Kammerzugehörige sind zum Wählen aufgerufen
Kammerzugehörig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die
- Eigentümer (oder Miteigentümer), Fruchtnießer oder Pächter von in der Steiermark gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 idgF sind, oder
- Eigentümer (oder Miteigentümer), Fruchtnießer oder Pächter von unbebauten Grundstücken gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Grundsteuergesetz 1955 idgF, die nachhaltig land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und für die eine Grundbesitzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, entrichtet wird.
- Hauptberufliche Führung des Betriebes. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben. Ein Betrieb wird im Hauptberuf auf eigene Rechnung geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes das Haupteinkommen darstellt.
- Mindestens ein Hektar Betriebsfläche. Kammerzugehörig sind außerdem jene natürlichen und juristischen Personen, die Eigentümer (auch Miteigentümer), Fruchtnießer oder Pächter von in der Steiermark gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder unbebauten Grundstücken sind, wenn diese nachhaltig land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, die dafür vorgesehene Abgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe entrichtet wird und das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt.
- Familienangehörige der Kammerzugehörigen, wenn sie im Betrieb hauptberuflich mitarbeiten und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Als Familienangehörige gelten Ehegatten, Kinder, Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern und eingetragene Partnerinnen und Partner.
- Übergeberinnen und Übergeber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (mindestens ein Hektar oder hauptberuflich geführt), sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie im Zeitpunkt der Übergabe selbst kammerzugehörig waren, ihren Hauptwohnsitz am übergebenen Betrieb haben und der Nachfolger kammerzugehörig ist.
- Freiwillige Mitglieder, die land- oder forstwirtschaftlich tätig sind, für deren Betrieb ein Einheitswert festgestellt wurde und die ihre Kammerzugehörigkeit schriftlich erklärt haben.