Pflegegeld nicht verschenken

Unser aktueller Fall
Im Herbst 2021 bekommt Frau H. einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, wonach ihr ab nun ein Pflegegeld der Stufe 2 gebühre. Sie ist nach Erhalt dieses Schreibens sehr verärgert, da ihrer Meinung nach die Ärztin der Sozialversicherung viel zu wenig Zeit bei der Untersuchung hatte und Frau H. gar nicht alle ihre Beschwerden mitteilen konnte. Auch mit den nahen Angehörigen war leider das Gespräch anlässlich der Untersuchung nur unzureichend.
Was wirklich dahintersteckt
Frau H. kann seit ihrem Oberschenkelbruch nicht mehr selbstständig gehen, ist inkontinent und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie benötigt Hilfe beim An- und Ausziehen sowie teilweise Unterstützung bei der Körperpflege und kann leider aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit auch nicht mehr selbst aufs WC. Naturgemäß ist ihr auch das Kochen, das Einkaufen, das Reinigen der Wohnung sowie die Pflege der Wäsche nicht mehr möglich. Daraufhin ruft ihr Sohn im Sozialreferat der Landwirtschaftskammer an und ersucht um eine Vertretung beim Sozialgericht. Beim Sozialgerichtsverfahren wurde in diesem Fall eine neue medizinische Sachverständige vom Gericht bestellt. Diese hat sich ausreichend Zeit genommen, um mit der Patientin und den Angehörigen zu sprechen.
Von dieser Ärztin wurde nun in einem neuen Gutachten ein monatlicher Pflegebedarf von rund 168 Stunden festgestellt. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung, an der weder die Patientin noch die Familie teilnehmen mussten, konnte mit Hilfe der Landeskammer ein sogenannter Vergleich mit der Sozialversicherungsanstalt geschlossen werden: Frau H. erhält nun sogar rückwirkend ab Antragstellung ein Pflegegeld der Stufe 4.
Von dieser Ärztin wurde nun in einem neuen Gutachten ein monatlicher Pflegebedarf von rund 168 Stunden festgestellt. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung, an der weder die Patientin noch die Familie teilnehmen mussten, konnte mit Hilfe der Landeskammer ein sogenannter Vergleich mit der Sozialversicherungsanstalt geschlossen werden: Frau H. erhält nun sogar rückwirkend ab Antragstellung ein Pflegegeld der Stufe 4.
Fazit
Frau H. kann nun mit über 700 Euro Pflegegeld im Monat ihre Helfer besser finanzieren, als bloß mit rund 300 Euro monatlich. Auch die Nachzahlung von über 2.000 Euro kann sie gut gebrauchen. Sie ist nur eine von hunderten Bäuerinnen und Bauern, die rechtzeitig innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist mit Hilfe der Kammer vor dem Sozialgericht erfolgreich ist.