Zuschuss Vatertiere und Besamung
Und zwar bei jener Gemeinde, wo der Betrieb mit weiblichen Tieren seinen Sitz hat. Die Gemeinden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (Vatertierhaltung) oder Landwirten einen Beitrag zur künstlichen Besamung zu leisten, dessen Höhe sich nach den Kosten der Vatertierhaltung richtet. Für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ist ein männliches Zuchttier zu halten. Alle erforderlichen Unterlagen zur Abrechnung der Besamungskostenzuschüsse sowie zur Abrechnung der Vatertierhaltung (wie Tierlisten) sind bis 31. Jänner 2026 bei der Sitzgemeinde durch den Landwirt, den Besamungstierarzt, -techniker oder die Viehzuchtgenossenschaft einzureichen. Die Höchstgrenze der De-minimis konformen Förderung für den Dreijahreszeitraum 2023, 2024 und 2025 beträgt maximal 20.000 Euro je Betrieb. Die Gemeinde prüft nach Eingang des Förderantrags und aller erforderlichen Unterlagen die sachliche Richtigkeit sowie die Einhaltung der De-minimis-Grenze. Anschließend kann der Förderbetrag zur Auszahlung freigegeben werden.