EU-Bio-Verordnung - Teil 9: Antragsstellung in der biologischen Produktion
Angesichts der Tatsache, dass es bis 1993 in Europa keine einheitlichen Rechtsrahmen für die biologische Produktion gegeben hat, ist es umso bemerkenswerter, dass nun mit 1. Jänner 2022 bereits die dritte EU-Bio-Verordnung in Kraft tritt. Genau genommen handelt es sich dabei immer wieder um größere Überarbeitungen und Anpassungen des EU-Bio-Rechts, um der Entwicklung des Bio-Landbaus in Europa gerecht zu werden.
Anpassung bedeutet in vielen Bereich oft „Weiterentwicklung“.
- So bietet die EU-Bio-Verordnung zum Beispiel dort eine gewisse Flexibilität, wo die Verfügbarkeit bestimmter biologischer Produktionsmittel nicht in ausreichender Menge und Qualität gegeben ist (z.B. Saatgut, Tiere, Eiweißfuttermittel). Sie ruft aber gleichzeitig dazu auf, Systeme zu schaffen, welche die Verfügbarkeit dieser Produkti-onsmittel verbessern und fordert von den Mitgliedsstaaten eine jährliche Berichtlegung ein (z.B. Bio-Saatgutdatenbank, Bio-Tierdatenbanken). Schrittweise sollen so bestehende abweichende Regelungen aufgehoben werden.
- In anderen Bereichen wiederum werden bestimmte Produktionspraktiken eingeschränkt, die mit den Prinzipien der biologischen Wirtschaftsweise nur schwer vereinbar sind.
- Letztlich sollen nur Erzeugnisse und Stoffe erlaubt bleiben, die nicht in biologischer Qualität verfügbar, aber für die Produktion unabdingbar sind bzw. jene Praktiken, die aus Gründen der Arbeitssicherheit oder der Tiergesundheit unabdingbar sind (z.B. Tiereingriffe).
Eines haben diese Regelungen gemeinsam: sie alle bedingen ein Genehmigungsverfahren von deren Anwendern. In den Augen das Antragstellers scheint mit der neuen EU-Bio-Verordnung ab 1. Jänner 2022 ein wahrer Antrags-Dschungel hereinzubrechen. Daher ist es wichtig, auch die Ziele und die Grundsatzhaltung des EU-Bio-Rechts zum biologischen Land-bau zu erwähnen, um mehr Verständnis dafür aufbringen zu können, worum überhaupt Anträge gestellt werden müssen.
Die nachfolgende Tabelle listet jene Situationen auf, in denen im biobäuerlichen Alltag eine Genehmigung eingeholt werden muss. In einigen Fällen ist noch eine schriftliche Antragstellung per Formular erforderlich. Viele Anträge können aber bereits elektronisch via VIS an die zuständige Behörde übermittelt werden. Hierfür steht im Onlineportal des VIS ein umfassender und laufend aktualisierter Antwortenkatalog zu häufig gestellten Fragen rund um die Antragstellungen zur Verfügung (FAQs). Die ausgestellten Bescheide müssen bei der Vorortkontrolle durch die Kontrollstellen griffbereit sein.