Fläche doppelt nutzen: Ökostrom und Lebensmittel
Um Flächenkonflikte zu vermeiden, biete sich die Agrarphotovoltaik als interessante Lösung an: Die Strom- und Lebensmittelproduktion erfolgt auf ein- und derselben Fläche. Hier wird der grüne Strom über oder neben der Kulturpflanze produziert. „Der Fokus muss auf Mehrfachnutzungen liegen“, betont auch Präsident Franz Titschenbacher. Für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen sollten in erster Linie vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund bestehender Emmissionsbelastungen nur eingeschränkt für andere Nutzungen geeignet sind, herangezogen werden.
Die steirischen Geflügelhalter sind diesbezüglich Innovationstreiber. „Ihre Hühnerweiden eignen sich ideal als Auslauf und zur Ökostromproduktion. Die bisherigen Testflächen im Gnaser Raum bieten den Tieren natürlichen Unterstand und eine gute Beschattung“, unterstreicht LK-Geflügelexperte Anton Koller. Und ergänzt: „Rein rechnerisch könnte die österreichische Geflügelbranche ihren benötigten Strom durch Doppelnutzung selbst erzeugen.“
Beratung empfehlenswert
Verschiedene Betreiberfirmen bieten unterschiedliche Vertagsvarianten an. Die Kammer plädiert für klare Verträge unterstützt durch Rechts- und Steuerberatung.
Lebensmittel und Ökostrom erzeugen
Zukunft Agrar-Photovoltaik: Flächen doppelt nutzen – für die landwirtschaftliche Produktion und für die Herstellung von grünem Strom.
Für die Stromselbstversorgung bis 2030 sind zusätzliche 27 Terawatt-Stunden (TWh) im Stromnetz notwendig. Der Photovoltaik (PV) kommt mit elf TWh die bedeutendste Rolle zu. Doch erste Studien zeigen, dass der alleinige Zubau auf Gebäuden, Deponien und dergleichen nicht ausreicht. Ein Großteil der notwendigen PV-Kapazitäten soll auf Freiflächen errichtet werden, weshalb im Erneuerbare-Ausbaugesetz (EAG) auch PV-Freiflächen eine Prämie erhalten. In Summe sollen 8.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche in Österreich mit PV-Modulen bestückt werden. Das Problem für Freiflächenanlagen: Acker- und Grünland sind eine begehrte und wertvolle Zukunftsressource.
Für die Stromselbstversorgung bis 2030 sind zusätzliche 27 Terawatt-Stunden (TWh) im Stromnetz notwendig. Der Photovoltaik (PV) kommt mit elf TWh die bedeutendste Rolle zu. Doch erste Studien zeigen, dass der alleinige Zubau auf Gebäuden, Deponien und dergleichen nicht ausreicht. Ein Großteil der notwendigen PV-Kapazitäten soll auf Freiflächen errichtet werden, weshalb im Erneuerbare-Ausbaugesetz (EAG) auch PV-Freiflächen eine Prämie erhalten. In Summe sollen 8.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche in Österreich mit PV-Modulen bestückt werden. Das Problem für Freiflächenanlagen: Acker- und Grünland sind eine begehrte und wertvolle Zukunftsressource.
Agrar-Photovoltaik
Die Agrar-Photovoltaik (APV) soll diesen Konflikt entschärfen, indem die Lebensmittel- und Stromproduktion auf einer Fläche erfolgen. Hier wird der grüne Strom über oder neben der Kulturpflanze produziert. Die Technik für Agrar-Photovoltaik entwickelte sich zuletzt sehr dynamisch. In Japan, China, Frankreich und den USA gibt es bereits staatliche Förderprogramme, um unter den PV-Modulen beispielsweise Weizen, Reis, Wein oder Gemüse zu kultivieren.
Bei uns gibt es noch keine eindeutige Definition von „Agar-Photovoltaik“. In Expertenkreisen hat man sich bei uns darauf verständigt, dass mindestens 70 bis 80 Prozent der Fläche landwirtschaftlich genutzt wird. Nur maximal fünf Prozent der Flächen werden für die Unterkonstruktion der PV-Module sowie technische Anlagen genutzt (Beispiel: Trafo). Die restlichen Flächen werden sehr oft als Blühstreifen zur Erhöhung der Biodiversität ausgeführt. Durch die Doppelnutzung der landwirtschaftlichen Fläche soll sich am Ende eine Flächeneffizienzsteigerung zwischen 60 und 80 Prozent ergeben. Bis heute sind zwei mögliche Systeme der Agar-Photovoltaik im Fokus.
Bei uns gibt es noch keine eindeutige Definition von „Agar-Photovoltaik“. In Expertenkreisen hat man sich bei uns darauf verständigt, dass mindestens 70 bis 80 Prozent der Fläche landwirtschaftlich genutzt wird. Nur maximal fünf Prozent der Flächen werden für die Unterkonstruktion der PV-Module sowie technische Anlagen genutzt (Beispiel: Trafo). Die restlichen Flächen werden sehr oft als Blühstreifen zur Erhöhung der Biodiversität ausgeführt. Durch die Doppelnutzung der landwirtschaftlichen Fläche soll sich am Ende eine Flächeneffizienzsteigerung zwischen 60 und 80 Prozent ergeben. Bis heute sind zwei mögliche Systeme der Agar-Photovoltaik im Fokus.
Zwei Systeme
Variante 1: Die PV-Module werden dabei entweder senkrecht oder waagrecht aufgeständert. In Heggelbach (D) wurde 2016 eine 194 kWp Forschungsanlage auf einer Ackerfläche von 3.500 Quadratmeter errichtet. Die PV-Module sind in einer Höhe von rund acht Metern errichtet, um eine Bewirtschaftung mit Traktoren und Mähdreschern zu ermöglichen. Darunter werden Kleegras, Kartoffeln und Winterweizen kultiviert.
Variante 2: Eine weitere Lösung ist der Solarzaun. Er ermöglicht eine senkrechte Montage von bi-fazialen Photovoltaik-Modulen in Reihen. Die Abstände in den Reihen betragen zwischen zehn und 15 Metern. In den Reihen wachsen Grünland oder andere niedrigwüchsige Marktfruchtpflanzen. Weiteres gibt es noch die Möglichkeit, einseitig nachgeführte PV-Anlagen zu montieren, wo sich der Modultisch bei der Bewirtschaftung der Fläche senkrecht hochklappen lässt. In der Agar-Photovoltaik dürften jedoch noch zahlreiche Innovationen folgen.
Variante 2: Eine weitere Lösung ist der Solarzaun. Er ermöglicht eine senkrechte Montage von bi-fazialen Photovoltaik-Modulen in Reihen. Die Abstände in den Reihen betragen zwischen zehn und 15 Metern. In den Reihen wachsen Grünland oder andere niedrigwüchsige Marktfruchtpflanzen. Weiteres gibt es noch die Möglichkeit, einseitig nachgeführte PV-Anlagen zu montieren, wo sich der Modultisch bei der Bewirtschaftung der Fläche senkrecht hochklappen lässt. In der Agar-Photovoltaik dürften jedoch noch zahlreiche Innovationen folgen.
Auswirkungen
Die PV-Module haben eine Auswirkung auf das Mikroklima und die landwirtschaftlichen Erträge. Um Solarstrom und Lebensmittel auf derselben Fläche zu erzeugen, ist ein ausgewogenes Verhältnis von Licht und Schatten erforderlich. Die Beschattung durch PV-Module führt auf der Fläche zu einem veränderten Wasser- und Lichthaushalt. Auch die bodennahen Winde ändern sich. Dies kann sich positiv oder negativ auf das Pflanzenwachstum auswirken – Stichwort Klimawandel. Einschränkungen in der Bewirtschaftung ergeben sich jedenfalls durch die Pfosten im Boden, erhöhte Wendekreisradien sowie zusätzliche Verschlämmung an der Abtropf-Kante der PV-Module. Es braucht jedenfalls verschattungsunempfindliche Kulturen, eine intelligente Anordnung und Steuerung der PV-Module sowie ein gutes Bewirtschaftungskonzept. Hier ist noch viel Forschung und praktische Erfahrung nötig. Die Pilotanlagen zeigen gute Ergebnisse in den Erträgen, sind aber für gesicherte Aussagen oft zu klein oder zu wenig lang in Betrieb. Durch die doppelte Flächennutzung erhöht die Agrar-Photovoltaik die Flächeneffizienz und fördert die Innovationskraft in den ländlichen Gebieten. Agrar-PV muss jedenfalls ein Teil der Lösung für die Energiewende sein und braucht dringend einen rechtlichen Rahmen.
Nur klare und eindeutige Verträge
Unterschriftsreife Verträge sollten von Rechtsexperten der Kammer geprüft werden.
Den Grundeigentümern wird entweder eine Kombination aus Options- und Dienstbarkeitsvertrag oder ein Bestands- beziehungsweise Nutzungsvertrag vorgelegt. Diese weisen eine lange Gesamtbindungsdauer von 20 bis 50 Jahren auf.
Vertragsvarianten
Eine exakte Definition der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist zwingend notwendig. So sollte etwa festgelegt werden, auf welchem (Teil-)Bereich der Fläche die Anlage errichtet wird, welche Rechte der Projektbetreiber konkret erhält, wie viel Entgelt zu entrichten ist und wann dieses (erstmalig) anfällt.
Darüber hinaus ist genau zu klären, wie die technische Ausgestaltung der Anlage aussehen soll, wer die Haftung bei Schäden übernimmt, wie das Entgelt sowie die Demontage der Anlage abgesichert ist und was nach Beendigung des Vertrages passiert. Es wird dringend empfohlen, die Verträge vor Vertragsunterzeichnung von den Rechtsexperten der Landwirtschaftskammer prüfen zu lassen.
Den Grundeigentümern wird entweder eine Kombination aus Options- und Dienstbarkeitsvertrag oder ein Bestands- beziehungsweise Nutzungsvertrag vorgelegt. Diese weisen eine lange Gesamtbindungsdauer von 20 bis 50 Jahren auf.
Vertragsvarianten
- Beim Options- und Dienstbarkeitsvertrag sichert sich der Projektbetreiber das Recht auf Abschluss des die Nutzungsbedingungen regelnden Dienstbarkeitsvertrages innerhalb eines bereits definierten Zeitraumes. Dieser liegt zumeist zwischen drei und fünf Jahren. Der Dienstbarkeitsvertrag wird in der Regel dem Optionsvertrag beigelegt, ist daher bereits ausformuliert und im Falle der Ziehung der Option auf Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages nur mehr von beiden Seiten zu unterfertigen. Im Ergebnis stehen bei Abschluss des Optionsvertrages bereits sämtliche Regelungen fest und eine Adaptierung des Dienstbarkeitsvertrages bei Ziehung der Option ist in der Regel nicht möglich.
- Beim Bestands- sowie Nutzungsvertrag werden, anders als in der vorhin beschriebenen Variante, sämtliche vertragliche Regelungen von Beginn an mitunterschrieben. Im Vertrag ist quasi als Option enthalten, bis wann das Projekt umgesetzt werden muss, da ansonsten der Vertrag seine Gültigkeit verliert. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre. Wenn der Projektwerber bis zu den vereinbarten Terminen das Projekt umsetzt, tritt automatisch die vertragliche Bindungsdauer ein
Eine exakte Definition der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist zwingend notwendig. So sollte etwa festgelegt werden, auf welchem (Teil-)Bereich der Fläche die Anlage errichtet wird, welche Rechte der Projektbetreiber konkret erhält, wie viel Entgelt zu entrichten ist und wann dieses (erstmalig) anfällt.
Darüber hinaus ist genau zu klären, wie die technische Ausgestaltung der Anlage aussehen soll, wer die Haftung bei Schäden übernimmt, wie das Entgelt sowie die Demontage der Anlage abgesichert ist und was nach Beendigung des Vertrages passiert. Es wird dringend empfohlen, die Verträge vor Vertragsunterzeichnung von den Rechtsexperten der Landwirtschaftskammer prüfen zu lassen.
Geflügelbauern auf dem Weg zu Selbstversorgern bei Strom
In Österreich gibt es über 3.000 Hektar verpflichtende Hühnerweiden. Die Steiermark als Vorzeigeland bei alternativer Freiland-Geflügelhaltung kommt auf über 1.100 Hektar. Diese Auslaufflächen sollten – wo es möglich ist – als Photovoltaik-Flächen genutzt werden können.
Auslauf gibt Deckung
Das Huhn ist ein Waldrandbewohner und lebte früher im schützenden Unterholz. Bei Gefahr flüchtet das Huhn heute noch schnell in geschützte Bereiche. Genau aus diesem Grund ist eine gute Strukturierung der gesamten Ausläufe mit Deckungsmöglichkeiten und mit offenen Weideflächen für das Wohlergehen des Geflügels im Auslauf so wichtig. Was einfach klingt, ist oft eine größere Herausforderung als gedacht! Wie kann also eine Auslaufgestaltung angelegt werden, damit auch stallferne Areale vom Geflügel gut genutzt werden?
Hier könnten gleich mehrere Herausforderungen einfach gelöst werden. Die Photovoltaik-Paneele bieten dem Geflügel den nötigen schattenspendenden Schutz. Sind diese auf der gesamten Geflügelweide verteilt, so wird diese auch gemäß diverser Tierschutz- und Gütesiegel-Vorgaben genutzt. Hierfür würden sich die Geflügelauslaufflächen für die Bebauung mit Photovoltaik-Paneelen regelrecht aufdrängen. Den Tieren wird der schützende Schatten angeboten, wodurch das Geflügel auch stallferne Auslaufareale nutzen kann und es wird Sonnenstrom produziert.
Hier könnten gleich mehrere Herausforderungen einfach gelöst werden. Die Photovoltaik-Paneele bieten dem Geflügel den nötigen schattenspendenden Schutz. Sind diese auf der gesamten Geflügelweide verteilt, so wird diese auch gemäß diverser Tierschutz- und Gütesiegel-Vorgaben genutzt. Hierfür würden sich die Geflügelauslaufflächen für die Bebauung mit Photovoltaik-Paneelen regelrecht aufdrängen. Den Tieren wird der schützende Schatten angeboten, wodurch das Geflügel auch stallferne Auslaufareale nutzen kann und es wird Sonnenstrom produziert.
Keine Konkurrenz
Diese verpflichtenden Geflügelweiden umfassen derzeit über 3.000 Hektar landwirtschaftliche Flächen. Für die Geflügelbauern sind sie Brachland. Denn sie dürfen derzeit nur als Streuobstwiese oder Energieholzflächen genutzt werden. Vereinzelt noch als Beerenobstkultur.
Werden sie aber zur Stromerzeugung mittels Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen herangezogen, kommt es zu keiner Konkurrenz von wertvollen Acker- und Grünlandflächen, welche für die Lebens- oder Futtermittelproduktion und in weiterer Folge als Wirtschaftsdüngerflächen benötigt werden. Eines gleich vorweg: Es ist der wahre Luxus für jedes Hühnerleben – das zeigen die Testflächen.
Werden sie aber zur Stromerzeugung mittels Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen herangezogen, kommt es zu keiner Konkurrenz von wertvollen Acker- und Grünlandflächen, welche für die Lebens- oder Futtermittelproduktion und in weiterer Folge als Wirtschaftsdüngerflächen benötigt werden. Eines gleich vorweg: Es ist der wahre Luxus für jedes Hühnerleben – das zeigen die Testflächen.
Testflächen
Sie wurden so gut angenommen, dass diese zeitweise sogar umzäunt werden mussten, um der vorhandenen Vegetation unter den Testpaneelen eine Erholung zu ermöglichen. Nach einer Ideenfindung in der Gruppe mit allen Verantwortlichen für die Gesetzgebung und den Interessenvertretern wurden neben den tierschutzrechtlichen Fragen selbstverständlich auch alle Vermarktungs-, Steuer-, Dünger-, Vertrags- und Gütesiegelrechtsfragen geklärt und abgearbeitet. Bei den Exkursionen zu diesen Testflächen wurden beispielsweise sinnvolle Kombinationen mit Sträucher-Bepflanzungen oder Bebauungsdichten mit den Photovoltaik-Paneelen besprochen.
Derzeit wird an Planungsvarianten gearbeitet, die eine ausgewogene Kombination von technischen Photovoltaik-Paneelen zur Beschattung und Stromerzeugung sowie natürlich beschattende Sträucher-Alleen ermöglichen.
Derzeit wird an Planungsvarianten gearbeitet, die eine ausgewogene Kombination von technischen Photovoltaik-Paneelen zur Beschattung und Stromerzeugung sowie natürlich beschattende Sträucher-Alleen ermöglichen.
Selbstversorgung
Die österreichische Geflügelbranche benötigt jährlich über 120 Megawatt Strom. Mit dieser Vorreiterrolle der Doppelnutzung der Auslauf-Flächen könnten die Geflügellandwirte den gesamten Strombedarf selbst erzeugen, den sie für Lüftung, Eiersammeln, Fütterung und vieles andere mehr benötigen.
Photovoltaik-Doppelnutzung: Antworten auf die zentralen rechtlichen und steuerechtlichen Fragen
Können für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf denen eine Photovoltaik-Anlage errichtet wird, Direktzahlungen lukriert werden ?
Es gibt verschiedene Photovoltaikanlagen – von fix montiert bis zu kippbaren Elementen. Laut derzeitigem Informationsstand werden für sämtliche Flächen nach Errichtung einer Photovoltaik-Anlage, unabhängig von der Bauart, weder eine Direktzahlung, noch Abgeltungen für Öpul-Maßnahmen oder die Ausgleichszulage gewährt.
Wie müssen die Einnahmen aus der Verpachtung steuerlich behandelt werden?
Einnahmen (Erlöse) aus der reinen Verpachtung von Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen durch Dritte sind in der Regel nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, sondern der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“. Von diesen Einnahmen können daher grundsätzlich keine pauschalen, sondern nur tatsächlich damit zusammenhängende Ausgaben abgezogen werden. Gegenständlich geht es jedoch in vielen Fällen nicht nur um das reine Zur-Verfügung-Stellen von landwirtschaftlichen Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen. Die unter sowie zwischen den Paneelen liegende Fläche wird zum Teil vom Eigentümer weiterhin gepflegt sowie landwirtschaftlich genutzt. Dafür erhält er ein gesondert vereinbartes Entgelt.
Fraglich ist, ob dieses gesondert vereinbarte Entgelt den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden kann. Wenn ja, ob das Entgelt für die Pflege der Flächen von der pauschalen Gewinnermittlung erfasst oder im Rahmen der pauschalierten Gewinnermittlung gesondert anzusetzen ist. Eine diesbezügliche Anfrage an das Finanzministerium blieb bisher noch unbeantwortet.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer im Falle der Verpachtung von Grundstücken?
Die reine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Grundeigentümer weist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aus und muss auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten.
Fraglich ist, ob die Einräumung des Rechts, auf einem Grundstück eine Photovoltaik-Anlage zu betreiben, einschließlich der in diesem Zusammenhang eventuell vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten und Rechtseinräumungen, eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken darstellt. Weiters ist noch nicht geklärt, wie ein Entgelt für die Pflege der Flächen umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Die an das Finanzministerium gerichtete Anfrage umfasst auch diesen Bereich.
Ändert sich der Einheitswert?
Für eine Fläche, die überwiegend einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient, ist eine Einheitsbewertung als landwirtschaftliches Vermögen vorgesehen. Die Frage, ob eine Fläche, auf der sich eine Photovoltaik-Anlage befindet, die jedoch zumindest als Weide genutzt wird, landwirtschaftlich bewertet bleiben kann, ist ebenfalls beim Finanzministerium anhängig.
Wie hoch ist die Einkommensteuer im Falle der Verpachtung von Grundstücken?
Ob im konkreten Einzelfall eine „Einkommensteuer-Erklärungspflicht“ besteht, hängt vom Einkommen (Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte) der Steuerpflichtigen ab. Bis zu einem jährlichen Einkommen von 11.000 Euro bei Vollerwerbslandwirten sowie 12.000 Euro bei Dienst- und Arbeitnehmern sowie Pensionisten fällt keine Einkommensteuer (ESt) an. Ist das Einkommen höher, liegt die Einkommensteuer für darüber liegende Einkommensteile bei 20 Prozent. Im Bereich über 18.000 bis 31.000 Euro sind 35 Prozent vorgesehen. Im Bereich über 31.000 bis 60.000 beträgt die Einkommensteuer 42 Prozent.
Lohnsteuerpflichtige Dienst- und Arbeitnehmer sowie Pensionisten, die pro Jahr insgesamt mehr als 730 Euro aus anderen Einkunftsarten dazuverdienen, sind erklärungs- und steuerpflichtig. Wegen der unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten im Zusammenhang mit Photovoltaik (Pachtvertrag, Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsvertrag) und weil die steuerliche Situation in jedem Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen ist, ist eine persönliche Beratung durch Fachkundige, bezogen auf die Einkommens- und Umsatzsteuer, empfehlenswert.
Es gibt verschiedene Photovoltaikanlagen – von fix montiert bis zu kippbaren Elementen. Laut derzeitigem Informationsstand werden für sämtliche Flächen nach Errichtung einer Photovoltaik-Anlage, unabhängig von der Bauart, weder eine Direktzahlung, noch Abgeltungen für Öpul-Maßnahmen oder die Ausgleichszulage gewährt.
Wie müssen die Einnahmen aus der Verpachtung steuerlich behandelt werden?
Einnahmen (Erlöse) aus der reinen Verpachtung von Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen durch Dritte sind in der Regel nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, sondern der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“. Von diesen Einnahmen können daher grundsätzlich keine pauschalen, sondern nur tatsächlich damit zusammenhängende Ausgaben abgezogen werden. Gegenständlich geht es jedoch in vielen Fällen nicht nur um das reine Zur-Verfügung-Stellen von landwirtschaftlichen Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen. Die unter sowie zwischen den Paneelen liegende Fläche wird zum Teil vom Eigentümer weiterhin gepflegt sowie landwirtschaftlich genutzt. Dafür erhält er ein gesondert vereinbartes Entgelt.
Fraglich ist, ob dieses gesondert vereinbarte Entgelt den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden kann. Wenn ja, ob das Entgelt für die Pflege der Flächen von der pauschalen Gewinnermittlung erfasst oder im Rahmen der pauschalierten Gewinnermittlung gesondert anzusetzen ist. Eine diesbezügliche Anfrage an das Finanzministerium blieb bisher noch unbeantwortet.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer im Falle der Verpachtung von Grundstücken?
Die reine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Grundeigentümer weist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aus und muss auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten.
Fraglich ist, ob die Einräumung des Rechts, auf einem Grundstück eine Photovoltaik-Anlage zu betreiben, einschließlich der in diesem Zusammenhang eventuell vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten und Rechtseinräumungen, eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken darstellt. Weiters ist noch nicht geklärt, wie ein Entgelt für die Pflege der Flächen umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Die an das Finanzministerium gerichtete Anfrage umfasst auch diesen Bereich.
Ändert sich der Einheitswert?
Für eine Fläche, die überwiegend einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient, ist eine Einheitsbewertung als landwirtschaftliches Vermögen vorgesehen. Die Frage, ob eine Fläche, auf der sich eine Photovoltaik-Anlage befindet, die jedoch zumindest als Weide genutzt wird, landwirtschaftlich bewertet bleiben kann, ist ebenfalls beim Finanzministerium anhängig.
Wie hoch ist die Einkommensteuer im Falle der Verpachtung von Grundstücken?
Ob im konkreten Einzelfall eine „Einkommensteuer-Erklärungspflicht“ besteht, hängt vom Einkommen (Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte) der Steuerpflichtigen ab. Bis zu einem jährlichen Einkommen von 11.000 Euro bei Vollerwerbslandwirten sowie 12.000 Euro bei Dienst- und Arbeitnehmern sowie Pensionisten fällt keine Einkommensteuer (ESt) an. Ist das Einkommen höher, liegt die Einkommensteuer für darüber liegende Einkommensteile bei 20 Prozent. Im Bereich über 18.000 bis 31.000 Euro sind 35 Prozent vorgesehen. Im Bereich über 31.000 bis 60.000 beträgt die Einkommensteuer 42 Prozent.
Lohnsteuerpflichtige Dienst- und Arbeitnehmer sowie Pensionisten, die pro Jahr insgesamt mehr als 730 Euro aus anderen Einkunftsarten dazuverdienen, sind erklärungs- und steuerpflichtig. Wegen der unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten im Zusammenhang mit Photovoltaik (Pachtvertrag, Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsvertrag) und weil die steuerliche Situation in jedem Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen ist, ist eine persönliche Beratung durch Fachkundige, bezogen auf die Einkommens- und Umsatzsteuer, empfehlenswert.
Mehrfachnutzungen sind guter Weg
Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) will Österreich seine Stromversorgung bis zum Jahr 2030 zu 100 Prozent erneuerbar gestalten. Dementsprechend sind alle Technologien gefordert, ihren Beitrag zu leisten. Rund 40 Prozent des benötigten Zubaus von 27 Terawattstunden, soll die Photovoltaik beisteuern. Allen Akteuren ist klar, dass die benötigten Kapazitäten nicht nur über die vorhandenen Dachflächen abgedeckt werden können, wiewohl diese absolut vorrangig zu behandeln sind. Derzeit sind unterschiedlichste Projektfirmen in der Steiermark unterwegs, um Optionsverträge von den Grundeigentümern zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf geeigneten Freiflächen zu erwirken. Mit der Kommunikation relativ hoher Pacht-Erträge steigt das Interesse der Landwirte für die Realisierung von solchen Freiflächenanlagen. Wir bewegen uns damit in einem Spannungsfeld aus allfällig möglichen neuen Flächenerträgen durch Photovoltaik-Anlagen und der Erhaltung der ertragreichen Acker- und Grünlandflächen für die Urproduktion. Die Landwirtschaft spielt seit Jahrzehnten eine Schlüsselrolle in der Energiewende. Ob bei der Nutzung der Wasserkraft, bei der Errichtung von Windkraftanlagen oder beim Betrieb von Biomassekraftwerken. In Summe produziert die Landwirtschaft bereits jetzt zehnmal mehr Energie als sie selbst benötigt. Bei aller Euphorie ist aber eines klar: Die vorrangige Aufgabe der Landwirtschaft ist die nachhaltige und sichere Versorgung der heimischen Bevölkerung mit hochwertigen Lebensmitteln! Die aktuelle Situation zeigt sehr deutlich, wie unverzichtbar diese Leistungen für unser Land sind. Für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen sollen in erster Linie vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund bestehender Emissionsbelastungen nur eingeschränkt für andere Nutzungen geeignet sind, herangezogen werden. Der Fokus muss auf Mehrfachnutzungen liegen. Hochwertige Acker- und Grünlandböden sind jedenfalls tabu, daran besteht kein Zweifel. Nur so können die Nahrungsmittel- und Energieproduktion sowie die Raumordnung in Einklang gebracht werden.
Franz Titschenbacher, Präsident Landwirtschaftskammer Steiermark
Franz Titschenbacher, Präsident Landwirtschaftskammer Steiermark