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Spätfrost 2024: Entschädigung für Obst und Wein

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20.09.2024
Obstbauschäden © Muster
© Muster

EU genehmigt 10 Millionen Euro-Pakt. Details über die Anträge

Die EU-Kommission hat eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10 Mio. € für den Österreichischen Obst- und Weinbau bewilligt.
Für den Österreichischen Obstbau stehen nun 8,5 Mio. € (ausschließlich EU finanziert) zur Abfederung der Kostenbelastung, die im Sektor Obst aufgrund der Frostereignisse des Jahres 2024 aufgetreten sind, zu Verteilung an.
Die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Obst wird für im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 durch Frost verursachte Schäden bei folgenden Kulturen ausbezahlt: Tafeläpfel, Tafelbirnen, Quitten, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken, Kirschen, Marillen, Weichseln, Nektarinen und Strauchbeeren (für Tafelobst/für Verarbeitungsobst).

Kein Antrag notwendig

Die Entschädigung wird jenen anspruchsberechtigten Betrieben, die die Fördervoraussetzungen lt. AMA erfüllen, für jene geschädigten Flächen, die innerhalb der Gebietskulisse gemäß Homepage AMA liegen, automatisch zugeteilt. In diesem Fall ist keine weitere Antragstellung erforderlich.

Antrag notwendig

Liegen jedoch die geschädigten Flächen außerhalb der Gebietskulisse gemäß Homepage AMA ist eine Antragstellung (OPTING IN) bis einschließlich 03.10.2024 erforderlich. Dieser Antragstellung ist ein Gutachten, welches bis einschließlich 15.10.2024 nachgereicht werden kann, beizulegen.
Betriebe, die bisher noch nicht digitalisiert sind, haben noch bis zum 03.10.2024 Zeit, die Digitalisierung nachzuholen.
Ist bei einem Betrieb keine Schädigung durch Frost im oben erwähnten Zeitraum entstanden, so besteht die Möglichkeit eines Verzichts (OPTING OUT) auf die Beihilfe.
Die genaue Höhe der Entschädigung steht noch nicht fest und hängt von der letztlich gemeldeten Schadensfläche ab.
Detaillierte Informationen zum Antragsverfahren finden Sie unter:
AMA – Formulare und Merkblätter -> Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Wein: Entschädigung Spätfrost 2024

Ab sofort können bis 7. Oktober 2024 Entschädigungen für Spätfrostschäden durch einen formlosen Förderungsantrag beim BML beantragt werden. Ab einem Minderertrag von 40% gegenüber der Erntemeldung 2023 ist eine Beihilfe vorgesehen. Beihilfen berechtigt sind alle Betriebe welche eine Erntemeldung 2023 in Summe von mehr als 3000 Liter gemeldet haben.
Dabei kann auf die tatsächliche Erntemeldung Ende November aus fördertechnischen Gründen nicht gewartet werden. Die Anträge werden nachkontrolliert. Das Schadausmaß wird anhand der Differenz von Erntemeldung 2023 und 2024 ermittelt.

Antragstellung Wein

Der Zuschuss muss mit einem formlosen Antrag beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis spätestens 7. Oktober 2024 beantragt werden. Die Frist bezieht sich auf das Eingangsdatum im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Der Antrag kann entweder per Post mithilfe des beigefügten Formulars oder per E-Mail an johann.unger@bml.gv.at gestellt werden.

Der Antrag muss jedenfalls folgende Angaben enthalten

Betreff: Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens 2024
  • Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse (bei juristischen Personen auch den Namen der vertretungsbefugten Person)
  • Geschätzter Gesamtertrag der Erntemeldung 2024 in kg
  • Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024
  • Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche
War die antragstellende Person (bzw. Betriebsnummer) im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so sind die Gründe dafür am Antrag anzugeben (zB: Neuübernahme des Betriebs 2024, etc.)
  • Beschreibung des Frostschadenereignisses oder der Frostschadensereignisse: Ort (Feldstück, Parzelle, ...), Zeitpunkt (Datum, ungefähre Uhrzeit), Ausmaß der Schädigung, Größe der geschädigten Fläche in m², allfällige weitere Angaben
Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt werden. Die Bundeskellereiinspektion wird – vor allem bei unglaubwürdigen Angaben im Antrag – eine Vor-Ort-Kontrolle bei der antragstellenden Person durchführen.

Der Beihilfesatz beträgt

  • Bei einem Schadensausmaß von 40% bis 60% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 2.189 Euro pro ha.
  • Bei einem Schadensausmaß von 60% bis 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 3.063 Euro pro ha.
  • Bei einem Schadensausmaß von mehr als 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) 3.938 Euro pro ha.
Werden durch die Summe aller Anträge die zur Verfügung stehenden 1,5 Mio. Euro überschritten, so erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses je antragstellender Person. Weiteres darf der Zuschuss pro antragstellender Person den Betrag von 35.000 Euro nicht überschreiten. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die AMA auf das bei der AMA unter der betreffenden Betriebsnummer geführte Konto spätestens bis zum 31. Jänner 2025.

Für Fragen und Hilfestellung bei der Beantragung des Zuschusses steht Herr Ing. Johann Unger im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Tel.: 01/71100-602847 bzw. johann.unger@bml.gv.at) zur Verfügung.

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  • Antrag Frostschäden 2024 Wein PDF 109,50 kB

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