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Pflicht und Kür für Vermarkter

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26.07.2024 | von Irene Strasser

Die Optik des Etiketts ist oft kaufentscheidend. Die Angaben müssen aber detaillierten rechtlichen Vorgaben entsprechen

Pflicht und Kür für Vermarkter © LK Steiermark-Pfeiler
© LK Steiermark-Pfeiler
Verpflichtenden Kennzeichnungselementen wird oft zu wenig Beachtung geschenkt, was zu empfindlichen Strafen führen kann. Für alle Produkte gilt, dass die Etiketten gut leserlich, übersichtlich gestaltet und fest mit dem Produkt verbunden sein müssen. Konkrete Vorgaben regeln die Schriftgröße (Mindestschriftgröße Kleinbuchstaben: 1,2 Millimeter) und die Anordnung einzelner Kennzeichnungselemente. So schreibt die Sichtfeldregelung vor, dass die Produktbezeichnung und die Füllmenge auf einen Blick erkennbar sein müssen. Als eine Einheit anzugeben sind das Verbrauchsdatum und die Aufbewahrungsbedingungen sowie die Anschrift. Diese müssen in unmittelbarer Nähe zueinander platziert werden und dürfen nicht durch andere Zeichen getrennt werden. Wird Frischfleisch vorverpackt zum Verkauf angeboten, sind spezielle Vorgaben wie Herkunftsort oder Ursprungsland und betriebsindividuelle Angaben verpflichtend anzugeben. Fehlerquellen bei der Kennzeichnung der Lebensmittel sind vielfältig. Ein Etiketten-Check (unten) gibt Sicherheit.

Verpflichtende Kennzeichungselemente sind:

  • (1) Bezeichung des Lebensmittels:
    Die Bezeichnung eines Lebensmittels erfolgt mit seiner im Österreichischen Lebensmittelbuch rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung. Gibt es keine Definition, so wird die verkehrsübliche oder eine beschreibende Bezeichnung verwendet. Allenfalls muss auch eine ergänzende Bezeichnung angeführt werden, beispielsweise bei gewürztem Grillfleisch: Tierart, Teilstück und Zubereitung.
  • (2) Name und Anschrift des Erzeugers, Verpackers oder Verkäufers:
    Bei der Angabe von Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers ist im Sinne der Rückverfolgbarkeit des Inverkehrbringers die postalische Zustellbarkeit zu gewährleisten. Name, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort sind gemeinsam zu platzieren und dürfen nicht voneinander getrennt werden.
  • (3) Nettofüllmenge:
    Die Nettofüllmenge fester Lebensmittel wird mit Gramm oder Kilogramm (Abkürzungen „g“ oder „kg“) angegeben. Achtung: festgelegte Mindestschriftgröße der Angabe der Nettofüllmenge bis 200 Gramm mindestens drei Millimeter, zwischen 200 und 1.000 Gramm mindestens vier Millimeter, über 1.000 Gramm mindestens sechs Millimeter Ziffernhöhe.
  • (4) Verbrauchsfrist:
    Bei Lebensmitteln, die sehr leicht verderblich sind, ist anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums („mindestens haltbar bis TT.MM.JJJJ“) ein Verbrauchsdatum „zu verbrauchen bis TT.MM.JJJJ“ anzugeben. Abkürzungen sind nicht erlaubt.
  • (5) Temperatur- und Lagerbedingungen:
    Die richtige Lagerung ist für die Haltbarkeit sehr wichtig und gehört direkt nach dem Verbrauchsdatum auf das Etikett. Beispiel: gekühlt bei +2 bis +6 °C lagern.
  • (6) Zutatenliste:
    Die Zutatenliste beginnt immer mit dem Wort „Zutaten:“. Alle Zutaten werden nach ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge zum Zeitpunkt der Herstellung angeführt.
  • (7) Mengenmäßige Zutatendeklaration (Quid-Regel):
    Zutaten, die charakteristisch sind, in der Sachbezeichnung genannt oder mit einem Bild hervorgehoben werden, müssen mengenmäßig in Prozent angegeben werden.
  • (8) Zusammengesetzte Zutat:
    Eine Zutat, die selbst aus mehreren Zutaten besteht, wie etwa Gelierzucker oder Schokolade sind im Zutatenverzeichnis mit ihrer Bezeichnung anzuführen. In Klammer direkt dahinter werden die Einzelbestandteile aufgezählt. Beispiel: jodiertes Speisesalz (Salz, Kaliumjodid).
  • (9) Allergene Zutaten:
    Diese sind in der Zutatenliste hervorzuheben (fett, unterstrichen, BLOCKBUCHSTABEN).
  • (10) Hinweis zur Küchenhygiene bei leicht verderblichen Waren:
    Beispiel für eine Formulierung: „Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, durcherhitzen“.

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