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Raubtierübergriffe: Schäden/Sichtungen rasch melden – Ablaufplan einhalten!

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14.07.2026 | von Siegfried Illmayer

Nur durch rasches Melden von Sichtungen bzw. von Rissen sind weitere Maßnahmen bzw. Entschädigungsleistungen möglich!

Wolf.jpg © AdobeStock
© AdobeStock
Nachdem es nun auch in der Steiermark wieder bestätigte Wolfsrisse (oberes Ennstal) gibt, wurde gem. § 5 Abs. (2) der Steirischen Wolfsverordnung der Abschuss dieses Schadwolfes ermöglicht.
Bis jedoch eine solche Ermächtigung erteilt werden bzw. in Kraft treten kann, müssen eine Reihe von Maßnahmen vorab nachweislich getätigt werden. Je rascher und lückenloser diese Maßnahmen durchgeführt werden, desto eher ist in letzter Konsequenz eine solche Entnahmemöglichkeit gegeben.
 
Auch das Erlangen von Entschädigungen nach einem bestätigten Wolfsriss bedarf ein klares Einhalten der in einem Ablaufplan festgelegten Schritte!

Ablaufplan einhalten!

Seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde ein klarer Plan (Ablaufplan Wolf) – Merkblatt für LandwirtInnen "Rissverdacht Große Beutegreifer" festgelegt, an welchen sich betroffene Personen halten müssen. In diesem Plan ist festgeschrieben, dass die zentrale Person in der Abwicklung sämtlicher diesbezüglicher Meldungen, Schadensbegutachtungen bzw. auch im Bereich der Entschädigungsangelegenheiten
 
der/die amtliche Rissbegutachter/in
 
ist.
 
Es wurden seitens der Behörde in jedem Bezirk mehrere Personen festgelegt und auch ausgebildet, um im Falle einer Sichtung bzw. vor allem im Falle eines Risses die entsprechenden Schritte einzuleiten bzw. durchzuführen. Sowohl der Ablaufplan (Merkblatt für LandwirtInnen "Rissverdacht Große Beutegreifer" als auch die Liste der für den jeweiligen Bezirk zuständigen Rissbegutachter/in finden am Agrarserver des Landes Steiermark
(https://www.agrar.steiermark.at/cms/beitrag/12941354/179092301/)

Was ist nun dem/der Rissbegutachter/in zu melden: (sollte der/die zuständige Rissbegutachter/in nicht erreichbar sein, bitte jene aus Nachbarbezirken kontaktieren):

  • Bereits Sichtungen - vor allem innerhalb eines Umkreises von 100 m zu einem Siedlungsgebiet, dauerhaft von Menschen bewohnten Gebäuden bzw. Gehöften und Stallungen – sind dem/der amtlichen Rissbegutachter/in zu melden. Diese Sichtung wird dann mittels eigenen Formulars dokumentiert.
  • Auch durchgeführte „Verscheuchungsmaßnahmen“ (z.B. optische und akustische Signale, Bewerfen mit stumpfen Gegenständen etc.) sind dem/der amtlichen Rissbegutachter/in zu melden – auch diese Maßnahme ist zu dokumentieren.
  • Sollten bereits „Vergrämungsmaßnahmen“, welche in der Regel durch Jagdausübungsbe-rechtigte/Jagdschutzorgane gesetzt werden (gezielte Schreck- und Schmerzreize durch Warn- oder Schreckschüsse, etc.), sind diese ebenfalls zu dokumentieren und dem/der amtlichen Rissbegutachter/in zu melden.
  • Der Fund eines gerissenen Nutztieres:
    • Im Falle eines Risses wird umgehend eine DNA-Probe genommen, um festzustellen, ob der Riss durch einen Wolf getätigt wurde.
    • Es erfolgt eine ausführliche Dokumentation des Rissgeschehens (Daten bereithalten – Lebensnummer, Alter, Geschlecht des gerissenen Tieres)
    • Im Falle eines bestätigten Wolfsrisses: Betreuung des betroffenen Betriebes bin hin zur Abwicklung der Entschädigungsleistung durch die Versicherung

Was wird nun konkret entschädigt?

Seitens des Landes Steiermark wurde eine Versicherung abgeschlossen, über welche Risse und auch sonstige Schäden, welche rund um das Auftreten von Beutegreifern entstehen, abgedeckt werden:
  • Wert des gerissenen Nutztieres (maximale Entschädigungshöhen/Tier wurden festgelegt)
  • Mitversichert sind auch die Kosten für ärztliche Behandlung von nach Wolfsattacken verletzten Tieren (bis zur Höhe des max. möglichen Entschädigungswert des jeweiligen Tieres)
  • Such-, Berge- und Entsorgungskosten für direkt auf eine Wolfsattacke zurückzuführen sind
  • Weitere Folgeschäden wie z.B. auch Kosten eines frühzeitigen Abtriebes, sofern dieser unbedingt notwendig ist (weiterhin drohender Angriff durch Wölfe).

Was ist noch zu beachten?

Sollten die Maßnahmen „Alpung“ oder „Beweidung“ beantragt worden sein und Tiere auf der Alm/Weide vorzeitig „abgetrieben“ wurden (z.B. durch Riss getötet oder verletzt), ist
  • innerhalb von 7 Kalendertagen dieser vorzeitige Abtrieb zu melden
  • zusätzlich ist die Meldung „Höhere Gewalt/außergewöhnliche Umstände“ an die AMA innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem Sie dazu in der Lage sind, zu erstatten und der Zusammenhang mit dem Wolfsereignis zu begründen.
Die Meldungen können jeweils bei der zuständigen Bezirksbauernkammer oder über eAMA erstattet werden.

Downloads zum Thema

  • Merkblatt für Landwirtinnen und Landwirte Rissverdacht Große Beutegreifer PDF 63,80 kB
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