Haftung für Schäden durch angrenzende Wälder: Waldrandhaftung und Wegehalterhaftung im Praxisbeispiel
Der aktuelle Fall
Eine Gemeindestraße führt durch ein Waldgebiet, die Bäume grenzen unmittelbar an die Straße an. Eines Tages stürzt ein Waldbaum auf die Fahrbahn. Ein Motorradfahrer kollidiert mit diesem Hindernis und erleidet schwere Verletzungen. Der Motorradfahrer fordert Schadenersatz vom Waldeigentümer. Er beruft sich dabei auf eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflichten des Waldeigentümers, da der umgestürzte Baum erkennbar morsch gewesen wäre und hätte gefällt werden müssen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Forderung allerdings zurück.
Die Haftung von Waldeigentümern für Schäden, die durch den Zustand des Waldes verursacht werden, ist ein komplexes rechtliches Thema. Insbesondere bei Unfällen auf angrenzenden öffentlichen Straßen kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit. In diesem Artikel wird anhand eines konkreten Falls die Problematik der zentralen Haftungsgrundlagen erläutert.
Die Haftung von Waldeigentümern für Schäden, die durch den Zustand des Waldes verursacht werden, ist ein komplexes rechtliches Thema. Insbesondere bei Unfällen auf angrenzenden öffentlichen Straßen kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit. In diesem Artikel wird anhand eines konkreten Falls die Problematik der zentralen Haftungsgrundlagen erläutert.
Die Sachlage
Für Waldflächen gelten die Bestimmungen des Forstgesetzes. Im Forstgesetz findet sich eine Spezialbestimmung, welche die Sorgfaltspflichten der Beteiligten im Wald regelt. Nach dem sogenannten forstlichen Haftungsprivileg ist gem. § 176 Abs. 2 ForstG der Waldeigentümer grundsätzlich nicht zur Abwendung von waldtypischen Gefahren, die abseits von öffentlichen Wegen und Straßen durch den Zustand des Waldes entstehen können, verpflichtet. Fällt beispielsweise ein morscher Baum auf ein benachbartes Grundstück und beschädigt den Zaun sowie das Glashaus des Nachbarn, greift das forstliche Haftungsprivileg und der Geschädigte kann grundsätzlich vom Waldeigentümer keinen Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen.
Anders verhält es sich, wenn der Wald an öffentliche Straßen und Wege grenzt. In solchen Fällen obliegt dem Waldeigentümer eine besondere Sorgfaltspflicht bei erkennbarem gefährlichem Waldzustand (§ 176 Abs. 4 ForstG). Diese spezielle Haftungsregelung schützt Waldeigentümer vor übermäßiger Haftung, indem sie deren Verantwortung auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Anders verhält es sich, wenn der Wald an öffentliche Straßen und Wege grenzt. In solchen Fällen obliegt dem Waldeigentümer eine besondere Sorgfaltspflicht bei erkennbarem gefährlichem Waldzustand (§ 176 Abs. 4 ForstG). Diese spezielle Haftungsregelung schützt Waldeigentümer vor übermäßiger Haftung, indem sie deren Verantwortung auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Die Entscheidung
Der Waldeigentümer haftet nur, wenn er nachlässig gehandelt hat. Ist die Gefahr erkennbar, etwa wenn ein Baum schief steht und auf die Straße zu stürzen droht und bleibt der Waldeigentümer untätig, kann dies haftungsbegründend sein. Im vorliegenden Fall hatte der Oberste Gerichtshof zu prüfen, ob der Waldeigentümer grob fahrlässig gehandelt hat. Der Gerichtshof verneinte dies, da die Schädigung des Baumes von außen nicht erkennbar war und wies die Schadenersatzforderung des Motorradfahrers ab.
Wann und wofür Wegehalter haften
Wenn Waldbäume in der Nähe eines Weges stehen, greift neben der Waldrandhaftung gemäß dem Forstgesetz auch die Wegehalterhaftung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Der Wegehalter haftet gegenüber den Nutzern, wenn ein Schaden durch den mangelhaften Zustand des Weges verursacht wird und ihm oder seinen Beauftragten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Ein mangelhafter Zustand kann auch vorliegen, wenn Bäume in der Nähe des Weges umzustürzen drohen oder Äste abbrechen könnten – und so die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Sicherungspflicht
Die Sicherungspflicht des Wegehalters endet dabei nicht an den Weggrenzen, sondern umfasst auch den angrenzenden Bereich. Er muss in solchen Fällen Maßnahmen ergreifen – etwa Warnschilder aufstellen oder den gefährdeten Bereich absperren. Welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Art des Weges sowie von der Angemessenheit und Zumutbarkeit ab. Die Verkehrssicherungspflichten des Wegehalters müssen immer im Einzelfall beurteilt werden.
Gemeinsame Haftung
Sind Baum- und Wegehalter unterschiedliche Personen, kann es im Schadensfall – etwa durch einen auf den Weg stürzenden Baum – zu einer gemeinsamen Haftung kommen, wenn beide ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. In einem solchen Fall haftet jeder nach den für ihn geltenden Haftungsgrundsätzen. Die Gemeinde als Straßenerhalterin ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Straße zu gewährleisten, was auch die regelmäßige Kontrolle und rechtzeitige Beseitigung von Hindernissen umfasst.
Die Wegehalterhaftung basiert auf der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und soll sicherstellen, dass der Zustand der Straße für alle Verkehrsteilnehmer gefahrlos ist.
Die Wegehalterhaftung basiert auf der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und soll sicherstellen, dass der Zustand der Straße für alle Verkehrsteilnehmer gefahrlos ist.
Gefährdungslage
Wie das Beispiel aufzeigt, haben sowohl der Wegehalter (verantwortlich für die Instandhaltung der Straße) als auch der Waldeigentümer Kontroll- und Handlungspflichten bei potenziell gefährlichen Bäumen – insbesondere an steilen Hängen neben der Straße. Je nach Gefährdungslage und den Umständen des Einzelfalls kann dies nicht nur unmittelbar angrenzende Waldflächen betreffen, sondern auch weiter entfernte Bereiche.
Stürzen jedoch gesunde Bäume infolge eines Naturereignisses wie Muren oder Lawinen auf die Straße, haftet der Waldeigentümer nicht für daraus entstehende Schäden, etwa an Fahrzeugen, da es sich hierbei um höhere Gewalt handelt.
Stürzen jedoch gesunde Bäume infolge eines Naturereignisses wie Muren oder Lawinen auf die Straße, haftet der Waldeigentümer nicht für daraus entstehende Schäden, etwa an Fahrzeugen, da es sich hierbei um höhere Gewalt handelt.