Neue Regeln: Arbeitslosengeld
Prinzipiell müssen ab 1. Jänner 2026 sämtliche Erwerbstätigkeiten aufgegeben werden, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Geringfügige Beschäftigungen, die ohne Unterbrechung bereits mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werden, können fortgeführt werden. Auch eine Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist als (gegebenenfalls) geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Hierbei ist grundsätzlich eine Einheitswertgrenze von 18.370 Euro zu beachten.
Wenige Ausnahmen
Sofern bei Beginn der Arbeitslosigkeit der Betrieb bereits 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung geführt wurde, kann trotzdem Arbeitslosengeld bezogen werden. Es gibt zusätzlich wenige weitere Ausnahmen für Langzeitarbeitslose oder Bezieher von Krankengeld. Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, können innerhalb einer Übergangsfrist von einem Monat (bis 31. Jänner 2026) diese geringfügige Beschäftigung beenden.
Wenige Ausnahmen
Sofern bei Beginn der Arbeitslosigkeit der Betrieb bereits 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung geführt wurde, kann trotzdem Arbeitslosengeld bezogen werden. Es gibt zusätzlich wenige weitere Ausnahmen für Langzeitarbeitslose oder Bezieher von Krankengeld. Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, können innerhalb einer Übergangsfrist von einem Monat (bis 31. Jänner 2026) diese geringfügige Beschäftigung beenden.