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Hauptfeststellung der Einheitswerte 2023

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23.03.2023 | von Landwirtschaftskammer

Das Bewertungsgesetz sieht alle neun Jahre eine Hauptfeststellung zur Aktualisierung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte vor. Mit der Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 21. März 2023 sind alle rechtlichen Voraussetzungen für die Hauptfeststellung gegeben.

Ackerbau © RWA
Ackerbau © RWA

System ist abgesichert und damit zukunftsfittgestaltet

Die Finanzverwaltung wird daher in den nächsten Tagen mit dem Versand der ersten Bescheide beginnen. Die diesjährige Hauptfeststellung wird als automatisiertes Verfahren durchgeführt, das heißt, es werden grundsätzlich keine Erhebungsbögen versandt. Mit dieser Hauptfeststellung ist damit gewährleistet, dass das System laufend den tatsächlichen aktuellen Verhältnissen angepasst wird, was die Basis für den Weiterbestand bildet.
Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens baut auf die Finanzbodenschätzung auf. Die Bodenklimazahl stellt das Ergebnis der Bodenschätzung aller im Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebes dar. Durch Zu- und Abschläge für regionalwirtschaftliche, betriebliche Verhältnisse wird die Betriebszahl ermittelt.
Ackerflächen © Melbinger/LK Steiermark
Ackerflächen © Melbinger/LK Steiermark

Aktualisierungen Landwirtschaft

Gegenüber der Hauptfeststellung 2014 werden bei der Hauptfeststellung 2023 folgende Punkte beim landwirtschaftlichen Vermögen aktualisiert:
  • Betriebsgröße: Abhängig von der Eigenfläche (ohne Zupachtungen) eines Betriebes kommt es bei Betrieben von > 3 ha bis <= 45 ha zu höheren Abschlägen als bisher; alle anderen Größenstufen bleiben unverändert. Dies gilt für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Lage.
  • Temperatur/Niederschlagsindex (T/N-Index): Der T/N-Index bildet als Abschlagszahl die negativen Auswirkungen der geänderten klimatischen Verhältnisse im Vergleich der alten Klimaperiode 1961 bis 1990 zur aktuellen Klimaperiode 1991 bis 2020 ab. Der T/N-Index ist damit eine pauschale Berücksichtigung der Klimaänderungen in der letzten Periode. Dieser findet als einstelliger prozentueller Abschlag in jenem Drittel aller Katastralgemeinden Anwendung, in dem die Klimaveränderungen am meisten Einfluss auf die Erträge haben. Höhere Betriebsgrößenabschläge und der T/N-Index können auf einem Betrieb gemeinsam zutreffen und wirken kumulativ. Der T/N-Index kommt in folgenden weiteren Unterarten des landwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls als zusätzlicher pauschaler Abschlag zur Anwendung: Obstbau, landwirtschaftliche Sonderkulturen, gärtnerisches Vermögen und Weinbau. Die übrigen Bereiche des landwirtschaftlichen Vermögens (Alpen und Weiderechte, Fischzucht und Teichwirtschaft, Imkerei, Jagdgatter und überdurchschnittliche Tierhaltung) werden durch den T/N-Index nicht verändert.
Forstwirtschaft © Bernhard Bergmann
Forstwirtschaft © Bernhard Bergmann

Bewertung Forstwirtschaft

Forstwirtschaftliches Vermögen:
Im Forst gilt die Bestandesbewertung als Basis für den Einheitswert.
  • Kleinstwald bis 10 ha: Es wird im eine Verfeinerung der Hektarsätze von Bezirksebene auf Gemeindeebene vorgenommen. Dabei soll es jeweils in ca. einem Drittel der Gemeinden eines Bezirkes zur Reduktionen des Hektarsatzes aufgrund des T/N-Index kommen.
  • Kleinwald von 10-100 ha: Es wird eine neue Altersklasse 0 bis 10 Jahre mit einem geringen Hundertsatz von 10 eingezogen. Dadurch können stärker vom Klimawandel (Kalamitäten) betroffene Regionen besser erfasst werden.
  • Großwald über 100 ha: In dieser Besitzkategorie können Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, wie schon bisher, beim Finanzamt eingebracht werden und zB. eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.

Grundzüge der Hauptfeststellung 2023

  • Alle Betriebe erhalten einen neuen Hauptfeststellungsbescheid – auch dann, wenn sich keine Änderung des Einheitswertes ergibt.
  • Der Versand der neuen Hauptfeststellungsbescheide findet von März bis September 2023 statt.
  • Änderungen, die dem Finanzamt zum Stichtag 1. Jänner 2023 noch nicht bekannt sein können, können der Behörde vorab bekanntgegeben werden. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023.
  • Sollte ein unrichtiger Bescheid ergehen, kann dies im Zuge einer Bescheidbeschwerde berichtigt werden. Diese muss binnen eines Monats nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides beim Finanzamt eingebracht werden.
  • Wirksamwerden der Bescheide:
    • Abgaben für Grund und Boden und davon abgeleitete Beiträge – 1.1.2023
    • SVS-Beiträge: einheitliches Wirksamwerden – unabhängig von Versendedatum per 1.1.2024
    • „Einkommensteuerpauschalierung“: Für die Frage der Gewinnermittlungsart sind die neuen Einheitswerte erstmals zum Stichtag 31.12.2023 maßgeblich – somit mit Wirksamkeit ab 2024. Als Grundlage für den Durchschnittssteuersatz von 42 % im Rahmen der Vollpauschalierung gelten die neuen Einheitswerte bereits für die Veranlagung 2023.

Quelle: LK Niederösterreich

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