Fairplay im Wald: Was erlaubt und was nicht erlaubt ist
Freizeitaktivitäten in der Natur und im Wald erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Durch die Lockdowns im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde dieser Trend noch weiter verstärkt. Gebietsweise wurden die Wälder und Almen regelrecht von Menschenmassen überflutet, Forststraßen und Hofzufahrten durch parkende Fahrzeuge blockiert.
Klare Regeln
Der Wald darf zu Erholungszwecken betreten werden, wobei zwingend Grenzen und Regeln gelten. Neben den Betretungsverboten der behördlich gesperrten Bereiche (Beispiel: Wildschutzgebiete) und Jungwäldern bis zu drei Meter Höhe sind unter anderem befristete forstliche Sperrgebiete zu beachten. Hier lauern Gefahren durch Forstarbeiten sowie durch Wind- oder Schneebrüche. Wer diese Zonen widerrechtlich betritt, mit Touren-Skiern oder Mountainbikes befährt, begibt sich in akute Lebensgefahr und riskiert hohe Strafen! Im Gegensatz zum Betretungsrecht, ist das Befahren mit Mountainbikes oder E-Bikes sowie das Reiten nur auf freigegebenen Routen oder unter ausdrücklicher Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt.
Ein respektvoller Umgang mit der Natur (keinen Müll hinterlassen!) und mit den Grundeigentümern – schließlich ist man zu Gast – sollte selbstverständlich sein. Das Betreten, Befahren und Parken auf Wiesen und Weiden (landwirtschaftliche Nutzflächen) sowie das Rodeln auf diesen Flächen und im Wald sind im Sommer und Winter verboten und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt!
Um Konflikte zu vermeiden, sollte jeder diese Verhaltensregeln beachten, denn der Wald und landwirtschaftliche Nutzflächen sind kein Freizeitpark ohne Regeln!
Richtig verhalten
Respektvoll betreten. Der Wald ist seit 1975 für jedermann zu Erholungszwecken frei zu betreten, aber keinesfalls Allgemeineigentum. Es gibt bei der Betretung klare Ausnahmen: Jungwälder mit Bäumen bis drei Meter Höhe sind ebenso tabu wie Forstgärten oder gekennzeichnete Bannwälder oder wegen Waldbrandgefahr gesperrte Flächen. Es muss auf vieles Rücksicht genommen werden (Wildtiere, Pflanzenwelt, Eigentümer, Jäger). Ruhe und respektvolles Verhalten sind oberstes Gebot, ebenso wie die Reinhaltung der Wälder vor Müll.
Mountainbiker
Gekennzeichnete Routen. Das Biken im Wald ist nur auf gekennzeichneten Wegen erlaubt oder wenn der Waldeigentümer dies dem Radfahrer persönlich erlaubt. Unkontrolliertes Mountainbiken schadet dem Wald und dem Wild. Daher ist die Landwirtschaftskammer strikt gegen eine generelle Öffnung der Forststraßen für Mountainbiker. Vertragliche Lösungen gegen Entgelt, abgeschlossen zwischen Grundeigentümern und einem Projektträger wie Tourismusverbänden oder Gemeinden, sind hier klar die bessere Wahl. Im Mustervertrag, der bei der Kammer erhältlich ist, wird die freigegebene Strecke genau definiert und die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie das indexgesicherte Entgelt für den Grundeigentümer geregelt. Über die „Weiß-grüne Freizeitpolizze“ besteht für vertraglich abgeschlossene Strecken eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von fünf Millionen Euro im Schadensfall. Freigegebene Routen eignen sich bei richtiger Auswahl zur unbewussten Lenkung von Besucherströmen weg von sensiblen Gebieten. Das Land Steiermark beschäftigt seit Februar den Mountainbike-Koordinator Markus Pekoll, der zwischen den Interessensgruppen vermitteln und konkrete vertragliche Lösungen entwickeln soll. In der Steiermark gibt es rund 5.500 Kilometer gekennzeichnete Mountainbikestrecken.
Sperrgebiet
Hinweistafeln. Befristete Sperren gibt es dort, wo Holz gefällt und abtransportiert wird, in Wäldern, in denen Bäume in großer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden sowie auf Baustellen im Wald. Die Sperren sind vom Eigentümer durch Hinweistafeln „befristetes forstliches Sperrgebiet“ mit dem Zusatz „Gefahr durch Waldarbeit“ und der Dauer der Sperre zu kennzeichnen. Diese sind dort anzubringen, wo Straßen, Forststraßen, markierte Wege oder Loipen in die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen.
Hunde
Maulkorb oder Leine. Hunde müssen laut Landessicherheitsgesetz an öffentlich zugänglichen Orten einen Maulkorb tragen oder angeleint sein. Alleine schon aus Rücksicht vor Wildtieren, die vor Hunden Angst haben oder schlimmstenfalls gerissen werden, braucht es die Leine. Hunde, die abseits von Häusern oder Herden allein jagend angetroffen werden und Katzen, die im Wald umherstreifen, dürfen von Jägern gefangen oder in letzter Konsequenz getötet werden. Hundekot in Plastiksäcken gehört im Restmüll, nicht im Wald entsorgt.
Schwarzbeere & Co.
Maximal zwei Kilo. Die Pilze und Beeren gehören dem Waldeigentümer. Wird das Sammeln jedoch nicht klar ersichtlich verboten (was ihm zusteht), wird es geduldet. Es gibt aber eine Zwei-Kilo-Grenze pro Person und Tag für alle Pilze und Beeren, unabhängig von der Zustimmung des Waldeigentümers. Wer dagegen oder gegen ein Sammelverbot verstößt, dem kann der Besitzer die Ware abnehmen und zivilrechtlich klagen. Streng verboten sind Sammelveranstaltungen. Wer mitmacht, muss mit 730 Euro Strafe rechnen.
Verboten: Campieren und Lagerfeuer
Das Entzünden eines Lagerfeuers sowie Campieren sind im Wald grundsätzlich verboten. Der Waldeigentümer kann aber eine schriftliche Erlaubnis erteilen. Bei erhöhter Waldbrandgefahr, etwa durch trockene Witterung, kann die Behörde in einem Gebiet alle Feuer und auch das Rauchen in Wäldern ausnahmslos verbieten. Waldbrände sorgen immer häufiger für schwere Schäden am Wald. Ebenfalls verboten ist das Wegwerfen von Abfall – das kann – ebenso wie unerlaubtes Zelten – mit bis zu 150 Euro Bußgeld bestraft werden.