (2.) Schadensmeldung
    • (2.1.) Meldung Hagelversicherung
    • (2.2.) Meldung Privatschadensausweis
    • (2.3.) SVS Zuschuss aus Unterstützungsfonds 
  • (3.) Lagerung von Siloballen
  • (4.) Beratung der Landwirtschaftskammer

1. AMA Vorab-Meldung betroffener Gebiete und weitere Meldeerfordernisse:

Aufgrund der schweren Unwetterschäden mit Überschwemmungen und Vermurung in der Obersteiermark wird die Landwirtschaftskammer Steiermark eine „Meldung höhere Gewalt“ an die Agrarmarkt Austria abgeben.

Im Fall einer Vor-Ort Kontrolle müssen diese außergewöhnlichen Umstände für das Kontrollorgan nachvollziehbar sein. Wir empfehlen Schäden durch Extremereignisse jedenfalls genau zu dokumentieren und entsprechende Nachweise (zB Schadensprotokolle der Hagelversicherung, Fotos, Katastrophenfondmeldungen, Zeitungsartikel, Gemeindebestätigungen) am Betrieb aufzubewahren.

Bei Schädigung von Naturschutzflächen (NAT, EBW) ist mit der für den Naturschutz zuständigen Ansprechpartnerin beim Amt der Steir. Landesregierung, Abt. 13, Brigitte Neubauer-Eichberger unter der Tel. Nr.: 0316 877 2731 Kontakt aufzunehmen. Eventuell geänderte Bewirtschaftungsauflagen sind schriftlich am Betrieb aufzubewahren.

Für Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme „Humuserhaltung und Bodenschutz auf umbruchfähigem Grünland“ gilt: Wird eine Fläche mittels Umbruch, z. B. mit Pflug, rekultiviert, muss eine Meldung höhere Gewalt erfolgen, auch dann, wenn die Grünlandfläche laut Angaben im Mehrfachantrag bewirtschaftet wurde.

Als Mehrfachantragsteller sind folgenden Meldungen bzw. Dokumentationen notwendig:
Tabelle MFA Unwetter © LK Steiermark
© LK Steiermark

2. Schadensmeldung:

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Meldungen:
  • (2.1.) an die Hagelversicherung und
  • (2.2.) an den Privatschadensausweis
  • (2.3.) an die SVS

2.1 HAGELVERSICHERUNG: Welche Schäden werden im Rahmen der Hagelversicherung gedeckt?
  •  Die Hagelversicherung deckt Schäden aller Kulturen nach der Hagelversicherungswerttabelle für das Risiko Hagel und Überschwemmung.
  • Ersetzt werden Schäden an allen gegen Hagel versicherten Kulturen•Ersetzt werden ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung. Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder vernichtet werden oder dass sie aufgrund von Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr verwertbar sind.
  • Schäden durch Vermurung, Bodenerosion ohne Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden die dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche Maßnahmen durchführbar sind, sind nicht gegen Ertragsverluste in Deckung.
  • Ausgenommen sind Retentionsflächen. 

2.2. MELDUNG PRIVATSCHADENSAUSWEIS
Die Verwendung von Mitteln aus dem Katastrophenfonds ist ausschließlich zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Bundesland durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz im Vermögen natürlicher und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, beschränkt.

Vorgangsweise - die Meldung der Schäden (über 1.000 Euro) erfolgt entweder:
  • online mittels des E-Government-Formulars „Privatschadensausweis“ oder
  • bei Ihrem Gemeindeamt
  • Das Formular für die online-Meldung finden Sie unter der Internetadresse Katastrophenfondsinformationen - Agrar-Server Land Steiermark bzw. Privatschadensausweis - Schritt 1 von 6 (stmk.gv.at)
  • Pro Schadensart (siehe Formular) ist ein Privatschadensausweis auszufüllen. 
Fristen:
  •  (1.) Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar müssen innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
  • (2.) Alle anderen Schäden müssen innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden. 
Grundsätzlich ist ein Foto vom aufgetretenen Schaden vor Inangriffnahme der Wiederherstellung notwendig! Die Bezirkshauptmannschaft beauftragt Sachverständige mit der Schätzung der Schäden.

2.3. SVS ZUSCHUSS AUS UNTERSTZÜTUNGSFONDS
Bei der Sozialversicherung der Selbständigen versicherte Bäuerinnen und Bauern, die 2024 von Hochwasserschäden betroffen sind, gewährt die SVS einen Zuschuss aus dem Unterstützungsfonds in der Höhe von 800 Euro. Der Zuschuss kann mit dem entsprechenden Formular beantragt werden, wobei der Schaden mindestens 800 Euro betragen und durch die Wohnsitzgemeinde bestätigt werden muss. Voraussetzung für eine Antragstellung ist neben dem Schaden auch die Pensionsversicherung bei der SVS.
Hier können Sie das Formular herunterladen: Formular (Bitte senden Sie das ausgefüllte und bestätigte Formular direkt an die SVS.)

3. Lagerung von Siloballen

Es ist verboten Siloballen in der Nähe von Gewässern zu lagern! Das betrifft auch Gebiete im Überschwemmungsbereich. In der Regel ist davon das 30jährige Überflutungsgebiet betroffen. Für den Verursacher drohen verwaltungsrechtliche Konsequenzen und auch zivilrechtliche Haftungen. Wir dürfen eindringlich darauf hinweisen, dass gemäß § 48 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, § 38 Abs. 3, das ist das 30-jährliche Überflutungsgebiet) keine Ablagerungen vorgenommen werden dürfen, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Darunter fällt auch die Lagerung von Siloballen an Bachufern, welche im Hochwasserfall mitgespült werden können und in Folge nicht selten bei Brücken und sonstigen Engstellen für Verklausungen und Ausuferungen der Bäche sorgen. Neben den verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen einer konsenslosen Ablagerung können auch zivilrechtliche Haftungsfragen folgen. Bitte dieses Lagerungsverbot unbedingt beachten!

4. Beratung LK Steiermark

Die Landwirtschaftskammer Steiermark bietet den betroffenen Landwirten Beratung zur Rekultivierung ihrer Flächen an. Aus derzeitiger Sicht werden Beratungstermine bei Bedarf überregional organisiert.

Bei sonstigen Fragen kontaktieren Sie bitte ihre Bezirkskammer.

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