Steuerinformationen zum Jahresende - Ausblick auf 2024
Umsatzsteueroption
Seit dem Veranlagungsjahr 2014 ist eine Vorsteuerberichtigung beim Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Umsatzsteuerpauschalierung und umgekehrt vorgesehen. Betriebe, die am 31. Dezember 2023 die Mindestbindungsdauer von fünf Jahren erfüllt haben, können mit Wirksamkeit 1. Jänner 2024 die Optionserklärung widerrufen. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist in der Regelbesteuerung ist ein jährlicher Ausstieg möglich. Dazu ist ein Widerruf bis spätestens 31. Jänner beim Finanzamt schriftlich abzugeben.
Die Optionserklärung zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer kann für das Kalenderjahr 2023 noch bis 31. Dezember 2023 beim Finanzamt schriftlich abgegeben werden. Sollte ein Einstieg in die Umsatzsteueroption überlegt werden, ist die Entscheidung gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen. Eine im Laufe des Jahres 2023 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2023 auch wieder zurückgenommen werden.
Seit 1. Jänner 2020 gilt: Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte haben die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen. Die Entscheidung ist ebenfalls gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen.
Die Optionserklärung zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer kann für das Kalenderjahr 2023 noch bis 31. Dezember 2023 beim Finanzamt schriftlich abgegeben werden. Sollte ein Einstieg in die Umsatzsteueroption überlegt werden, ist die Entscheidung gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen. Eine im Laufe des Jahres 2023 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2023 auch wieder zurückgenommen werden.
Seit 1. Jänner 2020 gilt: Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte haben die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen. Die Entscheidung ist ebenfalls gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen.
Pauschalierungsverordnung
Die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung. Der Stichtag 31. Dezember 2023 ist ausschlaggebend für die Art der Gewinnermittlung ab dem Jahr 2024. Um sich optimal auf das neue Jahr vorbereiten zu können, sind die Grenzen zwingend jetzt zu prüfen.
Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich.
Die teilpauschalierte Gewinnermittlung ist für Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis maximal 165.000 Euro möglich.
Im Zusammenhang mit der Einheitswert-Hauptfeststellung 2023 wird darauf hingewiesen, dass für die Frage der Gewinnermittlungsart für das Kalenderjahr 2024 die neuen HF-Bescheide 2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 maßgeblich sind. Als Grundlage für die vollpauschalierte Gewinnermittlung gelten die neuen Einheitswerte bereits für die Veranlagung 2023.
Ein weiteres Anwendungskriterium für die Pauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 600.000 Euro netto jährlich (bis 2022: 400.000 Euro). Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als 600.000 Euro netto (bis 2022: 400.000 netto) erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden. In diesem Fall ist auch die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr gegeben.
Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich.
Die teilpauschalierte Gewinnermittlung ist für Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis maximal 165.000 Euro möglich.
Im Zusammenhang mit der Einheitswert-Hauptfeststellung 2023 wird darauf hingewiesen, dass für die Frage der Gewinnermittlungsart für das Kalenderjahr 2024 die neuen HF-Bescheide 2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 maßgeblich sind. Als Grundlage für die vollpauschalierte Gewinnermittlung gelten die neuen Einheitswerte bereits für die Veranlagung 2023.
Ein weiteres Anwendungskriterium für die Pauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 600.000 Euro netto jährlich (bis 2022: 400.000 Euro). Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als 600.000 Euro netto (bis 2022: 400.000 netto) erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden. In diesem Fall ist auch die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr gegeben.
Registrierkassenpflicht
Mit der Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres verpflichtend ein signierter Jahresbeleg (= Monatsbeleg Dezember) zu erstellen, zu prüfen und sieben Jahre lang aufzubewahren. Wie alle anderen Monatsbelege ist der Monatsbeleg Dezember auch ein Nullbeleg. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges kann entweder manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisch durch die Registrierkasse erfolgen (bis spätestens 15. Februar des Folgejahres). Eine Säumnis könnte eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen.
Steuertipps
- Die Arbeitnehmerveranlagung 2018 kann noch bis spätestens 31. Dezember 2023 beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Arbeitnehmerveranlagung können Arbeitnehmer (Nebenerwerbslandwirte) und Pensionisten Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und gegebenenfalls den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Mehrkindzuschlag geltend machen. Hinweis: Seit dem Veranlagungsjahr 2016 erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung, sofern eine Steuergutschrift zur erwarten ist.
- Nicht steuererklärungspflichtige Vollerwerbslandwirte können noch bis 31. Dezember 2023 bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Kalenderjahr 2018 den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag in Form einer Negativsteuer und den Mehrkindzuschlag beantragen.
- Bestimmte Sonderausgaben wie Spenden an begünstigte Spendenempfänger/Feuerwehr, verpflichtende Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten werden automatisch steuerlich berücksichtigt. Die Empfängerorganisationen haben dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar 2024 alle erhaltenden Beträge via FinanzOnline bekanntzugeben. Nur mehr die gemeldeten Beträge werden vom Finanzamt bei der (Arbeitnehmer)Veranlagung berücksichtigt.
- Familienbonus Plus: Es handelt sich dabei um einen Steuerabsetzbetrag, der die anfallende Lohn- bzw. Einkommensteuer unmittelbar reduziert und zwar bis maximal 2.000 Euro pro Kind und Jahr (Wert seit 2022). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von 650 Euro jährlich (Wert seit 2022) zu. Der Bezug von Familienbeihilfe ist Voraussetzung, um den Familienbonus Plus überhaupt beanspruchen zu können. Er ist nicht negativsteuerfähig.
- Kindermehrbetrag: Steuerpflichtige, die so wenig verdienen, dass sie kaum bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten anstelle des Familienbonus Plus eine steuerliche Entlastung in Form des Kindermehrbetrages in Höhe von maximal 550 Euro (Wert seit 2022) pro Kind und Jahr. Der Kindermehrbetrag kann nicht beantragt werden. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, steht der Kindermehrbetrag zu und wird bei der Veranlagung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Seit dem Kalenderjahr 2022 gilt folgendes:
- Der Kindermehrbetrag steht Steuerpflichtigen zu, wenn
- Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 550 Euro beträgt oder
- wenn beide (Ehe-)Partner Einkünfte erzielen und sich bei beiden jeweils eine Einkommensteuer unter 550 Euro ergibt. In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfebezieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
- Weitere Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr (grundsätzlich) steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nicht selbständiger Arbeit) erzielt werden oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld / Pflegekarenzgeld bezogen wurde.
- Der Kindermehrbetrag steht Steuerpflichtigen zu, wenn
- Öko-Sonderausgabenpauschale: Seit 2022 gibt es die Möglichkeit der Absetzbarkeit von Ausgaben im privaten Bereich im Zusammenhang mit dem Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Fernwärme, Solarnutzung) sowie der umfassenden thermischen Sanierung von Gebäuden.
Neu ab 2024
- Der Kindermehrbetrag wird ab der Veranlagung 2024 nochmalig auf 700 Euro jährlich pro Kind erhöht. Auch ein unterjährig bezogenes Wochengeld ist iZm dem Kindermehrbetrag nicht mehr anspruchsschädlich. Diese Anpassung gilt sogar bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023.
- Die Betragsgrenze für den Gewinngrundfreibetrag wurde angepasst. Ab dem Jahr 2024 beträgt dieser für die ersten 33.000 Euro (bisher 30.000 Euro) des Gewinns 15 % (max. 4.950 Euro statt bisher 4.500 Euro).
- Durch die Abschaffung der "kalten Progression" werden die Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs und bestimmte Steuerabsetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag) an die jährliche Inflation angepasst. Für 2024 ergeben sich daher wieder entsprechend erhöhte Beträge.
- Die Körperschaftsteuer wird ab 2024 von derzeit 24 % auf 23 % gesenkt.
LFI-Kurstipps für Oberösterreich
Kauf und Verkauf innerhalb der EU - Grenzüberschreitender Warenverkehr und Maschinentransfer (Präsenz und Online)
Di, 22. Jänner 2024, 9 - 12 Uhr, BBK Braunau
Mi, 21. Februar 2024, 9 - 12 Uhr, Online-Seminarraum
Stb DI Franz Schachner
Überschreitung der Pauschalierungsgrenzen - Gestaltungsmöglichkeiten für wachsende Betriebe, Kursnr. 1718
Mi, 13. Dezember 2023, 9 - 12 Uhr, BBK Braunau, Stb DI Franz Schachner
Mi, 15. Mai 2024, 14 - 17 Uhr, BBK Gmunden Vöcklabruck, Stb Günther Kraus
Gewinnermittlung in der Vollpauschalierung (Präsenz und Online)
Do, 1. Februar 2024, 19 - 21 Uhr, Online-Seminarraum
Di, 13. Februar 2024, 9 - 11 Uhr, Online-Seminarraum
Do, 29. Februar 2024, 14 - 16 Uhr, Schiedlberg, GH Hiesmayr
Mag. Sieglinde Jell-Anreiter
Steuererklärung und Steuern sparen in der Teilpauschalierung (Präsenz und Online)
Di, 7. März 2024, 13 - 16 Uhr, Schiedlberg, GH Hiesmayr
Mi, 13. März 2024, 13.30 - 16.30 Uhr, BBK Ried Schärding
Di, 19. März 2024, 9 - 12 Uhr, Online-Seminarraum
Stb Mag. Helmut Kierner
Di, 22. Jänner 2024, 9 - 12 Uhr, BBK Braunau
Mi, 21. Februar 2024, 9 - 12 Uhr, Online-Seminarraum
Stb DI Franz Schachner
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Stb Mag. Helmut Kierner
Anmeldung und Information LFI Oberösterreich:
Tel.-Nr.: 050/6902-1500, E-Mail: info@lfi-ooe.at oder ooe.lfi.at
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.