Schweine: Kompromiss mit Kopfschmerzen
Mit Mitte 2034 endet die Übergangsfrist für unstrukturierte Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung. Nach intensiven Verhandlungen hat der Nationalrat am 13. Mai diese Novelle zum Tierschutzgesetz mit großer Mehrheit beschlossen. Am 27. Mai wird das Gesetz den Bundesrat passieren.
Klarheit und Kopfweh
„Das neue Gesetz schafft zwar Klarheit, ist aber ein herausfordernder Kompromiss, der der Schweinebranche Kopfschmerzen bereitet“, sagt Kammerpräsident Andreas Steinegger. Er befürchtet einen vermehrten Import von billigem Schweinefleisch mit viel geringeren Standards aus anderen EU-Ländern, das dann auf unseren Tellern landet. Er begründet: „Bei uns wird zwar Tierwohl gefordert, aber nicht bezahlt.“ Und Vizepräsidentin Maria Pein ergänzt: „Wir brauchen ein europäisches Tierschutzgesetz, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe erhalten bleibt. Alles andere ist Inlandsdiskriminierung und bringt unsere Betriebe in starke Bedrängnis.“
Verfassungskonform
Agrarlandesrätin Simone Schmiedtbauer betont die Planungssicherheit bei gleichzeitiger Herausforderung: „Wir haben endlich Planungssicherheit. In den neuen Regelungen ist festgeschrieben, dass es Rechtssicherheit gibt und auch für künftige Anpassungen ausreichende Übergangsfristen Pflicht sind. Und weiter: „Eines ist klar – dieser Kompromiss ist eine Herausforderung für unsere Bäuerinnen und Bauern.“
Agarminister Norbert Totschnig sagt: „Die Neuregelung ist ein tragfähiger und verfassungskonformer Kompromiss. Damit ermöglichen wir eine praxistaugliche Weiterentwicklung in der Schweinehaltung.“
Agarminister Norbert Totschnig sagt: „Die Neuregelung ist ein tragfähiger und verfassungskonformer Kompromiss. Damit ermöglichen wir eine praxistaugliche Weiterentwicklung in der Schweinehaltung.“
Forderungen
Für die steirischen Schweinebäuerinnen und Schweinebauern verlangt Kammerpräsident Andreas Steinegger:
- Einfachere und raschere Baugenehmigungen für Tierwohlställe, wie beim Deregulierungsgipfel des Landes eingebracht.
- Erweiterung der Herkunftskennzeichnung auch auf die Gastronomie sowie verarbeitete Lebensmittel in Supermärkten, damit die Bevölkerung auch weiß, woher das Fleisch kommt.
- Heimisches Fleisch in der Gemeinschaftsverpflegung. Nach dem Motto, so Steinegger: „Was der Staat als Gesetzgeber verlangt, muss er auch als Kunde für seine Großküchen bestellen und bezahlen.“
- Investitionsförderung für heimische Betriebe, um sie bei der Umstellung zu unterstützen.
Gültig ab 1. Juni
Die neue Regelung soll fristgerecht mit 1. Juni in Kraft treten und schafft wieder Rechts- und Planungssicherheit. Die bisher im Tierschutzgesetz verankerte Übergangsfrist für das Verbot von „unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche“ in der Schweinehaltung bis 2040 wurde Anfang 2024 vom Verfassungsgerichtshof als zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt beurteilt. Die Beschwerde brachte der burgenländische Landeshauptmann ein.
Das Aus der Vollspaltenböden ist mit Juni 2034 gesetzlich festgelegt. Mehr Platz für die Tiere muss es ab Mitte 2029 geben.
Die Neuregelungen im Tierschutzgesetz treten stufenweise in Kraft und umfassen die Bereiche Beschäftigungsmaterial, Platzangebot, Enddatum für unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche sowie eine Übergangsregelung für Härtefälle. Markante Zeitpunkte sind der 31. Dezember 2027, der 1. Juni 2029 und der 1. Juni 2034.
Die Neuregelungen im Tierschutzgesetz treten stufenweise in Kraft und umfassen die Bereiche Beschäftigungsmaterial, Platzangebot, Enddatum für unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche sowie eine Übergangsregelung für Härtefälle. Markante Zeitpunkte sind der 31. Dezember 2027, der 1. Juni 2029 und der 1. Juni 2034.
1) Beschäftigungsmaterial
Ab 1. Juni 2029 müssen alle Schweinehalter bei Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern die Anforderungen zum Beschäftigungsmaterial gemäß den Vorgaben der sogenannten „Gruppenhaltung neu“ einhalten, die derzeit gemäß 1. Tierhaltungsverordnung bereits bei Neu- und Umbauten gelten. In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig für die Tiere verfügbar sein.
2) Erhöhtes Platzangebot
Ab 1. Juni 2029 müssen alle Schweinehalter bei Mastschweinen und Zuchtläufern ab einem Tiergewicht von über 30 Kilogramm im Durchschnitt der Gruppe die Anforderungen zur Besatzdichte gemäß den Vorgaben der sogenannten „Gruppenhaltung neu“ in der 1. Tierhaltungsverordnung einhalten. Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
- mehr als 30 bis 50 kg: 0,50 m²/Tier (bisher 0,40 m²/Tier)
- bis 85 kg: 0,65 m²/Tier (statt bisher 0,55 m²/Tier)
- bis 110 kg: 0,80 m²/Tier (bisher 0,70 m²/Tier)
- mehr als 110 kg: 1,20 m²/Tier (bisher 1,00 m²/Tier)
3) Vollspaltenbuchten
Die Übergangsfrist für unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche in der Schweinehaltung läuft mit 1. Juni 2034 aus. Das derzeit bereits für Neu- und Umbauten gültige Verbot der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern in unstrukturierten Vollspaltenbuchten gilt ab dann auch für alle bestehenden Betriebe. Gemäß den Vorgaben der aktuell gültigen 1. Tierhaltungsverordnung müssen in der sogenannten „Gruppenhaltung neu“ die Buchten über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen, der entweder geschlossen und eingestreut ist oder einen maximalen Perforationsanteil von zehn Prozent aufweist.
In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden. Die Mindestbuchtenfläche hat zehn Quadratmeter für Absetzferkel und 20 Quadratmeter für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein und die Mindestfläche je Tier ist bis zu einem Tiergewicht von 110 Kilogramm um zehn Prozent zu erhöhen. Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperaturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen.
In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden. Die Mindestbuchtenfläche hat zehn Quadratmeter für Absetzferkel und 20 Quadratmeter für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein und die Mindestfläche je Tier ist bis zu einem Tiergewicht von 110 Kilogramm um zehn Prozent zu erhöhen. Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperaturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen.
4) Projekt Ibest
Das von der Universität für Bodenkultur geleitete Projekt „Ibest – Innovationen für bestehende Aufzucht- und Mastställe für Schweine in Österreich“ ist bis spätestens 31. Dezember 2026 abzuschließen. Im Projekt werden österreichische Schweinemastställe mit unterschiedlichen Haltungssystemen hinsichtlich Tierwohl und Ökonomie evaluiert. Ziel des Projekts ist es, die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten zu entwickeln, um ein höheres Tierwohl zu ermöglichen. Die Ergebnisse sollen als Basis für die Entwicklung eines neuen Mindeststandards für die Haltung von Mastschweinen dienen. Dabei sollen insbesondere die Beschaffenheit des Bodens (perforiert, geschlossen, planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial sowie die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche untersucht werden. Weiters sollen die Auswirkung auf das Tierwohl sowie die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen bewertet werden. Das Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens soll ebenfalls berücksichtigt werden. Die aus dem Projekt resultierenden Erkenntnisse werden der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zur Begutachtung vorgelegt.
Die Ergebnisse sollen dazu dienen, Bäuerinnen und Bauern bei notwendigen Umbaumaßnahmen zu unterstützen, Tierwohlstandards auf wissenschaftlicher Basis und Förderungen weiterzuentwickeln.
Bei weiterführenden Diskussionen um Mindeststandards ist gemäß Vorgabe im neuen Tierschutzgesetz für den gültigen Standard „Gruppenhaltung neu“ jedenfalls eine ausreichend lange Übergangsfrist vorzusehen, die die Nutzungsdauer betroffener Haltungsanlagen berücksichtigt.
Die Ergebnisse sollen dazu dienen, Bäuerinnen und Bauern bei notwendigen Umbaumaßnahmen zu unterstützen, Tierwohlstandards auf wissenschaftlicher Basis und Förderungen weiterzuentwickeln.
Bei weiterführenden Diskussionen um Mindeststandards ist gemäß Vorgabe im neuen Tierschutzgesetz für den gültigen Standard „Gruppenhaltung neu“ jedenfalls eine ausreichend lange Übergangsfrist vorzusehen, die die Nutzungsdauer betroffener Haltungsanlagen berücksichtigt.
Übergangsregelung für Härtefälle
Weitere Nutzung:
Bestehende Haltungsanlagen, welche nach dem 1. Juni 2018 bis Ende Dezember 2022 nachweislich neu- oder umgebaut wurden, können bis zum Ende einer individuellen 16-jährigen Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen weiter genützt werden (z.B. Stallbau 2020: Nutzung bis 2036; Stallbau 2022: Nutzung bis 2038).
Vollspaltenbuchten:
Danach gilt auch für diese Betriebe das Verbot der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern in unstrukturierten Vollspaltenbuchten.
Meldung:
Um diese Härtefallregelung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Meldung der entsprechenden baulichen Maßnahmen im Bereich der Böden oder der Buchtengröße (z.B.: durch Förderanträge, Bauanzeigen, etc.) bis zum 31. Dezember 2027 an die Bezirksbehörde notwendig.
Bestehende Haltungsanlagen, welche nach dem 1. Juni 2018 bis Ende Dezember 2022 nachweislich neu- oder umgebaut wurden, können bis zum Ende einer individuellen 16-jährigen Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen weiter genützt werden (z.B. Stallbau 2020: Nutzung bis 2036; Stallbau 2022: Nutzung bis 2038).
Vollspaltenbuchten:
Danach gilt auch für diese Betriebe das Verbot der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern in unstrukturierten Vollspaltenbuchten.
Meldung:
Um diese Härtefallregelung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Meldung der entsprechenden baulichen Maßnahmen im Bereich der Böden oder der Buchtengröße (z.B.: durch Förderanträge, Bauanzeigen, etc.) bis zum 31. Dezember 2027 an die Bezirksbehörde notwendig.