Abfindungsbrand im Handel verkaufen?
Der Handel mit Alkohol, welcher unter Abfindung hergestellt worden ist, ist grundsätzlich verboten! Davon ausgenommen ist der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und einem Letztverbraucher oder einem Gast- und Schankgewerbetreibenden (zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb). In beiden Fällen nur in Kleingebinden (bis zwei Liter) mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist. Somit dürfen Brände aus einer Abfindungsbrennerei unter den beschriebenen Voraussetzungen an Letztverbraucher verkauft werden.
Verkauf im Handel?
In einem Ende Dezember 2011 vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Verfahren war in einem konkreten Fall die Frage zu klären, ob der Verkauf von Abfindungsalkohol im Geschäft einer Handelskette oder einem genossenschaftlichen Lagerhaus (Bauernecke/„Gutes vom Bauernhof“) als verbotener Handel zu werten ist. Dabei lief der Verkauf über die dortigen Kassen mit Verweisen in der Rechnung auf Listennummern oder Kürzel und auf die jeweiligen bäuerlichen Produzenten. Das Zollamt vertrat seinerzeit die Meinung, dass der Geldfluss nicht über die Zentralkasse des jeweiligen Händlers erfolgen darf und eine separate Handkasse notwendig ist. Der Fall ist zum VwGH getragen worden.
Gericht bestätigt
Der Verwaltungsgerichtshof hat letztlich entschieden, dass der Verkauf von Abfindungsalkohol über den Lebensmitteleinzelhandel weder dem Alkoholsteuergesetz noch dem EU-Gemeinschaftsrecht widerspricht, wenn nebenstehende Voraussetzungen (in Anlehnung an den betreffenden Fall) erfüllt sind (rechts). Abschließend stellt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung fest, dass der Verkauf des unter Abfindung hergestellten Alkohols in der beschriebenen Weise nicht den Verkehrsbeschränkungen des Alkoholsteuergesetzes widerspricht.
Fachkundige Beratung
Wichtige Anmerkung: Die Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes werden streng ausgelegt! Der Abfindungsberechtigte darf Erfüllungsgehilfen einsetzen, wenn die Ware ihm offenkundig als Verkäufer zugeordnet bleibt und Kunden den Produzenten als Vertragspartner erkennen. Wer diesen Absatzweg gehen möchte, sollte jedenfalls vorher eine fachkundige Beratung einholen! Als erste Anlaufstelle bietet sich als bäuerliche Interessenvertretung die Landwirtschaftskammer Steiermark, Referat Steuer und Soziales, Tel. 0316/8050-1256 an.
Kriterien für Verkauf von Abfindungsbrand
Abfindungsbrand kann im Lebensmittelhandel unter bestimmten Voraussetzungen verkauft werden. Diese sind:
- Durch eine „gut einsehbare“ Tafel oder Liste werden die Hersteller mit ihren Produkten und Adressen ausgewiesen. Der Verkauf erfolgt in einem gesonderten Bereich des Handelsgeschäftes. (Anmerkung: Damit soll sichergestellt sein, dass den Konsumenten bewusst ist, dass sie vom Erzeuger kaufen, wenn sie die Ware aus dem Regal entnehmen.)
- In der Rechnung, die das Logo des Handelsbetriebes trägt, wird darauf hingewiesen, dass der Verkauf des Abfindungsbrandes im Namen und auf Rechnung des Produzenten erfolgt. Dabei muss der Erzeuger auf dem Kassabon nicht namentlich genannt werden.
- Die Regale werden durch die Produzenten befüllt.
- Die Erzeuger bestimmen den Preis.
- Die Gefahrentragung (z.B. für Schwund) liegt beim Produzenten.
- Der Abfindungsalkohol bleibt bis zum Kauf durch den Letztverbraucher im Eigentum des Erzeugers.
- Der Geschäftsinhaber tritt lediglich als Vermittler (Erfüllungsgehilfe) auf.
- Das Entgelt wird nicht als solches des Geschäftsinhabers erfasst