Aktuell: Erleichterungen bei GLÖZ-Standards
Im November 2025 erfolgte die Trilogeinigung zum GAP-Vereinfachungspaket 2025.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.
Glöz 7: Ausnahme für Betriebe bis 30 ha landwirtschaftliche Fläche von Sanktionen
Diese Ausnahme gilt ab sofort (für MFA 2026), da es sich um direkt anwendbares EU-Recht handelt und eine Anpassung im GAP-Strategieplan bzw. in der nationalen GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung nicht notwendig ist.
Auswirkung der Ausnahme:
Betriebe bis 30 ha Gesamt-LN (gesamte im MFA beantragte Flächen inkl. GLÖZ-LSE und anteilige Alm-/Gemeinschaftsweideflächen) sind hinsichtlich Kontrollen/Sanktionen vom Glöz 7 (Fruchtwechsel bzw. Anbaudiversifizierung) ausgenommen. Zutreffend ist die Ausnahme für Betriebe, die mehr als 10 ha Ackerfläche und insgesamt weniger als 30 ha LN bewirtschaften.
Laut einer Auswertung fallen etwa 1.500 MFA-Betriebe auf Flächenbasis MFA 2025 in der Steiermark in diese Kategorie, wobei der Alm-/Gemeinschaftsweideanteil in der Auswertung nicht berücksichtigt ist.
Plausibilitätsfehler bei der MFA - Erfassung:
Der Plausifehler 20921 „Die Hauptkultur beträgt mehr als 75 % der Ackerfläche (fällt der Betrieb in eine oder mehrere für die Konditionalität relevante Ausnahme(n), kann dieser Plausifehler zu Unrecht auftreten)“ wird nicht angepasst und wird bei Bewirtschaftung von mehr als 10 ha Ackerfläche weiterhin angezeigt, kann bei Unterschreitung von 30 ha Gesamt-LN aber ignoriert werden.
Die Anbaudiversifizierung für Bio- und UUB-Betriebe (bei mehr als 5 ha Ackerfläche, max. 55 % von einer Kultur, max. 75 % Getreide/Mais) gelten weiterhin.
Auswirkung der Ausnahme:
Betriebe bis 30 ha Gesamt-LN (gesamte im MFA beantragte Flächen inkl. GLÖZ-LSE und anteilige Alm-/Gemeinschaftsweideflächen) sind hinsichtlich Kontrollen/Sanktionen vom Glöz 7 (Fruchtwechsel bzw. Anbaudiversifizierung) ausgenommen. Zutreffend ist die Ausnahme für Betriebe, die mehr als 10 ha Ackerfläche und insgesamt weniger als 30 ha LN bewirtschaften.
Laut einer Auswertung fallen etwa 1.500 MFA-Betriebe auf Flächenbasis MFA 2025 in der Steiermark in diese Kategorie, wobei der Alm-/Gemeinschaftsweideanteil in der Auswertung nicht berücksichtigt ist.
Plausibilitätsfehler bei der MFA - Erfassung:
Der Plausifehler 20921 „Die Hauptkultur beträgt mehr als 75 % der Ackerfläche (fällt der Betrieb in eine oder mehrere für die Konditionalität relevante Ausnahme(n), kann dieser Plausifehler zu Unrecht auftreten)“ wird nicht angepasst und wird bei Bewirtschaftung von mehr als 10 ha Ackerfläche weiterhin angezeigt, kann bei Unterschreitung von 30 ha Gesamt-LN aber ignoriert werden.
Die Anbaudiversifizierung für Bio- und UUB-Betriebe (bei mehr als 5 ha Ackerfläche, max. 55 % von einer Kultur, max. 75 % Getreide/Mais) gelten weiterhin.
Automatische Erfüllung von Glöz 1, 3, 4, 5, 6 und 7 von Bio (-umstellungs-) betrieben
Gilt auch bereits für den MFA 2026 (ab sofort), da es sich um direkt anwendbares EU-Recht handelt und die entsprechende EU-Verordnung seit 1. Jänner 2026 in Kraft ist.
Alle Biobetriebe, die einen aufrechten Kontrollvertrag haben und beim Land Steiermark als Biobetrieb gemeldet sind, fallen in diese Ausnahme, auch wenn die Öpul-Biopräme nicht beantragt wird. Diese Ausnahme gilt auch für Umstellungsbetriebe und auf Bio-Teilbetrieben für die Bio-codierten Schläge.
Nachstehend eine kurze Beschreibung der einzelnen Glöz-Maßnahmen:
Glöz 1: Verpflichtung zur Dauergrünlanderhaltung
Biobetriebe haben gemäß Öpul-Sonderrichtlinie eine einzelbetriebliche Verpflichtung zur Dauergrünlanderhaltung mit einer Umbruchstoleranz von einem Hektar in der Periode 2023 bis 2028.
Glöz 3: Das Abrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten
Das Abbrennen von Stroh war in der Steiermark nie ein Thema.
Glöz 4: Gewässerbegleitstreifen
Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ist trotz Glöz-Ausnahme zu erfüllen, weshalb auch Biobetriebe einen mindestens 3 m breiten ganzjährig begrünten Streifen auf landw. genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, erfüllen müssen, auf dem eine Düngung verboten ist.
Glöz 5: Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und Bodenerosion
Glöz 6: Mindestbodenbedeckung über den Winter
Glöz 7: Biobetriebe waren schon bisher vom Glöz 7 ausgenommen, wobei die Anbaudiversifizierung gemäß Sonderrichtlinie Öpul 2023 (bei mehr als 5 ha Ackerfläche max. 55 % von einer Kultur und max. 75% Getreide/Mais) zu erfüllen ist, um die Bioprämie zu erhalten.
Alle Biobetriebe, die einen aufrechten Kontrollvertrag haben und beim Land Steiermark als Biobetrieb gemeldet sind, fallen in diese Ausnahme, auch wenn die Öpul-Biopräme nicht beantragt wird. Diese Ausnahme gilt auch für Umstellungsbetriebe und auf Bio-Teilbetrieben für die Bio-codierten Schläge.
Nachstehend eine kurze Beschreibung der einzelnen Glöz-Maßnahmen:
Glöz 1: Verpflichtung zur Dauergrünlanderhaltung
Biobetriebe haben gemäß Öpul-Sonderrichtlinie eine einzelbetriebliche Verpflichtung zur Dauergrünlanderhaltung mit einer Umbruchstoleranz von einem Hektar in der Periode 2023 bis 2028.
Glöz 3: Das Abrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten
Das Abbrennen von Stroh war in der Steiermark nie ein Thema.
Glöz 4: Gewässerbegleitstreifen
Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ist trotz Glöz-Ausnahme zu erfüllen, weshalb auch Biobetriebe einen mindestens 3 m breiten ganzjährig begrünten Streifen auf landw. genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, erfüllen müssen, auf dem eine Düngung verboten ist.
Glöz 5: Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und Bodenerosion
- Keine Bearbeitung auf gefrorenen, wassergesättigten sowie schneebedeckten Böden
- Erosionsmindernde Maßnahmen auf Schlägen größer 0,75 ha, die eine überwiegende Neigung von mehr als 10 % aufweisen
Glöz 6: Mindestbodenbedeckung über den Winter
Glöz 7: Biobetriebe waren schon bisher vom Glöz 7 ausgenommen, wobei die Anbaudiversifizierung gemäß Sonderrichtlinie Öpul 2023 (bei mehr als 5 ha Ackerfläche max. 55 % von einer Kultur und max. 75% Getreide/Mais) zu erfüllen ist, um die Bioprämie zu erhalten.
GLÖZ 6 – weitere Ausnahmen für schwere Böden
Ab November 2026 wird es für alle Ackerbauern mit schweren Böden weitere Ausnahmen geben. Neu: Auch Ackerbauern mit mehr als 40 Hektar Ackerfläche ohne Schweine- und Geflügelhaltung werden von der Ausnahme profitieren. Konkret können damit mehr schwere Böden gepflügt über den Winter gehen. Dafür muss noch die nationale Verordnung angepasst werden.