Gute Vorbereitung erleichtert Abwicklung
Aufgrund der Pandemie gelten auch für die heurige Mehrfachantragserfassung in den Bezirkskammern umfassende Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen. Das Betreten der Bezirkskammern ist nur mit FFP2-Schutzmaske erlaubt. Im Eingangsbereich müssen die Hände mit dem bereitgestellten Mittel desinfiziert werden. Es wird ersucht, möglichst alleine (Antragsteller oder vertretungsbefugte Person) zur Antragserfassung zu kommen, um die Personenanzahl in den Bezirksdienststellen möglichst gering zu halten.
Haben im Haushalt lebende Personen Krankheitssymptome wie Fieber oder Husten, bitte die Bezirkskammer telefonisch informieren und keinesfalls persönlich hingehen. Der Zutritt in die Bezirkskammern wird je nach Gegebenheit individuell geregelt. Im Interesse der Gesundheit aller wird ersucht, sich genau an die Hygienemaßnahmen zu halten.
Vorbereitung
Die personalisierten Vordrucke der Agrarmarkt Austria werden am 26. Februar versendet. Der Vordruck dient zur Vorbereitung auf die Antragstellung. Mit den versendeten Unterlagen sollen sich die Bäuerinnen und Bauern auf die Mehrfachantragserfassung in der Bezirkskammer vorbereiten. Wichtig sind die Befüllung der Feldstücksliste, Tierliste und sonstiger Formulare, damit die Erfassung in der Bezirkskammer möglichst rasch abgewickelt werden kann. Die Termine in den ersten Märztagen sollen jedenfalls auch dann wahrgenommen werden, wenn noch kein Vordruck zugestellt wurde. In diesen Fällen können zur Vorbereitung die Formulare des Mehrfachantrages-Flächen 2020 (Feldstücksliste, Tierliste) herangezogen werden.
Auflagen durchdenken
Mit den Förderungsvoraussetzungen muss sich jeder Antragsteller unbedingt vor der Antragserfassung in der Bezirkskammer beschäftigen. Es gilt zu überlegen, wie die Fruchtfolge unter Berücksichtigung von Auflagen wie Greening oder die Öpul-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ gestaltet wird.
Begrenzte Zeit
Die Mehrfachantragserfassung in den Bezirkskammern ist hinsichtlich der Dauer nur für die eigentliche Antragstellung konzipiert. Für größere betriebliche Änderungen wie Flächenzugänge durch Pacht, Übertragungen von Zahlungsansprüchen oder einen Bewirtschafterwechsel bleibt leider keine Zeit. Ein Bewirtschafterwechsel muss unbedingt im Vorfeld erledigt werden, da dieser in der Agrarmarkt Austria eingearbeitet und erst danach die Antragstellung auf den aktuellen Bewirtschafter erfolgen kann.
Bestätigung der Weiterbildung
Für einzelne Maßnahmen im Öpul 2015 waren Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich. Beispielhaft waren bei Teilnahme an „Umweltgerechter und biodiversitätsfördernder Bewirtschaftung (UBB)“ oder „Biologischer Wirtschaftsweise“ bis Ende 2018 mindestens fünf Weiterbildungsstunden zu absolvieren. Bei Teilnahme an der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz“ beinhaltet die Förderungsverpflichtung mindestens zwölf Weiterbildungsstunden bis Ende 2018. Im Mehrfachantrag 2021 ist die Erfüllung der geforderten Weiterbildung zu bestätigen. Betroffene Antragsteller sollen sich überlegen, ob die geforderte Weiterbildung absolviert wurde. Entsprechende Kursbesuchsbestätigungen sind am Betrieb aufzubewahren und im Falle einer Vorortkontrolle dem Prüforgan vorzulegen. Liegt die Kursbesuchsbestätigung nicht auf, kann diese beim Kursanbieter, bei dem die Weiterbildung gemacht wurde, angefordert werden.
Bio: Einstieg und Tierhaltung
Teilnehmer an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ haben die Möglichkeit, mit dem Mehrfachantrag 2021 einen Biozuschlag zu beantragen. Voraussetzungen: gültiger Kontrollvertrag ab 1. Jänner 2021, biologische Bewirtschaftung am gesamten Betrieb.
Bestehende Biobetriebe können in der Übergangsperiode 2021 und 2022 mit dem Mehrfachantrag die konventionelle Tierhaltung beantragen, unabhängig davon, aus welchen Gründen dies gewollt ist. Hintergrund ist die strengere Weideverpflichtung für Raufutterverzehrer, die einzelne Biobetriebe nicht erfüllen können. Die konventionelle Tierhaltung ermöglicht den Verbleib in Bio mit den Flächen, ohne die Weideverpflichtung erfüllen zu müssen. Zu beachten ist, dass die konventionell gehaltenen Tiere nicht für den Bio-Rgve-Besatz berücksichtigt werden. Eine Reduktion der Bioprämie für Grünland- und Ackerfutterflächen auf 70 Euro pro Hektar ist damit wahrscheinlich.
Termine bitte einhalten
Alle Antragsteller, die den Mehrfachantrag-Flächen 2020 über die Landwirtschaftskammer gestellt haben, erhalten heuer automatisch einen Erfassungstermin zugesandt. Die Abwicklung in den einzelnen Bezirksdienststellen erfordert bestmögliche Planung, um eine korrekte und fristgerechte Abwicklung sicherstellen zu können. Die Einhaltung der übermittelten Abgabetermine ist ein ganz wesentliches Kriterium. Kann ein Termin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden, ist frühzeitig ein Ersatztermin zu vereinbaren.
Für jeden vergebenen Termin müssen die erforderlichen personellen Ressourcen vorgehalten werden, weshalb für unentschuldigt nicht wahrgenommene Termine eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro verrechnet wird.
Weinbau Meldungen
Weinbaubetriebe mit mehr als fünf Ar Rebfläche müssen einen Mehrfachantrag Flächen erfassen. Der neue Weinbaukataster auf Invekos-Basis ist mittlerweile in Betrieb gegangen. Deshalb sind folgende Meldungen und Anträge selbstständig über eAMA oder mit Unterstützung der Bezirkskammer (Weinbauberater oder Invekos-Mitarbeiter) zu erledigen: Änderung von Bewirtschaftungsverhältnissen, Meldung einer Rodung, Meldung einer Auspflanzung, Anträge auf Neu- oder Wiederbepflanzung.
Diese Meldungen sollen spätestens bis zum nächstfolgenden Mehrfachantrag durchgeführt werden.
Ernte- und Bestandsmeldung sowie alle anderen damit verbundenen Angaben sind vorerst weiterhin in gewohnter Form auf Wein-Online zu machen.
Antragsteller: Kontaktdaten
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirkskammern unterstützen die Landwirte bei der Antragserfassung. Sie erfassen die einzelnen Antragsteile (beispielsweise MFA-Angaben, Feldstücksliste, Tierliste) im Auftrag und gemäß den Angaben des jeweiligen Antragstellers. Die Antragstellung ist abgeschlossen, nachdem der gesendete Antrag ausgehändigt wurde. Dieser ist durch den Antragsteller unbedingt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, weil die Verantwortung dafür ausschließlich beim Antragsteller liegt. Sollte ein Erfassungsfehler vorliegen, ist dieser umgehend zu korrigieren.
Um aktuell und rasch mit den Antragstellern Kontakt aufnehmen zu können, sind aktuelle Kontaktdaten, im Besonderen eine aktuelle E-Mail-Adresse und Handynummer, von großer Bedeutung und erleichtern die Servicierung. Die Wichtigkeit aktueller Kontaktdaten haben uns gerade die coronabedingt erforderlichen Terminab- und -zusagen ganz deutlich aufgezeigt.
Handy-Signatur freischalten
Die Handy-Signatur ist Ihre rechtsgültige elektronische Unterschrift im Internet. Sie ist der handgeschriebenen Unterschrift gleichgestellt. Das Mobiltelefon ist auch persönlicher virtueller Ausweis, mit dem Dokumente oder Rechnungen digital unterschrieben werden können. Die digitale Unterschrift wird zukünftig im Alltag immer mehr an Bedeutung gewinnen. Auch der Mehrfachantrag kann und soll mittels Handy-Signatur unterzeichnet werden. Die Freischaltung der Handy-Signatur ist in den nächsten Monaten noch kostenlos in den Bezirkskammern möglich und kann vielfach auch im Zuge der Mehrfachantragserfassung miterledigt werden. Ab Herbst 2021 ist die Freischaltung nur mehr in den Passämtern möglich. Die Handy-Signatur erlaubt Ihnen einen komfortablen Einstieg in zahlreiche Internetdienste von Verwaltung, Wirtschaft oder Online-Amtswege wie FinanzOnline, Versicherungsdatenabfrage, Pensionskonto, Strafregisterauszug oder das Elektronische Postamt.
Infoveranstaltung kostenlos online
Coronabedingt sind Infoveranstaltungen in Präsenz nicht möglich. Als Alternative werden Online-Infoveranstaltungen angeboten. Themen sind unter anderem: Neuerungen in den Übergangsjahren 2021/2022 und Details zu häufig beanstandeten Bereichen sowie nationale Fördermaßnahmen für Mutterkuhhalter und Rindermäster.
Schwerpunkt Grünland:
Schwerpunkt Grünland:
- 24. Februar von 15 bis 16.30 Uhr, Link: bit.ly/mfa-grünland1
- 10. März von 18 bis 19.30 Uhr, Link: bit.ly/mfa-grünland2
- 3. März von 15 bis 16.30 Uhr, Link: bit.ly/mfa-acker1
- 12. März von 10 bis 11.30 Uhr, Link: bit.ly/mfa-acker2
Neue Luftbilder in West und Ost
In den Bezirken Murau, Murtal und Liezen sowie im Osten der Bezirke Hartberg-Fürstenfeld und Südoststeiermark wurden im Sommer 2020 neue Luftbilder ins Invekos-GIS eingespielt. Diese Luftbilder aus der Befliegung im Sommer 2019 sind für den Mehrfachantrag 2021 verpflichtend zu berücksichtigen. Nehmen Sie bitte Termine zur Luftbildanpassung im Vorfeld der Mehrfachantragstellung unbedingt wahr. Bewirtschaftungsverändernde Maßnahmen nach der Befliegung wie etwa neue Gebäude, Wege, Lagerplätze, Aufforstungen etc. sind für die Beantragung natürlich auch zu berücksichtigen. Derzeit kann neben der Flächenanpassung auch bereits die Flächennutzung erfasst werden, was eine wesentliche Zeitersparnis bei der Antragstellung bedeutet.
Grünlandumbruch: Was ist zu berücksichtigen?
Für Teilnehmer an den Öpul-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ gilt, das Grünlandflächenausmaß zu erhalten. Besteht aus dem Öpul keine Grünlanderhaltungsverpflichtung, da weder an UBB noch an Bio teilgenommen wird, ist eine Umwandlung in eine andere Nutzung prinzipiell möglich.
Die Umwandlung in beispielsweise Acker oder Spezialkulturen kann aber durch sonstige Einschränkungen (beispielsweise Europaschutzgebiet) betroffen sein. Wird in der Übergangsperiode (2021 und/oder 2022) weder an UBB, noch an Bio teilgenommen, ist eine Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzung wie Acker oder Spezialkulturen zulässig.
Offen ist derzeit, welches Referenzjahr hinsichtlich Grünlanderhaltungsverpflichtung mit Beginn der neuen Periode 2023 zugrunde gelegt wird. Würde das Jahr 2020 als Basis für die Grünlanderhaltungsverpflichtung herangezogen werden, würde ein Umbruch 2021 oder 2022 bereits der neuen Periode zugerechnet werden. Reicht die neue definierte Toleranz im Öpul nicht aus, könnte es zu einer Wiederanlageverpflichtung von Grünland kommen.
Die Umwandlung in beispielsweise Acker oder Spezialkulturen kann aber durch sonstige Einschränkungen (beispielsweise Europaschutzgebiet) betroffen sein. Wird in der Übergangsperiode (2021 und/oder 2022) weder an UBB, noch an Bio teilgenommen, ist eine Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzung wie Acker oder Spezialkulturen zulässig.
Offen ist derzeit, welches Referenzjahr hinsichtlich Grünlanderhaltungsverpflichtung mit Beginn der neuen Periode 2023 zugrunde gelegt wird. Würde das Jahr 2020 als Basis für die Grünlanderhaltungsverpflichtung herangezogen werden, würde ein Umbruch 2021 oder 2022 bereits der neuen Periode zugerechnet werden. Reicht die neue definierte Toleranz im Öpul nicht aus, könnte es zu einer Wiederanlageverpflichtung von Grünland kommen.