Tourengehen boomt, aber nicht alles ist erlaubt
Skitourengeher benutzen vielfach
Pistenabschnitte oder bewegen
sich abseits von präparierten
Pisten im Wald. Oft
führt ihre Tour auch über Forststraßen
oder querfeldein über
Almen. Eine Klarstellung.
Ist Skitourengehen auf Feldern und Wiesen erlaubt?
Felder und Wiesen sind Privateigentum.
Von Tourengehern
dürfen diese Grundstücke nur
mit der ausdrücklichen Zustimmung
des Grundeigentümers
begangen oder gekreuzt
werden. Wird das missachtet,
liegt ein unerlaubter Eingriff
in Besitz und Eigentum vor.
Ausnahme: Eine entsprechende
Dienstbarkeit wurde bereits
ersessen. Solche Dienstbarkeiten
werden durch regelmäßige
Rechtsausübung im guten
Glauben über einen Zeitraum
von 30 bzw. 40 Jahren ersessen.
Auch alpine Vereine, Gemeinden
und Tourismusverbände
können Dienstbarkeiten, wie
beispielsweise Gehrechte, für
ihre Mitglieder sowie Bürger
durch Ersitzung erwerben.
Wie lässt sich eine Ersitzung verhindern?
Der Grundeigentümer
kann vor Ablauf der Ersitzungszeit
vorbeugen, indem er
ein ausdrückliches Verbot der
Grundbenützung ausspricht
oder die Erlaubnis der Benützung
auf Widerruf gestattet.
Auch der Abschluss einer vertraglichen
Vereinbarung über
die Grundstücksnutzung kann
eine Ersitzung verhindern.
Was kann ich tun, wenn trotz ausdrücklichem Verbot Felder und Wiesen widerrechtlich benützt werden?
Unerlaubte Eingriffe in den
Besitz und in das Eigentum
können zivilrechtlich mit Besitzstörungs-
und/oder Eigentumsfreiheitsklage
bei Gericht
abgewehrt werden. Bei Sachund
Vermögensschäden kann
der Verursacher zum Schadenersatz
herangezogen werden.
Ist Tourengehen im Wald oder auf Forststraßen erlaubt?
Das österreichische Forstgesetz
1975 regelt klar, dass jede Person
das Recht hat, den Wald zu
Erholungszwecken zu betreten
und sich dort aufzuhalten. Von
diesem Betretungsrecht des
Waldes zu Erholungszwecken
mitumfasst ist auch das Tourengehen
als erlaubtes Gehen
im Wald inklusive Begehen der
Forststraßen.
Kann der Waldeigentümer ein Betreten verbieten?
Das Tourengehen im Wald ist
dort nicht zulässig, wo ein dauerndes
oder befristetes Betretungsverbot
gilt. Forstrechtliche
Sperren sind zulässig:
dort nicht zulässig, wo ein dauerndes
oder befristetes Betretungsverbot
gilt. Forstrechtliche
Sperren sind zulässig:
- für Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen
- Wieder- sowie Neubewaldungsflächen mit Bäumen unter drei Meter Höhe oder
- Waldflächen, die vom Grundeigentümer gesperrt sind. Beispiele: Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung oder Sonderkulturen.
Woran erkennt ein Tourengeher, dass das Betreten des Waldes verboten ist?
Wieder- und Neubewaldungsflächen,
deren Bewuchs niedriger
als drei Meter und deren
Benützung zur Erholung unzulässig
ist, bedürfen keiner
Kennzeichnung. Anderenfalls
sind Sperren mit Hinweistafeln
entsprechend der Forstlichen
Kennzeichnungsverordnung
zu kennzeichnen.
Was passiert, wenn forstliche Sperren von Freizeitnutzern nicht beachtet werden?
Die gesetzwidrige Benützung
von Waldflächen, die vom allgemeinen
Benützungsrecht zu
Erholungszwecken schon auf
Grund des Forstgesetzes (Beispiel:
Wieder- und Neubewaldungsfläche
mit einem Bewuchs
unter drei Meter Höhe)
oder durch Sperren ausgenommen
sind, sind eine Verwaltungsübertretung
und werden
mit einer Geldstrafe bis zu 150
Euro sanktioniert.
Welche Möglichkeiten hat der Grundeigentümer, wenn der forstliche Bewuchs massiv geschädigt wurde?
Grundeigentümer sind nicht
berechtigt, Freizeitnutzer festzuhalten,
um deren Identität
festzustellen. Nur Forstschutzorgane
haben bei einer unzulässigen
Benützung des Waldes
das Recht der Ausweisung von
Personen aus dem Wald und
in bestimmten Fällen auch das
Recht zur Feststellung der Identität
der betroffenen Person. Ist
die Identität des Schadensverursachers
bekannt, können
Schadenersatzansprüche geltend
gemacht werden.
Was haben Tourengeher auf Almen und im alpinen Raum zu beachten?
In der Steiermark regelt das Gesetz
über die Wegefreiheit im
Bergland den Bergsport im Gebirge
und bestimmt, dass das
alpine Ödland oberhalb der
Baumgrenze von jedermann
betreten werden kann. Zu beachten:
Skipisten sind kein Ödland;
somit gilt das freie Betretungsrecht
des alpinen Ödlands
nicht immer ohne weiteres.