Dürre: Öpul und Ausgleichszulage
Flächendeckende Begrünung
Bei den Öpul-Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ muss eine flächendeckende Begrünung durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatzeitpunkt, Saatstärke, Saattiefe, Sägerät, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen) erreicht werden. Wegen der derzeit trockenen Witterungsbedingungen wird heuer auch bei Nichterreichen eines flächendeckenden Aufwuchses keine Beanstandung ausgesprochen werden, weil der Sachverhalt automatisch als höhere Gewalt anerkannt wird.
Achtung bei Vorbeantragungen
Werden Zwischenfruchtbegrünungen aufgrund Trockenheit nicht wie beantragt angelegt und wird auf eine spätere Variante gewechselt, ist fristgerecht eine Korrektur der MFA-Flächen durchzuführen!
Ernteverpflichtung auf Ackerflächen
Auf Ackerflächen hat bei Teilnahme an Öpul-Maßnahmen sowie bei der Ausgleichszulage eine verpflichtende Ernte auf mindestens 85 Prozent des jeweiligen Schlages zu erfolgen. Wird die Ernte aufgrund höherer Gewalt oder bewirtschaftungsverändernder Umstände verunmöglicht, ist grundsätzlich ein einzelbetriebliches Ansuchen mit entsprechenden Nachweisen erforderlich. Die LK Steiermark hat das Ministerium ersucht, dass betroffene Betriebe in den Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark, Leibnitz, Graz Umgebung keine einzelbetriebliche Meldung machen müssen, um bürokratischen Aufwand einzusparen.
Was weiterhin zu beachten ist
Öpul-Naturschutzflächen sind entsprechend den Auflagen in der Projektbestätigung zu bewirtschaften. Eine abweichende Bewirtschaftung setzt im Vorfeld die Änderung der Projektbestätigung voraus. Der Aufwuchs von nicht produktiven Ackerflächen (NPA, geförderte Stillegungsfläche) darf nicht genutzt werden. Bei Verzicht auf die Prämie (Streichen des Codes „NPA“) und Änderung der Schlagnutzung auf beispielsweise „sonstiges Feldfutter“ ist eine Nutzung des Aufwuchses erlaubt.
Bei den Öpul-Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ muss eine flächendeckende Begrünung durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatzeitpunkt, Saatstärke, Saattiefe, Sägerät, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen) erreicht werden. Wegen der derzeit trockenen Witterungsbedingungen wird heuer auch bei Nichterreichen eines flächendeckenden Aufwuchses keine Beanstandung ausgesprochen werden, weil der Sachverhalt automatisch als höhere Gewalt anerkannt wird.
Achtung bei Vorbeantragungen
Werden Zwischenfruchtbegrünungen aufgrund Trockenheit nicht wie beantragt angelegt und wird auf eine spätere Variante gewechselt, ist fristgerecht eine Korrektur der MFA-Flächen durchzuführen!
Ernteverpflichtung auf Ackerflächen
Auf Ackerflächen hat bei Teilnahme an Öpul-Maßnahmen sowie bei der Ausgleichszulage eine verpflichtende Ernte auf mindestens 85 Prozent des jeweiligen Schlages zu erfolgen. Wird die Ernte aufgrund höherer Gewalt oder bewirtschaftungsverändernder Umstände verunmöglicht, ist grundsätzlich ein einzelbetriebliches Ansuchen mit entsprechenden Nachweisen erforderlich. Die LK Steiermark hat das Ministerium ersucht, dass betroffene Betriebe in den Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Weiz, Südoststeiermark, Leibnitz, Graz Umgebung keine einzelbetriebliche Meldung machen müssen, um bürokratischen Aufwand einzusparen.
Was weiterhin zu beachten ist
Öpul-Naturschutzflächen sind entsprechend den Auflagen in der Projektbestätigung zu bewirtschaften. Eine abweichende Bewirtschaftung setzt im Vorfeld die Änderung der Projektbestätigung voraus. Der Aufwuchs von nicht produktiven Ackerflächen (NPA, geförderte Stillegungsfläche) darf nicht genutzt werden. Bei Verzicht auf die Prämie (Streichen des Codes „NPA“) und Änderung der Schlagnutzung auf beispielsweise „sonstiges Feldfutter“ ist eine Nutzung des Aufwuchses erlaubt.