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Tourengehen boomt, aber nicht alles ist erlaubt

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24.01.2022 | von Maria Pucher

Ein rechtlicher Streifzug quer durch Bestimmungen zum Tourengehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Skitourengeher © Adobe Stock
Vielen Trendsportlern ist die rechtliche Situation vielfach unklar oder weitgehend unbekannt. © Adobe Stock
Skitourengeher benutzen vielfach Pistenabschnitte oder bewegen sich abseits von präparierten Pisten im Wald. Oft führt ihre Tour auch über Forststraßen oder querfeldein über Almen. Eine Klarstellung.

Ist Skitourengehen auf Feldern und Wiesen erlaubt?

Felder und Wiesen sind Privateigentum. Von Tourengehern dürfen diese Grundstücke nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers begangen oder gekreuzt werden. Wird das missachtet, liegt ein unerlaubter Eingriff in Besitz und Eigentum vor. Ausnahme: Eine entsprechende Dienstbarkeit wurde bereits ersessen. Solche Dienstbarkeiten werden durch regelmäßige Rechtsausübung im guten Glauben über einen Zeitraum von 30 bzw. 40 Jahren ersessen. Auch alpine Vereine, Gemeinden und Tourismusverbände können Dienstbarkeiten, wie beispielsweise Gehrechte, für ihre Mitglieder sowie Bürger durch Ersitzung erwerben.

Wie lässt sich eine Ersitzung verhindern?

Der Grundeigentümer kann vor Ablauf der Ersitzungszeit vorbeugen, indem er ein ausdrückliches Verbot der Grundbenützung ausspricht oder die Erlaubnis der Benützung auf Widerruf gestattet. Auch der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Grundstücksnutzung kann eine Ersitzung verhindern.

Was kann ich tun, wenn trotz ausdrücklichem Verbot Felder und Wiesen widerrechtlich benützt werden?

Unerlaubte Eingriffe in den Besitz und in das Eigentum können zivilrechtlich mit Besitzstörungs- und/oder Eigentumsfreiheitsklage bei Gericht abgewehrt werden. Bei Sachund Vermögensschäden kann der Verursacher zum Schadenersatz herangezogen werden.

Ist Tourengehen im Wald oder auf Forststraßen erlaubt?

Das österreichische Forstgesetz 1975 regelt klar, dass jede Person das Recht hat, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Von diesem Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken mitumfasst ist auch das Tourengehen als erlaubtes Gehen im Wald inklusive Begehen der Forststraßen.

Kann der Waldeigentümer ein Betreten verbieten?

Das Tourengehen im Wald ist
dort nicht zulässig, wo ein dauerndes
oder befristetes Betretungsverbot
gilt. Forstrechtliche
Sperren sind zulässig:
  • für Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen
  • Wieder- sowie Neubewaldungsflächen mit Bäumen unter drei Meter Höhe oder
  • Waldflächen, die vom Grundeigentümer gesperrt sind. Beispiele: Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung oder Sonderkulturen.

Woran erkennt ein Tourengeher, dass das Betreten des Waldes verboten ist?

Wieder- und Neubewaldungsflächen, deren Bewuchs niedriger als drei Meter und deren Benützung zur Erholung unzulässig ist, bedürfen keiner Kennzeichnung. Anderenfalls sind Sperren mit Hinweistafeln entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen.

Was passiert, wenn forstliche Sperren von Freizeitnutzern nicht beachtet werden?

Die gesetzwidrige Benützung von Waldflächen, die vom allgemeinen Benützungsrecht zu Erholungszwecken schon auf Grund des Forstgesetzes (Beispiel: Wieder- und Neubewaldungsfläche mit einem Bewuchs unter drei Meter Höhe) oder durch Sperren ausgenommen sind, sind eine Verwaltungsübertretung und werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro sanktioniert.

Welche Möglichkeiten hat der Grundeigentümer, wenn der forstliche Bewuchs massiv geschädigt wurde?

Grundeigentümer sind nicht berechtigt, Freizeitnutzer festzuhalten, um deren Identität festzustellen. Nur Forstschutzorgane haben bei einer unzulässigen Benützung des Waldes das Recht der Ausweisung von Personen aus dem Wald und in bestimmten Fällen auch das Recht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Ist die Identität des Schadensverursachers bekannt, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Was haben Tourengeher auf Almen und im alpinen Raum zu beachten?

In der Steiermark regelt das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland den Bergsport im Gebirge und bestimmt, dass das alpine Ödland oberhalb der Baumgrenze von jedermann betreten werden kann. Zu beachten: Skipisten sind kein Ödland; somit gilt das freie Betretungsrecht des alpinen Ödlands nicht immer ohne weiteres.

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