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Wer auf Straßen für freie Sicht verantwortlich ist

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19.08.2020 | von Martina Decker

An Problemstellen ­sollten Landwirte vorab ­einvernehmliche Lösungen mit dem Straßenerhalter suchen. Entschädigungen sind denkbar.

nature-3491846.jpg © KK
© KK
Wo normalerweise freie Sicht herrscht, werden im Spätsommer manche Straßen von grünen Wänden flankiert. Mais und andere hochwachsende Ackerkulturen stellen an unübersichtlichen Straßenstellen unzweifelhaft ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Das Thema „Maispflanzen an der Straße“ löste in der Vergangenheit in benachbarten Bundesländern nach Verkehrsunfällen politische Diskussionen aus. Hochwachsende Pflanzen an Verkehrsflächen oder Grundstücksgrenzen beinhalten oftmals Konfliktpotenzial. Grund genug, die Rechtslage näher zu betrachten.

Nicht geregelt, aber ...

Grundsätzlich gilt, dass es eine behördliche Anordnung zu einem frühzeitigen Abernten nicht gibt. Auch gibt es keine gesetzliche Einschränkung, wonach gewisse Kulturen nicht oder nur in einem gewissen Abstand an einer Straße gepflanzt werden dürfen. Dennoch empfiehlt es sich für Landwirte, die Sichtverhältnisse in Bereich von Kreuzungen oder anderen neuralgischen Stellen beim Anbau zu berücksichtigen.

Bäume und Sträucher

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern hat, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. Da eine solche behördliche Aufforderung einen Eigentumseingriff darstellt, muss sie auf die Verhältnismäßigkeit achten. Dies bedeutet, dass ein derartiger Auftrag nur möglich ist, wenn dasselbe Ziel mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreicht werden kann. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise das Aufstellen von Verkehrsspiegeln oder Geschwindigkeitsbeschränkungen. Die dafür notwendigen Kosten können den Landwirten dabei jedoch nicht auferlegt werden. Die Behörde hat bei ihrem Vorgehen auf den Einzelfall abzustellen und gegebenenfalls eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen.

Grundsätzlich ist der Straßenerhalter für die verkehrssichere Benutzbarkeit der Straße verantwortlich. Daneben hat jeder Verkehrsteilnehmer die ihm gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsregeln – Stichwort: Fahren auf Sicht – einzuhalten. Haftungstechnische Auswirkungen für die Landwirte sind jedoch durchaus denkbar, wenn dem von der Behörde erteilten Entfernungsauftrag nicht nachgekommen wurde.

Problemstellen

Vor allem bei bereits bekannten „Problembereichen“, an denen es oftmals, im wahrsten Sinne des Wortes, eng werden kann, empfiehlt es sich, im Vorhinein eine einvernehmliche Lösung mit dem Straßenerhalter zu suchen. Denkbar sind dabei auch Vereinbarungen, welche eine Entschädigung für den Landwirt beinhalten.

Rechtsbereiche

Straßenrecht. Paragraf 91 der Straßenverkehrsordnung sieht keine generellen Abstände für den Anbau von hochwachsenden landwirtschaftlichen Kulturen zum öffentlichen Gut vor.

Zivilrecht. Zivilrechtlich gilt jedoch, dass eine Bepflanzung grundsätzlich an, jedoch nicht auf einer Grundgrenze erlaubt ist.

Landesgesetz. Das Landesgesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen reglementiert, dass Pflanzen nur in einem entsprechenden Abstand zur Grenze gepflanzt werden dürfen, wobei auch die Höhe und die Kultur ausschlaggebend sind.

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