Achtung Meldepflichten
Betriebsführerinnen und Betriebsführer haben gemäß Bauern-Sozialversicherungsgesetz die Verpflichtung, binnen 1 Monat bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) sämtliche Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen (beispielsweise Übergabe, Übernahme, Zu- und Verkäufe, Zu- und Verpachtungen usw.) sowie die An- und Abmeldung von hauptberuflich beschäftigten Angehörigen zu melden. Weiters müssen generell LeistungsempfängerInnen (wie PensionistInnen) von sich aus jede Änderung melden, die Einfluss auf die Leistungen haben könnten. Diese Initiativen müssen von den Versicherten ausgehen und können Leistungen zurückgefordert werden, wenn relevante Umstände nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden. Wenn BetriebsführerInnen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten, kann die Sozialversicherung der Selbständigen auch einen Beitragszuschlag vorschreiben. Eine Abmeldung von der Pflichtversicherung hat ebenfalls binnen 1 Monat zu erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung einer bäuerlichen Nebentätigkeit ist ebenso von der Versicherten bzw. vom Versicherten binnen 1 Monats zu melden. Weiters müssen Meldungen über Einnahmen aus Nebentätigkeiten immer bis zum 30.04. des Folgejahres, in dem die Nebentätigkeiten ausgeübt wurden, bei der Sozialversicherung der Selbständigen (kurz SVS) eingelangt sein.
Jede Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Wenn man der Meldepflicht nicht nachkommt, kann es zum Beispiel dazu kommen, dass Ausgleichszulagen oder Pensionen zurückgefordert oder Nachzahlungen samt Beitragszuschlägen vorgeschrieben werden.
Insbesondere bei Pensions- und Ausgleichszulagenbeziehern bestehen sehr strenge Meldeverpflichtungen, da unter anderem ein Zuverdienst aus Erwerbstätigkeit nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich ist bzw. zu weitreichenden Konsequenzen führt. Damit es nicht zu Überbezügen und Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen kommt, muss die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit binnen 7 Tagen der Sozialversicherung, welche die maßgeblichen Leistungen auszahlt, gemeldet werden.
Im übrigen sind auch Arbeitsunfälle so schnell wie möglich (gesetzliche Frist: 5 Tage) bei der Sozialversicherung der Selbständigen zu melden.
Eine Anmeldung von DienstnehmerInnen hat vor Arbeitsantritt bei der ÖGK zu erfolgen.
Im übrigen sind auch Arbeitsunfälle so schnell wie möglich (gesetzliche Frist: 5 Tage) bei der Sozialversicherung der Selbständigen zu melden.
Eine Anmeldung von DienstnehmerInnen hat vor Arbeitsantritt bei der ÖGK zu erfolgen.