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Status der neuen EU-Förderperiode

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25.11.2021 | von August Strasser

Aktuelle Positionen des Landwirtschaftsministeriums, der Länder und der Landwirtschaftskammern. Derzeit laufen die politischen Verhandlungen.

Landschaft © LK/Kogler
Das vorliegende neue Fördersystem bietet viele Möglichkeiten für die Vielfalt der landwirtschaftlichen Betriebe in der Steiermark. © LK/Kogler
Voraussichtlich zu Jahresende wird Österreich den nationalen Strategieplan zur neuen gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) für die Periode 2023 bis 2027 zur Genehmigung nach Brüssel schicken. Zweieinhalb Jahre wurde an diesem neuen Fördersystem gearbeitet: Jetzt geht es in die finalen politischen Verhandlungen. Entscheidende Grundlage für die Ausgestaltung des GAP-Strategieplanes war das mit der EU etwas höher ausverhandelte Agrarbudget. Zur Erinnerung: Die EU-Kommission wollte ursprünglich das Agrarbudget für Österreich für die gesamte neue Periode um 770 Millionen Euro kürzen. Was sind nun die zentralen Eckpunkte der neuen EU-Agrarpoltik?
„Es gelang, für die benachteiligten Gebiete der Steiermark die Ausgleichszulage leicht zu erhöhen“, hebt Präsident Franz Titschenbacher hervor. Generell verlangt Brüssel eine stärkere Ökologisierung. Als Ökovorzeigeland kann Österreich folglich die vorgegebenen Ökoschema-Maßnahmen bei den Direktzahlungen der ersten Säule im Umweltprogramm abwickeln. Titschenbacher: „Daher wandern 100 Millionen Euro an Direktzahlungen für Ökoschema-Maßnahmen ins Umweltprogramm, das zusätzlich um mehr als 20 Millionen Euro aufgewertet werden soll.“

Maßnahmenvielfalt

Für Grünland, Ackerland, Spezialkulturen oder Almen und auch für das Tierwohl werden wieder vielfältige Maßnahmen angeboten: Eine zentrale Maßnahme ist die „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“. Diese „Sockelmaßnahme“ beinhaltet ab 2023 auch die „Steilflächenmahd“ und den „Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen“.

Auch weitere jährliche Zuschläge für Ackerfutterflächen, Eiweißpflanzen, Ölfrüchte oder Blühpflanzen sowie Landschaftselemente werden im Rahmen der „umweltgerechten und biodiversitätsfördernden Bewirtschaftung“ gewährt. Die Prämie für UBB wurde angehoben und auch die Zuschläge machen diese Maßnahme attraktiver. 

Zu berücksichtigen ist die Anhebung der Biodiversitätsfläche auf sieben Prozent der Acker- und/oder Grünlandfläche. Auch der Biolandbau ist in der neuen Periode wieder eine eigenständige und unverkennbare Maßnahme. Vorteilhaft für die Steiermark ist die neue Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“. Umbruchsfähige Grünlandflächen mit einer Hangneigung bis 18 Prozent erhalten je nach Bodenbonität gestaffelte Prämien. Voraussetzung ist ein genereller Verzicht auf Grünlandumbruch einschließlich Grünlanderneuerung durch Umbruch auf allen Grünlandflächen des Betriebes. 

Tierwohl Weide

Die Weidehaltung an mindestens 120 Tagen bleibt als Verpflichtung unverändert. Für eine Weidedauer von 150 Tagen, die in der Steiermark viele Betriebe erreichen werden, wird ein Zuschlag und damit eine höhere Prämie gewährt. Die Prämie wird neben Rindern, Schafen und Ziegen künftig auch Pferden und Neuweltkamelen (Beispiel: Alpakas und Lamas) offenstehen.

Naturschutz

Für die Öpul-Naturschutzmaßnahme entfällt die Kombinationsverpflichtung mit der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“. Betriebsführer können künftig beispielsweise extensive Grünlandflächen in die Naturschutzmaßnahme ohne zusätzliche Öpul-Verpflichtungen einbringen. Diese Erleichterung sollte gerade für Betriebe im Süden der Steiermark ein Einstiegsanreiz sein.

Grundwasserschutz

Die Gebietskulisse für den vorbeugenden Grundwasserschutz auf Ackerflächen im Süden der Steiermark wurde deutlich ausgeweitet. Mit Ackerflächen im Sulmtal und zwischen Mur und Raab kann auch an dieser Maßnahme teilgenommen werden. Neu ist auch, dass schweinehaltende Betriebe in diesem Gebiet einen Zuschlag für eine stark eiweißreduzierte Fütterung beantragen können. Die „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft„ kann mit dem vorbeugenden Grundwasserschutz kombiniert werden. Prämienreduktionen durch die Verschärfung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung sollen damit ausgeglichen werden können.

Geplante Umsetzung ab dem Jahr 2023

Die Kürzung der Flächenbasiszahlung der ersten Säule der Direktzahlungen trifft alle Betriebe. Die Ausgleichszulage als Leistungsabgeltung für natürliche Benachteiligungen wie Hangneigung, Seehöhe, Klima und Boden wird sich kaum verändern und den Betrieben im benachteiligten Gebiet in etwa in der bisherigen Höhe weiterhin gewährt werden. Gestaltungsspielraum gibt es durch Teilnahme an Maßnahmen des Umweltprogramms Öpul.

Auswirkungen Grünland
Grünlanddominierte Betriebe mit raufutterverzehrenden Tieren wie Rinder, Schafen, Ziegen oder Pferde nehmen derzeit häufig an den Öpul-Maßnahmen „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“, „Einschränkung auf ertragssteigernde Betriebsmittel (EeB)“ und „Tierschutz Weide“ teil. Derzeit werden etwa 290 Euro Direktzahlungen je Hektar gewährt. Die UBB-Prämie beträgt für Tierhalter 45 Euro pro Hektar bewirtschaftete Acker- oder Grünlandfläche, die EeB-Prämie 60 Euro. Aufsummiert ergeben sich 395 Euro pro Hektar an Flächenzahlung, ohne Berücksichtigung der Ausgleichszulage. 

Ab 2023 erhalten Betriebe eine deutlich reduzierte Basiszahlung. Für die ersten 40 Hektar ist ein differenzierter Zuschlag zur Basiszahlung geplant. Aufgrund ausstehender nationaler Einigung können diesbezüglich noch keine konkreten Beträge genannt werden. 

Die Prämie für die Öpul-Maßnahme UBB erhöht sich für Halter raufutterverzehrender Tiere auf 70 Euro je Hektar. Die Prämie für die „Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel“ ist ab 2023 differenziert: Für Betriebe über 1,4 RGVE je Hektar beträgt diese wie bisher 60 Euro, für Betriebe kleiner 1,4 RGVE je Hektar 70 Euro. Mit einer neuen Öpul-Maßnahme für die Sicherung von umbruchsfähigen Dauergrünlandflächen wird es dem Großteil der Betriebe gelingen, das Prämienvolumen im Zeitraum ab 2023 zu halten sowie zu erhöhen.

Auswirkungen Ackerbau
Für Ackerbaubetriebe sind die Auswirkungen unterschiedlich. Auch für sie gilt: Nur über die Öpul-Teilnahme ist ein Ausgleich der Direktzahlungsverluste in der ersten Säule möglich. Ein Neueinstieg in die Maßnahme „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ kompensiert den Verlust an Direktzahlungen, allerdings mit höheren Auflagen. Die Zwischenfruchtbegrünung mit Prämiensätzen zwischen 120 und 190 Euro je Hektar ist eine wichtige Maßnahme, um die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern und kann durch die Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ ergänzt werden. Der „Vorbeugende Grundwasserschutz“ und die „Wasserrahmenrichtlinie“ bleiben ein Angebot im unteren Murtal. Man sollte sich jedenfalls mit den vielfältigen Möglichkeiten im Programm auseinandersetzen.

Basiszahlung, Ökoschema und Umweltprogramm wirken zusammen

Ab 2023 müssen in Österreich 100 Millionen Euro der ersten Säule (Direktzahlungen) für das Ökoschema (Umweltmaßnahmen) zweckgewidmet werden. Diese Budgetverschiebung bedeutet, dass sich die Direktzahlung (Basiszahlung) der ersten Säule deutlich reduzieren, für Öpul-Maßnahmen inklusive Ökoschema im Gegenzug aber deutlich mehr Mittel verfügbar sind. Die Verluste in der Direktzahlung können Bäuerinnen und Bauern nur durch die Teilnahme an Ökoschema- sowie Öpul-Maßnahmen ausgleichen.

Basiszahlung ab 2023
Die Basiszahlung (Teil der Direktzahlung der ersten Säule) wird ab 2023 auf Grundlage der bewirtschafteten und beantragten Fläche gewährt. Für die Basiszahlung der Heimgutflächen stehen etwa 483 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung. Davon sollen etwa 51 Millionen Euro gezielt für kleinere und mittlere Betriebe verwendet werden. 
  • Die Basiszahlung pro Hektar wird deutlich sinken. Für die ersten 40 Hektar ist ein differenzierter Zuschlag zur Basiszahlung vorgesehen. Vom 26. bis zum 40. Hektar soll der Zuschlag etwa 16 Euro betragen. Für die ersten 25 Hektar beträgt die Zahlung somit etwa 248 Euro, für die nächsten 15 Hektar bis zum 40. Hektar 232 Euro. 

2. Säule gleicht aus
Diese deutliche Reduktion der Basiszahlung liegt ganz wesentlich in der verpflichtenden Verwendung von etwa 100 Millionen Euro für Ökoschemamaßnahmen begründet, die im Rahmen des Umweltprogramms abgewickelt werden. 
  • Betriebe können Kürzungen bei der Basiszahlung (1. Säule) nur über die 2. Säule mit Ökoschema- sowie Öpul-Maßnahmen kompensieren. 

Almen, Junglandwirte
Der Almauftrieb wird wieder über eine Flächenzahlung und gekoppelte Zahlung für aufgetriebene Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) unterstützt. Junglandwirte erhalten weiterhin für maximal 40 Hektar ein Top-up von etwa 60 Euro pro Hektar. Voraussetzung ist die Betriebsgründung vor Vollendung des 40. Lebensjahres und eine Mindestqualifikation (Facharbeiter oder höhere Ausbildung).

Ökoschema und Öpul
Das verpflichtende Ökoschema wird in Österreich im Rahmen des Umweltprogramms Öpul umgesetzt. Es gibt wieder eine breite Palette an Öpul-Maßnahmen. Die Begrünungsmaßnahmen (Begrünung Zwischenfruchtanbau und Begrünung System Immergrün), Tierschutz Weide und Erosionsschutz Obst, Wein und Hopfen werden als Ökoschema-Maßnahmen tituliert. Für den Antragsteller hat dies keine Bewandtnis, weil lediglich die Finanzierung mit Mitteln der ersten Säule erfolgt. Die „umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“, „Biologische Wirtschaftsweise“ oder „Tierschutz Weide“ sind bedeutende Maßnahmen, die in ähnlicher Form auch ab 2023 wieder angeboten werden. Mit diesen Maßnahmen können mit angepassten Auflagen höhere Prämien lukriert werden. 

Die Bäuerinnen und Bauern sind gut beraten, sich intensiv mit den Möglichkeiten im Umweltprogramm auseinanderzusetzen und zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen im Umweltprogramm Öpul für den Betrieb passen. Mit der Teilnahme an den unterschiedlichen Öpul-Maßnahmen können niedrigere Zahlungen der ersten Säule kompensiert werden. Derzeit nehmen etwa zwei Drittel der steirischen Mehrfachantragsteller am Öpul teil. Eine höhere Teilnahme bedeutet neben höheren Prämien ganz wesentlich auch einen ökologischen Mehrwert, womit der Stellenwert der Landwirtschaft in der Öffentlichkeit steigt. 

Zahlungsansprüche ade
Ab 2023 werden den Betriebsführern keine Zahlungsansprüche zugeteilt. Die Basiszahlung wird auf Grundlage der jährlich bewirtschafteten und beantragten Fläche gewährt. Erhöhen sich die bewirtschafteten Flächen durch Pachtung oder Zukauf, wird auch die Basiszahlung für die zusätzliche Fläche gewährt. Eine Übertragung der Zahlungsansprüche ist somit ab 2023 nicht mehr notwendig.

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