Ausbringungsverbote und Sperrfristende gemäß NAPV sowie Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern inklusive GLÖZ 4 und Gewässer-Definition
Am 15. Februar endet die Sperrfrist
Achtung: Strengere Sperrfrist im "Grundwasser - Acker" bei Mais in Oberösterreich
In diesem Zusammenhang ist für alle Betriebe - unabhängig von einer ÖPUL-Teilnahme - zu bedenken, dass die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln, wie z.B. Gülle, nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen darf.
Generelle Düngeverbote
Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
Nach dem Ende des Verbotszeitraumes dürfen leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel in einer Höhe von max. 60 kg N ab Lager auf Böden ausgebracht werden, die durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig und nicht wassergesättigt sind sowie eine lebende Pflanzendecke aufweisen. In diesem Fall ist eine allfällige Fotodokumentation des Bodenzustandes ratsam, um im Falle von Rückmeldungen Auskunft geben zu können.
Düngung entlang von Oberflächengewässern - Abstandsauflagen
- 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden, indem die im folgenden angeführten Mindestabstände zwischen der Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante (siehe Grafik A 1) des jeweiligen oberirdischen Gewässers eingehalten werden.
- 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt:
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10 % auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Fließende Gewässer
Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
- a. unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 m verringert werden,
- b. über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 m verringert werden,
Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Abstandsauflagen bei der Düngung von stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Gewässern:
GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Die Konditionalität umfasst elf Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß näher konkretisierter Artikel von EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sowie zehn national auszugestaltende Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).
Der GLÖZ 4-Standard basiert auf den Abstandsauflagen der NAPV. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einem 3 m breiten Pufferstreifen ab der Böschungsoberkante verboten.
Als direkt angrenzend an ein Gewässer ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche dann anzusehen, wenn diese nicht weiter als 3 m von der Böschungsoberkante entfernt beginnt. Dies unabhängig davon, ob sich ein Weg, ein Gehölzstreifen oder auch eine krautige Vegetation zwischen Böschungsoberkante und der landwirtschaftlich genutzten Fläche befindet.
Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von
- a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern
- b) mindestens 5 m zu Fließgewässern
Flächen, auf denen ein 5 m bzw. 10 m breiter Pufferstreifen zu beachten ist, sind im INVEKOS-GIS unter Gebietsabgrenzungen - Pufferstreifen belasteter Gewässer ersichtlich.
In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Abstand von bis zu 3 m zur Böschungsoberkante beginnt, muss die fehlende Pufferstreifen-Breite von 5 oder 10 m auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden.
Eine Beweidung der Pufferstreifen ist grundsätzlich möglich, allerdings haben die Bewirtschafter:innen Sorge zu tragen, übermäßige punktuelle Einträge in die Gewässer zu vermeiden (z.B. Futterstellen nicht in unmittelbarer Nähe der Gewässer platzieren).
Definition Gewässer
Gewässer umfassen gemäß Wasserrechtsgesetz sowohl natürliche als auch künstliche Gewässer. Gewässer umfassen das Wasser, das Ufer und das Bett des Gewässers. Das Vorhandensein eines Gewässerbettes ist maßgeblich für ein Gewässer. Gewässer behalten ihre rechtliche Eigenschaft aber auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.
Für das Vorhandensein eines Gewässers ist seine Darstellung im Gesamtgewässernetz des Bundes ein wichtiges Indiz. Das Gesamtgewässernetz des Bundes liegt auch dem öffentlich frei zugänglichen Inspire Agraratlas zugrunde.
- Verrohrte Bereiche von Oberflächengewässern, in denen kein Nährstoffeintrag durch Abschwemmung oder oberflächlichen Abfluss in die Gewässer erfolgen kann, sind nicht erfasst.
- Straßenentwässerungsanlagen (z.B. Straßengräben), die als ein technischer Bestandteil einer Straßenanlage bewilligt und errichtet worden sind, sind keine Gewässer.
- Nicht erfasst sind Aus- oder Zuleitungen und kleinere Speicherbecken zu Bewässerungszwecken, sofern das Wasser ausschließlich für Bewässerungszwecke verwendet und nicht Überwasser in ein Fließgewässer geleitet wird. Ähnlich ist es auch bei Hochwasserrückhaltebecken, bei denen durch Anlagenteile der natürliche Zusammenhalt unterbrochen ist und kein Rückfluss in ein Oberflächengewässer gegeben ist sowie auch bei solchen Becken bzw. Retentionsräumen, bei denen projektgemäß eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist.