Hofübergabe - Belastungs- und Veräußerungsverbot
Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Übergeber
Viele Übergeber haben die Befürchtung, dass die Übernehmer den Betrieb zur Gänze oder in Teilen verkaufen oder übermäßig belasten könnten. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot soll dieses verhindern. Für die Übernehmer ist jedoch eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Entscheidungsfreiheit von grundlegender Bedeutung, um auf raschen Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagieren zu können. Dazu kann es erforderlich sein, kurzfristig einen Kredit aufzunehmen oder einen Grundverkauf oder -tausch durchzuführen.
Zwischen diesen gegensätzlichen Interessen ist im Übergabevertrag ein entsprechender Ausgleich zu finden. Dieser kann in der Weise erfolgen, dass die Übergeber der Belastung des Übergabeobjektes bis zu einer bestimmten Höhe und dem Verkauf von Grundflächen bis zu einem bestimmten Ausmaß bereits bei der Übergabe unwiderruflich ihre Zustimmung erteilen. Grundverkäufe über dieses Ausmaß hinaus sowie höhere Belastungen bedürfen jedoch weiterhin ihres Einverständnisses.
Falls für einen Übergeber ein Erwachsenenvertreter bestellt wird, kann der Übergeber selbst einer Kreditaufnahme oder einem Grundverkauf nicht mehr zustimmen, dafür ist dann der Erwachsenenvertreter zuständig. Dieser hat jedoch ausschließlich die Interessen des Übergebers wahrzunehmen und nicht auf die Bedürfnisse des Betriebes zu achten. Für den Fall der Bestellung eines Erwachsenenvertreters sollte daher das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlöschen und bereits bei Unterfertigung des Übergabevertrages eine entsprechende Aufsandungserklärung abgegeben werden. Ähnliches gilt im Falle eines dauerhaften Heimaufenthaltes der Übergeber. Gegen Vorlage einer Bestätigung des Pflegeheimes sollte das Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht werden können.
Wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot
Falls ein landwirtschaftlicher Betrieb an Ehegatten gemeinsam übergeben wird, kann ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen den Ehegatten ein gutes Mittel zum Schutz vor Gläubigern eines Übernehmerteiles sein.