Was auf Lebensmitteln drauf stehen muss
Für die Verbraucher wird die Herkunft der Lebensmittel immer wichtiger. Obwohl zurzeit bei vielen Produkten noch keine verpflichtende Herkunftskennzeichnung vorliegt, gibt es doch einige Lebensmittelgruppen, deren Herkunftsangabe verpflichtend ist.
Frisches Obst und Gemüse
Grundsätzlich muss bei frischem Obst und Gemüse das Ursprungsland angegeben werden. Sobald Obst und Gemüse jedoch verarbeitet wurden (getrocknet oder verzehrfertig aufgeschnitten), erlischt die Kennzeichnungspflicht. Einige Obst- und Gemüsearten sind von der Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes generell ausgenommen, darunter beispielsweise Kapern, Oliven, Zuckermais sowie stärkehaltige Knollen. Ebenfalls entfällt die Kennzeichnungspflicht beim Ab-Hof-Verkauf an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf.
Eier
Eier müssen mit der Kennnummer des Erzeugerbetriebes, die sich aus dem Länder-Code („AT“ für Österreich) und der Betriebsnummer zusammensetzt, gekennzeichnet werden. Es kann daher aus der Kennzeichnung nicht nur das Ursprungsland, sondern auch der Erzeugerbetrieb ermittelt werden. Beim Verkauf ab Hof sowie von Tür zu Tür an den Endverbraucher entfällt jedoch die Verpflichtung, die Kennnummer am Ei anzubringen.
Rindfleisch
Bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch muss das Land der Geburt, der Mästung sowie der Schlachtung angegeben werden. Erfolgen Geburt, Mast und Schlachtung in einem Land, ist die vereinfachte Angabe „Herkunft: Name des Staates“ möglich. Ebenfalls muss das Land der Fleischzerlegung gesondert angeführt werden. Für Rinderhack gilt die Sonderregelung, dass der Staat der Herstellung sowie das Herkunftsland des Fleisches angegeben werden müssen. Anderweitig verarbeitetes Rindfleisch (gepökelt, verwurstet) fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht.

Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel
Hier muss nur bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch, wenn es unverarbeitet und verpackt ist, das Land der Aufzucht sowie der Schlachtung angeführt werden. Bei verarbeiteten Fleischstücken (ausgenommen Hackfleisch) entfällt die Kennzeichnungspflicht.
Fische
Bei frischen sowie bearbeiteten (gefroren, gesalzen oder geräuchert) Fischen, Krebs- oder Weichtieren muss das Fanggebiet sowie bei Binnen- und Zuchtfischen das Land angegeben werden, in dem der Fisch seine letzte Entwicklungsphase vollendet hat. Für stärker verarbeitete Erzeugnisse (panierte oder marinierte Fische) besteht keine Kennzeichnungspflicht.
Honig
Honig muss grundsätzlich mit seinem Ursprungsland gekennzeichnet werden. Werden Mischungen aus mehreren Ländern vertrieben, hat auf dem Etikett „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ zu stehen.
Weitere Regeln
- Bio-Lebensmittel. Lebensmittel mit dem EU-Bio-Logo müssen eine Herkunftsangabe tragen. Mögliche Angaben sind: „EU-Herkunft“, „Nicht-EU-Herkunft“ sowie „EU-Herkunft/Nicht-EU-Herkunft“, wenn Zutaten aus der EU und Drittländern kommen. Ausschlaggebend ist die Herkunft von mindestens 98 Prozent der landwirtschaftlich erzeugten Zutaten. Kommen sie aus einem einzigen Land, so darf dieses Land genannt werden.
- Lückenschluss-Verordnung. Die Herkunft von Fleisch, Ei und Milch ist ab Juli 2022 verpflichtend von Molkereien, Fleisch- und Eiverarbeitungsbetrieben anzugeben, wenn diese an andere Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind.
- Primärzutaten-Verordnung. Wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels freiwillig angegeben werden, muss auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat angegeben werden, sofern deren Herkunft nicht mit der des Lebensmittels identisch ist. Dies gilt auch bei geografischen Hinweisen, wie zum Beispiel der Abbildung der rot-weiß-roten Fahne.
Ausblick in die Zukunft
Im Regierungsprogramm sind noch zwei weitere Verordnungen statuiert, wie die Umsetzung der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung von Milch, Fleisch und Eiern bei Verarbeitungsprodukten und in der Gemeinschaftsverpflegung.