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AMA-Meldung bei ­Überschwemmungen

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11.08.2023

Werden durch Wetterereignisse Kulturen oder Landschaftselemente beeinträchtigt oder zerstört, kann eine Meldung „Höhere Gewalt“ an die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine Korrektur des Mehrfachantrages erforderlich sein

Hochwasser © KK
Hochwasser © KK
Starkregen und die daraus resultierenden Überschwemmungen und Murenabgänge haben in der Steiermark zahlreiche Regionen massiv getroffen. Vor allem Ackerkulturen, aber auch Grünland, Obst- und Weingärten sowie Landschaftselemente wurden stark in Mitleidenschaft gezogen oder auch ganz zerstört. 
Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, auf die die antragstellende Person keinen Einfluss hat und die zum Zeitpunkt der Beantragung der Fördermaßnahmen noch nicht bekannt waren, werden als „Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände“ anerkannt. Dadurch können Prämien für die geschädigten Flächen dennoch gewährt werden. Dafür sind eine fristgerechte Meldung sowie eine Nachweiserbringung notwendig. 
Die rechtliche Grundlage ist § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategie-plan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022.
 

Bis wann muss eine „Höhere Gewalt“-Meldung erfolgen?

Grundsätzlich muss ein Fall „Höherer Gewalt“ binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, einzelbetrieblich schriftlich oder online bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemeldet werden. Die Meldung muss sich auf die betroffenen Förderbereiche (Direktzahlungen, Ausgleichszulage AZ, Umweltprogramm Öpul) beziehen. 
Für überregionale Schadensereignisse bringt die Landwirtschaftskammer Steiermark auch eine Vorabmeldung für die betroffenen Gemeinden sowie Bezirke bei der AMA ein. Diese Meldung ersetzt jedoch nicht die erforderliche einzelbetriebliche Meldung.
 

Wie melde ich eine „Höhere Gewalt“?

Fälle höherer Gewalt werden als Online-Eingabe im Internetserviceportal eAMA unter „Eingaben“ im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ gemeldet. Der Meldung sind Nachweise (Fotos, Gemeindebestätigung, Schadensprotokoll der Hagelversicherung …) beizulegen oder ehestmöglich nachzureichen.
Hilfe bei offenen Fragen: Gerne stehen dafür die Invekos-Berater in den Bezirkskammern zur Verfügung. Es ist zu berücksichtigen, dass es im Einzelfall vorkommen kann, dass für spezielle Einzelfälle eine Abklärung mit der AMA vorgenommen werden muss.

„Höhere Gewalt“: Wann eine Meldung nötig ist

Entscheidend dafür ist, ob eine Ernte eingebracht werden kann oder nicht. LK-Experte Stefan Steirer beantwortet dazu ­kniffelige Fragen.

Die Ackerkultur wurde teilweise beschädigt, eine Ernte mit eingeschränktem Ertrag ist möglich. Ist eine Meldung an die AMA notwendig?
Wetterereignisse wie die gravierenden Überschwemmungen Anfang August können eine Ackerkultur massiv beeinflussen und beschädigen. Dies kann zu lückigen Beständen oder auch größeren Fehlstellen führen. 
Wurde die Anlage sowie Pflege eingehalten und wird die Ackerkultur, wenn auch mit eingeschränktem Ertrag geerntet, ist keine „Höhere Gewalt“-Meldung durchzuführen. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle sind dem Prüforgan geeignete Nachweise vorzulegen. Wird etwa eine Getreideernte aufgrund der Nässe auf einem Teil der Fläche unmöglich, muss dieser Teil nicht als „Sonstige Ackerfläche“ im Mehrfachantrag (MFA) korrigiert werden, da die Pflegemaßnahmen eingehalten wurden und eine Ernte auf der Restfläche möglich ist – es ist keine Meldung an die AMA erforderlich, die Prämie wird gewährt.

Was tun bei einem Totalausfall, wenn die Ackerkultur nicht geerntet ­werden kann?
Erfolgt auf der Fläche aufgrund eines Unwetterereignisses keine Ernte der beantragten Ackerkultur, ist ein Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt zu stellen. Dem Ansuchen sind dementsprechende Nachweise beizulegen oder schnellstmöglich nachzureichen. Im Falle einer positiven Beurteilung durch die AMA wird für die betroffene Fläche die Prämie trotz nicht stattfindender Ernte gewährt.

Begrünungen: Was tun, wenn sich die Anlage verzögert?
Bei Teilnahme an der Öpul-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ kann es vorkommen, dass bei der Beantragung von bestimmten Varianten der Anbauzeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Hier kann die Auswahl einer Begrünungsvariante mit späterem Anbauzeitpunkt eine Korrektur im Mehrfachantrag erforderlich machen.

Eine Grünlandfläche kann nicht entsprechend ihrer Beantragung genutzt werden. Was ist zu tun?
Da eine Ernte im Grünland üblicherweise bereits ein- oder zweimal stattgefunden hat, ist bei Einhaltung der Beantragung keine Meldung „Höhere Gewalt“ erforderlich.
Kann eine Grünlandfläche entgegen der Beantragung nur weniger häufig genutzt werden, ist eine Korrektur im Mehrfachantrag erforderlich. Da zum derzeitigen Zeitpunkt vermutlich die genaue Nutzungshäufigkeit noch nicht bekannt ist, kann eine Korrektur auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Wird eine Grünlandfläche nicht gemäß der Angabe „Mähwiese/Mähweide drei und mehr Nutzungen“ genutzt, sondern nur zweimal, so ist eine Anpassung der Schlagnutzung im Mehrfachantrag durch eine Korrektur notwendig.

Was tun, wenn Obst- und Weinkulturen durch ­Hangrutschungen ­beschädigt sind?
Durch Hangrutschungen oder durch Geländeanrisse kann das Befahren von Dauerkulturflächen eine Ernte beeinträchtigen oder gar unmöglich machen. Hier ist zu empfehlen, dass nach Beruhigung der Situation zu entscheiden ist, ob eine Ernte in diesem Jahr möglich ist oder nicht. Wird offensichtlich keine Ernte möglich sein oder ist die Fläche durch eine Hangrutschung derart beschädigt, dass mittels schwerem Gerät die Fläche wiederhergestellt werden muss und erst im nächsten Jahr eine Ernte erfolgen kann, ist eine Meldung „Höhere Gewalt“ an die AMA erforderlich.

Was ist bei einer ­geschädigten Natur­schutz­fläche zu tun?
Wird aufgrund des Unwetters eine Öpul-Naturschutzfläche in Mitleidenschaft gezogen, ist eine Meldung an die Naturschutzabteilung des Landes nur dann erforderlich, wenn die Nutzung oder Pflege der betroffenen Fläche nicht, wie in der Projektbestätigung vorgeschrieben, stattfinden kann. Wird dann in weiterer Folge die Projektbestätigung angepasst, ist darauf zu achten, dass auch im Mehrfachantrag (MFA) die jeweilige Flächennutzung tatsächlich angepasst wird. 
Können die Auflagen der Projektbestätigung nicht eingehalten werden, ist eine Meldung „Höhere Gewalt“ vorzunehmen.

Nicht rekultivierbare Flächen: Ist eine dauerhafte Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung notwendig?
Wird eine Fläche durch Muren mit Schwemmmaterial verlegt oder etwa durch einen Uferausbruch bei Bachbetten derart zerstört, dass diese Fläche nicht mehr rekultiviert werden kann, ist eine Meldung „Höhere Gewalt“ erforderlich. Die Prämien für die geschädigte Fläche können für das betroffene Antragsjahr gewährt werden. Im Folgejahr kann diese Fläche dann nicht mehr beantragt werden und muss herausdigitalisiert werden.

Was tun bei zerstörten Öpul-Landschaftselementen?
Eine „Höhere Gewalt“-Meldung kann erst ab drei zerstörten Öpul-Landschaftselementen eingebracht werden. Wird der Antrag von der AMA positiv beurteilt, dann sind die betroffenen Elemente im aktuellen Jahr noch prämienfähig. Sind weniger als drei Landschaftselemente betroffen, sind diese mittels einer Korrektur zum Mehrfachantrag aus der Beantragung zu nehmen.

Biodiversitätsflächen
Sind Öpul-Biodiversitätsflächen betroffen und können die Pflege- sowie Ernteauflagen nicht eingehalten werden, sind ebenfalls Meldungen „Höhere Gewalt“ vorzunehmen. Bei Zerstörung kann unter Umständen eine Neuanlage der DIV-Fläche erforderlich sein.

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