Heizkostenzuschuss auch für bäuerliche Haushalte
Zur Abfederung der hohen Heizkosten hat das Land Steiermark für die kommende Heizperiode einen Zuschuss in Höhe von 340 Euro beschlossen, um die steirischen Haushalte zu entlasten. Auch bäuerliche Haushalte haben die Möglichkeit, diesen Zuschuss zu beantragen. Anträge können seit 1. Oktober bis zum 26. Februar 2027 im Gemeindeamt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde, im Stadtamt sowie in den Servicezentren und Servicestellen der Stadt Graz gestellt werden. Pro Haushalt nur einmal.
Die Heizkosten sind bei der Antragstellung durch Rechnungen und die entsprechenden Zahlungsbelege nachzuweisen. Die Rechnung muss auf die antragstellende oder eine im Haushalt lebende Person lauten und auch von dieser beglichen worden sein. Bei Heizstoffen, die auf Vorrat gekauft wurden, darf das Rechnungsdatum zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Bei Brennstoffen, die selbst erzeugt wurden oder aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stammen, kann ein Eigenleistungsnachweis als Heizkostennachweis anerkannt werden (Infokasten).
Voraussetzung für die Gewährung ist das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in der Steiermark seit mindestens fünf Jahren. Weiters müssen der Antragsteller und weitere an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen zumindest seit 24. September 2026 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sein. Ein oder mehrere an der Antragsadresse gemeldete Nebenwohnsitze stehen der Gewährung des Zuschusses grundsätzlich entgegen.
Darüber hinaus darf die monatliche Netto-Einkommensobergrenze der an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen nicht überschritten werden:
Keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben Personen, die eine Wohnunterstützung in der Heizsaison (1. Oktober 2026 bis 31. März 2027) beziehen. Die Einkommensobergrenze setzt sich aus dem anrechenbaren Einkommen gemäß der Richtlinie für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung, unselbständige Arbeit) zusammen. Das Monatsnettoeinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus dem Monatslohnzettel, der nicht älter als sechs Monate ist, und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts.
Als landwirtschaftliche Einkünfte sind 45 Prozent des Einheitswertes laut letztgültigem Einheitswertbescheid anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Für das monatliche Einkommen ist dieses Ergebnis durch zwölf zu dividieren. Ebenfalls fallen Arbeitslosengeld, Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, allgemeine Familienbeihilfe sowie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und ähnliche Bezüge unter den Einkommensbegriff. Eine vollständige Auflistung der anrechenbaren Einkünfte und Detailregelungen findet sich in den Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark, abrufbar auf: www.soziales.steiermark.at im Abschnitt „Soziale Leistungen“.
Die Heizkosten sind bei der Antragstellung durch Rechnungen und die entsprechenden Zahlungsbelege nachzuweisen. Die Rechnung muss auf die antragstellende oder eine im Haushalt lebende Person lauten und auch von dieser beglichen worden sein. Bei Heizstoffen, die auf Vorrat gekauft wurden, darf das Rechnungsdatum zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Bei Brennstoffen, die selbst erzeugt wurden oder aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stammen, kann ein Eigenleistungsnachweis als Heizkostennachweis anerkannt werden (Infokasten).
Voraussetzung für die Gewährung ist das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in der Steiermark seit mindestens fünf Jahren. Weiters müssen der Antragsteller und weitere an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen zumindest seit 24. September 2026 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sein. Ein oder mehrere an der Antragsadresse gemeldete Nebenwohnsitze stehen der Gewährung des Zuschusses grundsätzlich entgegen.
Darüber hinaus darf die monatliche Netto-Einkommensobergrenze der an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen nicht überschritten werden:
- für Einpersonenhaushalte 1.827 Euro
- für Ehepaare oder Haushaltsgemeinschaften 2.741 Euro
- plus 548 Euro für jedes familienbeihilfebeziehende im Haushalt lebende Kind.
Keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben Personen, die eine Wohnunterstützung in der Heizsaison (1. Oktober 2026 bis 31. März 2027) beziehen. Die Einkommensobergrenze setzt sich aus dem anrechenbaren Einkommen gemäß der Richtlinie für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung, unselbständige Arbeit) zusammen. Das Monatsnettoeinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus dem Monatslohnzettel, der nicht älter als sechs Monate ist, und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts.
Als landwirtschaftliche Einkünfte sind 45 Prozent des Einheitswertes laut letztgültigem Einheitswertbescheid anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Für das monatliche Einkommen ist dieses Ergebnis durch zwölf zu dividieren. Ebenfalls fallen Arbeitslosengeld, Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, allgemeine Familienbeihilfe sowie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und ähnliche Bezüge unter den Einkommensbegriff. Eine vollständige Auflistung der anrechenbaren Einkünfte und Detailregelungen findet sich in den Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark, abrufbar auf: www.soziales.steiermark.at im Abschnitt „Soziale Leistungen“.
Anrechnung selbst erzeugter Brennstoffe
Eigenleistungsnachweis: Der Eigenleistungsnachweis für den Heizkostenzuschuss des Landes hat die verwendete Brennstoffmenge und die dafür angesetzten Kosten nachvollziehbar auszuweisen.
Rechnung: Die persönlich erstellte Rechnung für die Eigenleistung hat folgende Angaben zu enthalten:
Rechnung: Die persönlich erstellte Rechnung für die Eigenleistung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Adresse des Betriebes
- Datum
- Bezeichnung der Eigenleistung
- Menge
- Preis pro Einheit
- Gesamtwert der Leistung
- Hinweis auf Eigenverbrauch/Eigenleistung