Hygienische Überwachung von Trinkwasser für bäuerliche Betriebe
Ausreichend Trinkwasser, funktionierende und hygienisch einwandfreie Quellen sind schon lange keine Selbstverständlichkeit mehr. Deswegen ist es umso wichtiger, sich jedes Jahr diesem Thema zu widmen und in die regelmäßige Betriebsanalytik mitaufzunehmen.
Zu den rechtlichen Grundvoraussetzungen eines jeden Betriebes, der Wasser an Dritte abgibt – das sind auch Urlaub am Bauernhof Betriebe mit Ferienhäusern, Zimmern, Ferienwohnungen und Almhütten, sowie Direktvermarkter, Buschenschänker und alle Betriebe, die Lebensmittel be- und verarbeiten – gehört eine regelmäßig durchgeführte Trinkwasseruntersuchung aus Hausbrunnen und eigenen Quellen, sowie eine hygienische Überwachung von Trinkwassererwärmungsanlagen.
Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt (z.B. Hausbrunnen oder eigenes Quellwasser), ist auf Veranlassung des Lebensmittelunternehmers laut Trinkwasserverordnung einmal jährlich untersuchen zu lassen. Wasser von einem öffentlichen Wasserversorger (z.B. Gemeindeanschluss) muss zwingend Trinkwasserqualität aufweisen und muss somit nicht noch einmal untersucht werden.
Wasser aus Trinkwassererwärmungsanlagen (Wasserboiler) soll ebenso eine einwandfreie Qualität aufweisen und regelmäßig vom Betriebsinhaber überprüft sein.
Zu den rechtlichen Grundvoraussetzungen eines jeden Betriebes, der Wasser an Dritte abgibt – das sind auch Urlaub am Bauernhof Betriebe mit Ferienhäusern, Zimmern, Ferienwohnungen und Almhütten, sowie Direktvermarkter, Buschenschänker und alle Betriebe, die Lebensmittel be- und verarbeiten – gehört eine regelmäßig durchgeführte Trinkwasseruntersuchung aus Hausbrunnen und eigenen Quellen, sowie eine hygienische Überwachung von Trinkwassererwärmungsanlagen.
Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt (z.B. Hausbrunnen oder eigenes Quellwasser), ist auf Veranlassung des Lebensmittelunternehmers laut Trinkwasserverordnung einmal jährlich untersuchen zu lassen. Wasser von einem öffentlichen Wasserversorger (z.B. Gemeindeanschluss) muss zwingend Trinkwasserqualität aufweisen und muss somit nicht noch einmal untersucht werden.
Wasser aus Trinkwassererwärmungsanlagen (Wasserboiler) soll ebenso eine einwandfreie Qualität aufweisen und regelmäßig vom Betriebsinhaber überprüft sein.
Infoblock „Generell gilt“
Die im April 2023 veröffentlichte neue ÖNORM zur Sicherstellung der risikofreien Nutzung von Nasszellen beinhaltet Vorgaben für die Einhaltung von Normen für den bestimmungsmäßigen Betrieb von Warmwasseranlagen in Gaststätten, Gästezimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Almhütten und derselben.
Eine einwandfreie Qualität des vom Wasserversorger gelieferten Trinkwassers wird in der ÖNORM B1921 vorausgesetzt, weshalb sich diese Regelung auf die verbauten Teile im Haus beschränkt.
Das Ziel dieser ÖNORM ist es, mit den angeführten physikalischen und mikrobiologischen Überwachungsmaßnahmen, eine nicht einwandfreie Funktion innerhalb eines akzeptablen Zeitraumes zu erkennen, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten.
Eine einwandfreie Qualität des vom Wasserversorger gelieferten Trinkwassers wird in der ÖNORM B1921 vorausgesetzt, weshalb sich diese Regelung auf die verbauten Teile im Haus beschränkt.
Das Ziel dieser ÖNORM ist es, mit den angeführten physikalischen und mikrobiologischen Überwachungsmaßnahmen, eine nicht einwandfreie Funktion innerhalb eines akzeptablen Zeitraumes zu erkennen, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten.