Erleichterungen im ÖPUL 2023
(1) Anbautermine in der Maßnahme Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
Für das Antragsjahr 2026 wird klargestellt, dass Überschreitungen der in der Maßnahme festgelegten Fristen zur spätesten Anlage einer Zwischenfrucht (30 Tage) oder Hauptfrucht (50 Tage) unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung nicht beanstandet werden. Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage weiterhin bis spätestens 20.09. bzw. 15.10. zu erfolgen und die Mindestanlagedauer (42 Tage) sowie die weiteren Voraussetzungen sind einzuhalten.
(2) Nutzungshäufigkeit bei Biodiversitätsflächen auf Acker
Auf Acker-Biodiversitätsflächen wird im heurigen Jahr eine dritte Nutzung ermöglicht, wenn die betroffenen Flächen mit dem Code OPBIO oder OPUBB codiert werden oder bereits sind. Etwaige Auflagen im Rahmen der Maßnahme „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ bleiben davon unberührt.
(3) Vorzeitige Nutzung von Flächen mit Schnittzeitpunktauflage in der Maßnahme „Naturschutz (NAT)“
Naturschutzflächen mit Schnittzeitpunktauflagen mit sehr spätem Nutzungstermin dürfen ab sofort genutzt werden. Für Ackerbrachen gilt die Ausnahme nicht. Eine Änderung der Projektbestätigung ist nicht erforderlich. Die Anzahl der Nutzungen laut Projektbestätigung bleibt aufrecht und die Prämie wird ungekürzt gewährt. Die Möglichkeit der sofortigen Nutzung von NAT-Flächen gilt auch für Weide-Auflagen. Beispiel: Einmähdige Wiese, Mahdzeitpunkt im Juli, Nachweide ab 15. September zulässig. Durch die Ausnahme kann die Beweidung auch schon früher durchgeführt werden. Sollen Acker-NAT-Brachen genutzt werden, ist bei der Naturschutzabteilung um eine Änderung der Projektbestätigung anzusuchen.
(4) Ergänzung Gebietskulisse bezüglich Ernteverpflichtung ÖPUL und AZ
Können aufgrund Trockenheit in den genannten Bezirken Ackerflächen nicht geerntet werden, ist eine einzelbetriebliche höhere Gewalt-Meldung nicht notwendig. In der Steiermark gilt dies für die Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark, Leibnitz und Graz und Umgebung.
(5) Haltedauer in der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“
Aufgrund der mangelhaften Raufutterversorgung, welche eine Abstockung der Tierbestände erforderlich machen kann, wird für 2026 festgelegt, dass für Tiere in der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ eine Haltedauer bis einschließlich 31. August (anstatt 31. Dezember) einzuhalten ist. Die Prämiengewährung bleibt von dieser Regelung unberührt. Sämtliche Meldeverpflichtungen sind weiterhin unverändert durchzuführen, die Meldung von Ersatztieren ist nach dem 31. August nicht mehr erforderlich.
(6) Beurteilung der flächendeckenden Untersaaten
Die AMA ist beauftragt bei der Beurteilung der flächendeckenden Untersaaten in der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ den Umstand der trockenen Witterung entsprechend zu berücksichtigen.