Schweine: Lager umzäunen, offene Ställe und Auslauf melden

Im Bereich Biosicherheit gibt es durchaus noch Aufholbedarf, insbesondere auch im Hinblick auf das Näherrücken der Afrikanischen Schweinepest zur österreichischen Grenze. Im Optimalfall kann durch die gesetzten Maßnahmen jede Einschleppung von Krankheitserregern verhindert werden. In der Realität geht es um die Minimierung von wirtschaftliche Schäden durch hochansteckende Tierkrankheiten und Seuchen.
Freilandhaltung
Die Möglichkeit der saisonalen Freilandhaltung ist nun ersatzlos aus der Verordnung gestrichen worden. Schweine können weiterhin im Freiland gehalten werden, wenn eine doppelte Umzäunung vorhanden ist. Die einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist die Almhaltung von Schweinen zur Molkemast. Diese muss ebenso wie die Freilandhaltung behördlich genehmigt werden. Die Tiere sind danach unmittelbar zu schlachten.
Neue Meldepflicht
Neu hinzugekommen sind auch die Definitionen für Offenstall- und Auslaufhaltungen und die Meldepflicht von solchen Stallungen im Veterinärinformationssystem VIS. Bei der Offenstallhaltung handelt es sich um eine Form der Schweinehaltung, die einen räumlich und funktionell abgegrenzten Bereich für die Schweine auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen vorsieht. Eine ausschließliche Stallhaltung ist nicht möglich (siehe Bild). Die meisten Stallungen mit Zugang ins Freie in der Steiermark fallen unter diese Kategorie.
Bei Auslaufhaltungen handelt es sich um die Haltung von Schweinen in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Für diese Haltungsform sind die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung gegeben.
Bei Auslaufhaltungen handelt es sich um die Haltung von Schweinen in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Für diese Haltungsform sind die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung gegeben.
Lager und Transport
In den kälteren Wintermonaten steigt die Anzahl der Fälle an Afrikanischer Schweinepest beim Wildschwein. Daher ist besonderes Augenmerk auf die wildschweinsichere Lagerung von Futter, Einstreu und Kompost zu achten. Laut Verordnung ist dieser Punkt bis zum 15. November 2021 zu erfüllen.
Fürs Transportieren von Schweinen hat der Gesetzgeber ebenfalls Präzisierungen vorgenommen. Werden Schweine transportiert, so hat nach dem Verbringen das Transportmittel gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert zu werden. Werden mehrere Fuhren am gleichen Tag durchgeführt, so darf dies am Ende des Tages geschehen.
Fürs Transportieren von Schweinen hat der Gesetzgeber ebenfalls Präzisierungen vorgenommen. Werden Schweine transportiert, so hat nach dem Verbringen das Transportmittel gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert zu werden. Werden mehrere Fuhren am gleichen Tag durchgeführt, so darf dies am Ende des Tages geschehen.
Jetzt planen
Allgemein sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Übergangsfristen in der Schweinegesundheitsverordnung für das Nachrüsten der betrieblichen Einrichtungen durch bauliche Maßnahmen am 1. Jänner 2025 endet. Sollte es allerdings zu einem Fall von Afrikanischer Schweinepest kommen, müssen die Anforderungen sofort erfüllt sein. Jetzt ist also noch Zeit, diese rasch umzusetzen.
Meldepflicht für Offenstall und Auslaufhaltung
Die Aufnahme und die Beendigung von Offenstallhaltungen und Auslaufstallhaltungen hat ins Veterinärinformationssystem VIS durch den Betriebsinhaber bis zum 15. November 2021 zu erfolgen.
Beratung: LK-Schweineberatung: Tel. 03112/ 7737; Styriabrid: Tel. 03453/40600; VIS: https://bit.ly/vis-schwein
Beratung: LK-Schweineberatung: Tel. 03112/ 7737; Styriabrid: Tel. 03453/40600; VIS: https://bit.ly/vis-schwein