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Für den Ernstfall vorsorgen

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17.04.2024

Worauf es bei einer Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung ankommt

Großeltern mit Kind © Adobe Stock
© Adobe Stock
Was passiert, wenn man durch einen plötzlichen Unfall nicht mehr gesund wird und sogar jahrelang an lebenserhaltenden Maschinen angeschlossen wird, diesen Zustand aber niemals im Leben so haben wollte? Um für einen solchen Fall vorzusorgen, ermöglicht die Patientenverfügung, den Willen des Betroffenen zu berücksichtigen. Mit einer Patientenverfügung kann man eine derartige Situation oder eine bestimmte Behandlung von vornherein ausschließen. Ein anderes Beispiel, um den eigenen Willen in guten Händen zu wissen ist, eine Vorsorgevollmacht errichten zu lassen. Diese Vollmacht kann an eine erwachsene Person übertragen werden, die dann im Sinne der betroffenen Person die Entscheidungen trifft und beispielsweise die Behördenwege erledigt oder die Vermögensverwaltung übernimmt. Eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung werden von Notaren oder Rechtsanwälten errichtet.

Vorsorgevollmacht

Frau Schmid fühlt sich unwohl. Sie wird immer vergesslicher. Bei der Erledigung behördlicher Angelegenheiten fühlt sie sich immer mehr überfordert. Außerdem hat sie Angst, dass – falls sie nicht mehr selbst entscheiden kann – ein fremder Erwachsenenvertreter ihre Angelegenheit nicht in ihrem Sinne erledigen könnte. Sie geht daher zur Landwirtschaftskammer und lässt sich beraten. Hier erfährt sie, dass sie bereits jetzt für den Fall des Falles vorsorgen kann. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann sie selbst eine Person bestimmen, die für sie tätig wird, wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig ist, wie etwa bei einer Demenzerkrankung. Grundsätzlich kann jede volljährige Person Vorsorgebevollmächtigte oder Vorsorgebevollmächtigter sein (Ausnahme: Pfleger im Heim). Meistens sind das nahe Angehörige oder Freunde. Eine Vorsorgevollmacht kann nur von Notaren, Rechtsanwälten oder Erwachsenenschutzvereinen schriftlich errichtet werden.

Voraussetzung für die Errichtung ist, dass der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist, also Rechtsgeschäfte wie beispielsweise Verträge selbst abschließen kann. Die Vorsorgevollmacht wird in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (Özvv) eingetragen. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Sobald der Vorsorgefall eintritt, also die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist (Nachweis durch ärztliche Bestätigung), wird die Vorsorgevollmacht wirksam. Frau Schmid sucht sich ihren Neffen Gerhard als Vorsorgebevollmächtigten für ihre gesamte Vermögensverwaltung inklusive der Erledigung von Behördenwegen aus. Dieser ist auch bereit, diese Aufgabe zu übernehmen. Damit ihr Neffe das nicht kostenlos machen muss, schreibt sie in die Vorsorgevollmacht, dass er für seine Tätigkeit ein geringes Entgelt erhält. Zufrieden unterschreibt Frau Schmid ihre Vorsorgevollmacht. Jetzt fühlt sie sich sicher, weil ihr Neffe im Ernstfall alle ihre Wünsche berücksichtigen und danach handeln wird.

Patientenverfügung

Herr Forstner fühlt sich beim Gedanken, einmal ins Krankenhaus zu müssen nicht wohl. Immer wieder hört er, dass Operationen schiefgehen und Patienten in der Folge für immer im Rollstuhl sitzen oder noch schlimmer, jahrelang an lebenserhaltenden Maschinen hängen. Das will er auf keinen Fall. Er beschließt daher, eine Patientenverfügung zu errichten. Mit dieser wird eine bestimmte medizinische Behandlung im Vorhinein abgelehnt. Sie gilt für den Fall, dass sich der Patient sowie die Patientin nicht mehr wirksam äußern kann (zum Beispiel aufgrund einer Bewusstlosigkeit nach einem Unfall).

Zwei Arten an Patientenverfügungen: Es gibt zwei Arten bei den Patientenverfügungen – die verbindliche und die beachtliche. An die verbindliche Patientenverfügung müssen sich die Ärzte halten (Ausnahme: Notfälle). Sie kann nur von Rechtsanwälten, Notaren oder rechtskundigen Mitarbeitern der Patientenvertretung geschrieben werden. Voraussetzung ist eine vorhergehende umfassende ärztliche Aufklärung. Der Patient oder die Patientin muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung fähig sein, den Sinn dieser Erklärung zu erfassen. Die Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar. Sie verliert ihre Wirksamkeit auch, wenn sich der Stand der Wissenschaft mittlerweile erheblich geändert hat. Nach acht Jahren muss sie erneuert werden und erfordert wieder eine entsprechende ärztliche Aufklärung. Hat der Patient oder die Patientin in der Zwischenzeit schon die Entscheidungsfähigkeit verloren, gilt die Patientenverfügung unbefristet. Wird eine verbindliche Patientenverfügung nicht erneuert oder fehlt ihr eine Voraussetzung für die Gültigkeit, so gilt sie nur mehr als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Patientenwillens – für Ärzte als auch für Erwachsenenvertreter. Herr Forstner lehnt in seiner Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen ausdrücklich ab. Lebenserhaltende Behandlungen haben somit zu unterbleiben. Herr Forstner ist beruhigt.

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