Warntafeln schützen
Wie ist die Einschätzung des Unfalls, wie sieht es mit Haftungen aus?
Nach dem „Kuhurteil“ wurde das Gesetz 2019 geändert. Die Eigenverantwortung wurde gesetzlich verankert. Diese Änderung im ABGB § 1320 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) war ein wesentlicher Schritt zur Absicherung der Tierhalter. Seit 2019 liegt es in der Eigenverantwortung der Wanderer, ob sie durch eine Weide oder eine Alm gehen. Für den Tierhalter wurden die Standards der Alm- und Weidewirtschaft definiert.
Gesetzliche Änderung 2019
Der Gesetzgeber hat das Haftungsrecht geändert, indem ein eigener Absatz angefügt wurde. ABGB § 1320 Abs. „Abs. (1) Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.“ „Abs. (2) Der Tierhalter hat die im Hinblick auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere, die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden richtet sich nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln.“
Alm- und Weidefläche sind im Allgemeinen nicht abzuzäunen
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht dahin, dass Alm- und Weideflächen im Allgemeinen nicht abgezäunt und eingefriedet werden müssen. Im Einzelfall kann es aber notwendig sein, weitergehende Maßnahmen zu setzen, vor allem wenn es auf der Alm Bereiche gibt, wo fahrende oder parkende Autos, eine danebenliegende Hütte und z.B. ein Brunnen für die Tiere sehr nah beieinander sind. Der Tierhalter haftet nicht für die Attacke einer Kuh, wenn die freie Weidehaltung auch von Mutterkühen mit Kälbern in dem Gebiet ortsüblich ist, die Tiere an sich ein ruhiges Temperament haben und es bisher zu keinen vergleichbaren Vorfällen gekommen ist.
Warntafeln aufstellen
Der Tierhalter hat aber Warntafeln aufzustellen, wenn ihm aus früheren Vorfällen bekannt ist, dass seine Kühe auf mitgeführte Hunde aggressiv reagieren. Diese Warntafel ist auch bei Mutterkühen mit Kälbern notwendig, damit der Wanderer oder Spaziergänger darauf aufmerksam gemacht wird, dass in einer Weide oder auf einer Alm Mutterkühe mit Kälbern sind. Die Tafeln sollen an markanten Stellen, z.B. am Beginn des Wanderweges, aufgestellt werden. Warntafeln zu 10 Euro/Tafel können Sie bestellen: rudolf.grabner@lk-stmk.at