Vergilbungskrankheiten: Flavescence dorée
Befallene Stöcke sind gefährliche Infektionsquellen
Die gefährliche Rebkrankheit Flavescence dorée (Goldgelbe Vergilbung der Rebe) wurde erstmals 2009 in der Südoststeiermark und 2015 im Nord- und Mittelburgenland nachgewiesen. Seither wurden immer wieder Flavescence dorée positive Einzelstöcke detektiert.
Im Weingarten wird Flavescence dorée durch die Amerikanische Rebzikade verbreitet. Für die Verbreitung über große Distanz ist latent infiziertes Pflanzmaterial relevant. Befallene Stöcke können auch durch Rückschnittmaßnahmen nicht gerettet werden, sie müssen gerodet werden, da sie sonst Infektionsquellen für die nähere Umgebung darstellen.
Aufgrund der Krankheitsausbrüche in der Steiermark und im Burgenland, wurden von den jeweiligen Landesregierungen Verordnungen erlassen, in denen die Maßnahmen zur Bekämpfung und Überwachung von Flavescence dorée bzw. der Amerikanischen Rebzikade festgelegt sind.
Bekämpfungszeitpunkte und geeignete Pflanzenschutzmittel wurden und werden auch im heurigen Jahr über den Warndienst der Landeskammer für Land- u. Forstwirtschaft bekannt gegeben. Innerhalb der ausgewiesenen Befalls- und Sicherheitszonen gelten bis auf weiteres folgende Regelungen:
Im Weingarten wird Flavescence dorée durch die Amerikanische Rebzikade verbreitet. Für die Verbreitung über große Distanz ist latent infiziertes Pflanzmaterial relevant. Befallene Stöcke können auch durch Rückschnittmaßnahmen nicht gerettet werden, sie müssen gerodet werden, da sie sonst Infektionsquellen für die nähere Umgebung darstellen.
Aufgrund der Krankheitsausbrüche in der Steiermark und im Burgenland, wurden von den jeweiligen Landesregierungen Verordnungen erlassen, in denen die Maßnahmen zur Bekämpfung und Überwachung von Flavescence dorée bzw. der Amerikanischen Rebzikade festgelegt sind.
Bekämpfungszeitpunkte und geeignete Pflanzenschutzmittel wurden und werden auch im heurigen Jahr über den Warndienst der Landeskammer für Land- u. Forstwirtschaft bekannt gegeben. Innerhalb der ausgewiesenen Befalls- und Sicherheitszonen gelten bis auf weiteres folgende Regelungen:
- Aufgelassene Weingärten, Vermehrungsflächen, Weinhecken usw. sind bis 31. Mai in einen ordnungsgemäßen Pflegezustand zu bringen oder zu roden.
- Waldreben (Clematis vitalba) auf bepflanzten Grundstücken und an benachtbarten Waldrändern sind zu entfernen. Ihr Wiederaustrieb ist zu verhindern.
- Sämtliche Weingärten, Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke sind gemäß Vorgaben zu behandeln.
Achtung
Verdachtsfälle bitte den zuständigen Weinbauberatern oder dem "Amtlichen Pflanzenschutzdienst"
melden.
melden.