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Urteil nach Kuhattacke: Bauer haftet nicht

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22.05.2025 | von Rudolf Grabner

Aufatmen: Oberster Gerichtshof weist nach Kuhattacke Ansprüche auf Schadenersatz ab – Eigenverantwortung der Wanderer hat hohe Priorität!

Wahnschilder auf der Alm © Rudolf Grabner
© Rudolf Grabner
Der § 1320 des ABGB wurde 2019 nach dem damaligen Tiroler Kuhurteil geändert. Die erforderliche Verwahrung, die Kennzeichnung von Wanderwegen durch Weide- oder Almgebiete und die Eigenverantwortung der Wanderer wurde damals neu geregelt. Auf den ersten Blick war der Nutzen für die Landwirtschaft nicht sofort erkennbar. Aber das letzte Urteil des OGH vom 22. April 2025 zeigt klar: die Eigenverantwortung der Wanderer steht im Vordergrund, der Landwirt ist nur in besonderen Fällen verantwortlich.

Aggressive Tiere

Der OGH sagt, dass es immer wieder auf den einzelnen Fall ankommt. Der Tierhalter hat bei der Beaufsichtigung und Verwahrung der Tiere zu beurteilen, ob ein Tier gefährlich ist und ob jemand durch dieses spezielle Verhalten eines Tiere gefährdet sein könnte. Eine Haftung für den Tierhalter tritt nur dann ein, wenn der Tierhalter ein aggressives Verhalten eines oder mehrerer Tiere erkennt und dann die von ihm erwartete Verwahrungspflicht nicht erfüllt. Das könnte passieren, wenn ein Tierhalter ein Tier auf die Weide oder Alm auftreibt, das schon zuhause auffällig wurde und ihn oder Familienangehörige im Stall oder am Hof attackiert hat.

Kühe ohne Gefahr

Eine Abzäunung eines Wanderweges ist weder üblich, noch zumutbar und auch nicht erforderlich, weil Kühe oder Rinder im Allgemeinen keine Gefahr für den Menschen darstellen. Dennoch könnten im Einzelfall besondere Maßnahmen notwendig sein. So sind aggressive Tiere vom Weg fernzuhalten. Auch im Bereich von stark frequentierten Straßen, Parkplätzen oder Seilbahnstationen muss die Verwahrung von Tieren besonders sorgfältig erfolgen und hier kann im Einzelfall auch eine Auszäunung notwendig sein.

Der Fall

Mutterkuh:
Ein Wanderer-Paar wurde auf der Turrach von einer auf einem Almweg stehenden Mutterkuh angegriffen und niedergestoßen. Der Mann wurde leicht verletzt, der Frau wurden 22 Knochen gebrochen.
Schmerzensgeld. Die Opfer sahen den Besitzer in der Verantwortung und forderten knapp 35.000 Euro Schadenersatz samt Feststellung für weitere Schäden. Der Beklagte hätte seine Tiere besser verwahren, also einzäunen müssen.

Zäune nicht üblich:
Die Richter sehen das nicht so. Denn Zäune sind in den Bergen weder üblich, noch zumutbar. 

Warnschilder reichen:
Im Weidegebiet reichen Warnschilder – wer dort unterwegs ist, muss Eigenverantwortung zeigen. Vielmehr hätten die Wanderer die Kühe gesehen und seien „die kritische Distanz unterschreitend“ auf sie zumarschiert.

Warnschilder „Achtung Weidevieh“ anbringen!

  • Für alle Weiden und Almen:
    Diese Tafel „Achtung Weidevieh“ ist bei Mutterkuhherden unumgänglich und empfiehlt sich für alle Weiden und Almen, durch die Wanderwege führen
  • Urteil verweist auf diese Warnschilder:
    Seit der Änderung des Haftungsrechtes von 2019 ist diese Tafel ein wichtiger Bestandteil für alle Weiden und Almen. Im letzten Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) wird ausdrücklich auf dieses Warnschild verwiesen. 
  • Warnschild war aufgestellt:
    Im betreffenden Fall war das Warnschild am Beginn eines Almweges aufgestellt und weist darauf hin, dass Kühe ihre Kälber schützen und Hunde anzuleinen sind.
  • Bestellung:
    Steirischer Almwirtschaftsverein, E-Mail: rudolf.grabner@lk-stmk.at 
    (Kosten: 10 Euro pro Tafel plus Porto)

Was das Urteil für Wanderer bedeutet

  • Wanderer handeln eigenverantwortlich:
    Das Urteil verdeutlicht, dass Wandernde grundsätzlich eigenverantwortlich handeln und die Warnhinweise vor Ort beachten müssen.
  • Mit Alm- und Weidetieren rechnen:
    Auf Almen und Weideflächen müssen Wanderer jederzeit mit freilaufenden Alm- und Weidetieren rechnen und entsprechend Acht geben. Besonders bei Mutterkühen mit Kälbern ist erhöhte Vorsicht geboten, da der Schutzinstinkt der Tiere gegenüber ihren Kälbern hier besonders ausgeprägt ist.
  • Abstand halten:
    Ein aufmerksames Verhalten hilft, potenzielle Gefahren, wie Unruhe in der Herde, frühzeitig zu erkennen, angemessen zu reagieren und gegebenenfalls Abstand zu halten.

Was das Urteil für Bauern bedeutet

  • Auszäunen der Wege nicht notwendig:
    Almbauern und Almbäuerinnen sind nicht verpflichtet, Wanderwege auf Weiden und Almen auszuzäunen. Sofern die Tiere keine auffällige Gefährlichkeit aufweisen und die Weidehaltung im Gebiet ortsüblich ist, genügt es, Warnhinweise anzubringen. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
  • Frequentierte Gebiete:
    In stark frequentierten Gebieten könnte eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestehen. Es ist angebracht, hier spezielle Verwahrungen einzurichten oder zusätzliche Schilder gut sichtbar zu montieren, um Risiken frühzeitig einzudämmen und Besucher und Besucherinnen zu informieren.
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