Meldung von Schäden durch Krähenvögel
Bis 30. Juni 2022 ist die letale Vergrämung von Krähenvögeln laut Verordnung der Landesregierung aus dem Jahr 2019 möglich. Um die Verordnung, welche Schäden durch Krähvögel verhindern soll, verlängern zu können, muss das Schadensausmaß und die gesetzten Abwehrmaßnahmen dokumentiert werden.
Bitte füllen Sie dazu das Meldeblatt aus und geben dieses in der zuständigen Bezirkskammer ab. Oder senden Sie es per E-Mail an bernadette.pfeifer@lk-stmk.at, per fax (0316/8050-1269) oder per Post an:
Landwirtschaftskammer Steiermark
Bernadette Pfeifer, Bsc
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
Landwirtschaftskammer Steiermark
Bernadette Pfeifer, Bsc
Hamerlinggasse 3
8010 Graz