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Erleichterungen ÖPUL 2023

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18.08.2026 | von LK Steiermark

Aufgrund der anhaltenden, außergewöhnlichen Hitze und Trockenheit sind im Antragsjahr 2026 vom BMLUK folgende Erleichterungen betreffend ÖPUL 2023 ermöglicht worden.

Zwischenfrucht, Sonnenblume, Begrünung © Karl Mayer
© Karl Mayer

1) Berücksichtigung der Trockenheit bei Kontrollen:

Im Antragsjahr 2026 wird im Rahmen der VOK und des Monitorings bei den Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen „Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ sowie „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ (sinngemäß) die Trockenheit entsprechend berücksichtigt.
 
Begrünungen:
Zeitgerecht und ordnungsgemäß angelegte Begrünungen werden heuer nicht beanstandet, auch wenn der Feldaufgang keine Flächendeckung erreicht oder das Ausfallgetreide die 50%-Grenze überschreitet. Eine ordnungsgemäße Anlage umfasst u. a. ein ausreichend vorbereitetes Saatbeet, eine gleichmäßige und den angebauten Kulturen entsprechende Saattiefe, eine entsprechende Saatstärke und ein Sägerät, welche unter ansonsten ortsüblichen Bedingungen die Erreichung einer jedenfalls flächendeckenden Begrünung erwarten lassen. Fristgerecht und ordnungsgemäß angelegte Begrünungsvarianten 1 oder 2 müssen nicht neuerlich angelegt werden, auch wenn kein flächendeckender Aufgang gegeben ist. Empfohlen wird Saatgutrechnungen aufzubewahren und den Anbau mit Fotos zu dokumentieren. In der Steiermark werden aufgrund der Hauptkulturen Mais, Kürbis Soja häufig die Begrünungsvarianten 5 oder 6 mit den spätesten Anlageterminen 20. September bzw. 15. Oktober gewählt und bis dahin werden sich die Voraussetzungen hinsichtlich Anlage und Aufgang hoffentlich gebessert haben.

2) Anbautermine in der Maßnahme Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

Für das Antragsjahr 2026 wird klargestellt, dass Überschreitungen der in der Maßnahme festgelegten Fristen zur spätesten Anlage einer Zwischenfrucht (30 Tage) oder Hauptfrucht (50 Tage) unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung nicht beanstandet werden.  Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage weiterhin bis spätestens 20.09. bzw. 15.10. zu erfolgen und die Mindestanlagedauer (42 Tage) sowie die weiteren Voraussetzungen sind einzuhalten.

3) Nutzungshäufigkeit bei Biodiversitätsflächen auf Acker

Auf Acker-Biodiversitätsflächen wird im heurigen Jahr eine dritte Nutzung ermöglicht, wenn die betroffenen Flächen mit dem Code OPBIO oder OPUBB codiert werden oder bereits sind. Etwaige Auflagen im Rahmen der Maßnahme „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ bleiben davon unberührt.

4) Vorzeitige Nutzung von Flächen mit Schnittzeitpunktauflage in der Maßnahme „Naturschutz (NAT)“

Generell gelten für NAT-Flächen die Auflagen unverändert weiter. Eine Fläche mit zwei Mähnutzungen und einer Nachweide muss z.B. zweimal gemäht und der Aufwuchs verbracht werden, bevor beweidet werden darf. Der Zeitpunkt der Nutzung (Mahd oder Weide) kann vorverlegt werden. Nachweiden ab 15. September dürfen auch schon davor beweidet und Schläge mit sehr spätem Mähtermin dürfen ab sofort genutzt werden. Für Ackerbrachen gilt die Ausnahme nicht. Eine Änderung der Projektbestätigung ist nicht erforderlich, solange Art und Anzahl der in der Projektbestätigung definierten Nutzungen erfüllt werden. Auch die Prämie wird ungekürzt gewährt. Soll z.B. die zweite Nutzung statt einer Mahd abgeweidet werden oder sollen Acker-NAT-Brachen genutzt werden, ist weiterhin bei der Naturschutzabteilung um eine Änderung der Projektbestätigung anzusuchen. Geänderte Projektauflagen haben eine Prämienauswirkung.

5) Keine Ernte: In definierten Bezirken keine einzelbetriebliche höhere Gewalt – Meldung

Können aufgrund Trockenheit in den genannten Bezirken Ackerflächen nicht geerntet werden, ist eine einzelbetriebliche höhere Gewalt-Meldung nicht notwendig. In der Steiermark gilt dies für die Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark, Leibnitz und Graz und Umgebung.

6) Haltedauer in der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“

Aufgrund der mangelhaften Raufutterversorgung, welche eine Abstockung der Tierbestände erforderlich machen kann, wird für 2026 festgelegt, dass für Tiere in der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ eine Haltedauer bis einschließlich 31. August (anstatt 31. Dezember) einzuhalten ist. Die Prämiengewährung bleibt von dieser Regelung unberührt. Sämtliche Meldeverpflichtungen sind weiterhin unverändert durchzuführen, die Meldung von Ersatztieren ist nach dem 31. August nicht mehr erforderlich.

7) Beurteilung der flächendeckenden Untersaaten

Die AMA ist beauftragt bei der Beurteilung der flächendeckenden Untersaaten in der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ den Umstand der trockenen Witterung entsprechend zu berücksichtigen.
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