Pachtvertrag - Vertragsarten
Pacht
Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer Erwerbsgelegenheit, beispielsweise von land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und Betriebsgebäuden zum Zweck der Bewirtschaftung. Es kommt das Pachtrecht zur Anwendung.
Wird bei einer Gesamtbetriebsverpachtung auch die Betriebswohnung überlassen, kommt es darauf an, ob die Wohnungsüberlassung oder die Überlassung der betrieblichen Einrichtungen wirtschaftlich im Vordergrund steht. Im letzteren Fall liegt ein einheitliches Pachtverhältnis vor, das auch die Betriebswohnung umfasst, im anderen Fall ein Mietverhältnis.
Wird bei einer Gesamtbetriebsverpachtung auch die Betriebswohnung überlassen, kommt es darauf an, ob die Wohnungsüberlassung oder die Überlassung der betrieblichen Einrichtungen wirtschaftlich im Vordergrund steht. Im letzteren Fall liegt ein einheitliches Pachtverhältnis vor, das auch die Betriebswohnung umfasst, im anderen Fall ein Mietverhältnis.
Miete
Miete ist die entgeltliche Überlassung von Flächen und Gebäuden zum Gebrauch aber nicht zu Erwerbszwecken, z.B. einer Wohnung zu Wohnzwecken oder eines Parkplatzes zum Abstellen des privaten PKW. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zur Pacht schwierig sein. Liegt Miete vor, kommt das Mietrecht und gegebenenfalls auch besondere Mieterschutzbestimmungen zur Anwendung, z.B. Einschränkung des Kündigungsrechtes, Höhe des zulässigen Mietzinses, etc. …
Bewirtschaftungsvertrag, Gesellschaftsgründung
Vertragliche Regelungen, mit denen Personen ein Mitbewirtschaftungsrecht eingeräumt wird, sind in der Regel als Gesellschaftsgründungen anzusehen. Wenn nichts Anderes vereinbart wird, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Dies hat gesellschaftsrechtliche aber auch steuerliche Konsequenzen.
Unentgeltlicher Nutzungsvertrag
Werden Flächen oder Gebäude ohne Gegenleistung überlassen, liegt weder Pacht noch Miete vor. Die Überwälzung von Betriebskosten (z.B. Heizung, Strom, Wasser, …) der überlassenen Sache stellt keine Gegenleistung dar.