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Rechtsfragen rund um Stallbauverfahren

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16.07.2020 | von Christina Prietl

Von der Planung bis zur Inbetriebnahme – was es rechtlich rund um den Stallbau zu beachten gibt.

Rinderstall.jpg © Lunghammer/LK Stmk
© Lunghammer/LK Stmk
Am Beginn der Planung eines Stallbauprojektes ist eine nähere Betrachtung des gewünschten Standortes besonders wichtig. Es sollte insbesondere eine Abklärung hinsichtlich etwaig vorhandener Naturgefahren (zum Beispiel Hochwasser, Wildbach, Lawinen), der Tragfähigkeit des Untergrundes, einer Zufahrtsmöglichkeit und dergleichen erfolgen. Hierbei wird empfohlen, Experten beizuziehen beziehungsweise über das Geoinformationssystem (GIS) des Landes Steiermark Informationen zu suchen sowie sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen.
Zudem sollte insbesondere auch die umliegende Nachbarschaft näher betrachtet werden. Aufgrund möglicher Immissionseinwirkungen (Geruch, Lärm etc.) durch das geplante Stallgebäude, sind vor allem bereits bestehende Wohngebäude und als Bauland gewidmete Grundstücke zu beachten. Das zulässige Ausmaß an Immissionen hängt von der jeweils vorliegenden Widmungskategorie (wie Wohngebiet oder Dorfgebiet) ab. Auch im Hinblick auf etwaige Immissionen wird empfohlen, bereits in der Planungsphase Experten zu Rate zu ziehen – so können bei der Projektierung beispielsweise geruchsreduzierende Maßnahmen berücksichtigt werden.

Auf Erfahrung setzen

Wird mit der eigentlichen Planung des Stallgebäudes begonnen, ist es ratsam, auf Firmen zurückzugreifen, die bereits Erfahrung mit Stallbauprojekten haben. Hinsichtlich der Projektunterlagen ist eine genaue Durchsicht durch den Bauwerber bezüglich Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität besonders wichtig.

Plan einhalten

Liegen die Einreichunterlagen vollständig vor, können diese bei der Gemeinde, in der das Bauvorhaben erfolgen soll, mit dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung abgegeben werden. Nach einer Vorprüfung der Einreichunterlagen sowie der Einholung der notwendigen Gutachten durch die Baubehörde, wird in aller Regel eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser sind Parteien und bekannte Beteiligte im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes zwingend zu laden. Die Kundmachung der Bauverhandlung hat zumindest zwei Wochen vor dem geplanten Verhandlungstermin zu erfolgen. Bis zum Ende der mündlichen Bauverhandlung haben Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Kommt die Baubehörde zum Schluss, dass das Bauvorhaben mit den rechtlichen Rahmenbedingungen übereinstimmt, hat der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung zu erteilen. Wird die Baubewilligung erteilt, ist besonders auf im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen zu achten. Gegen den Baubescheid kann binnen vier Wochen ab dessen Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Wird binnen offener Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht, so erwächst der Baubescheid in Rechtskraft – der Bauwerber kann mit dem Bau beginnen. In der daraufhin folgenden Bauphase ist besonders darauf zu achten, dass der Bau jedenfalls entsprechend der Einreichung erfolgt. Da gesetzlich lediglich geringfügige Abweichungen zum bewilligten Projekt zulässig sind, wird dringend empfohlen, nicht von den genehmigten Plänen abzuweichen.

Fristen beachten

Ist das Stallgebäude fertiggestellt, muss vor dessen Benützung eine Fertigstellungsanzeige abgegeben oder um Benützungsbewilligung bei der Baubehörde angesucht werden. Erst nach Abgabe der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder Rechtskraft der Benützungsbewilligung darf das Stallgebäude auch benutzt werden. Soll das Einreichprojekt nicht unmittelbar verwirklicht werden, empfiehlt es sich, zumindest binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau zu beginnen, da ansonsten die Baubewilligung erlischt. Im Steiermärkischen Baugesetz ist keine Frist festgelegt, binnen welcher ein begonnenes Bauvorhaben fertiggestellt werden muss. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetz auch noch andere Rechtsmaterien, wie zum Beispiel das Steiermärkische IPPC-Anlagen Gesetz oder das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, einschlägig sein können. Diesbezüglich wird eine eingehende Beratung empfohlen.

So läuft ein Bauverfahren

  • Planungsphase: rechtliche Erstberatung, Standortwahl, Erstellung der erforderlichen Unterlagen etc.
  • Bauansuchen: schriftlich inklusive Unterlagen gemäß § 22 und 23 Stmk.BauG; offizieller Start des Bauverfahrens, Fristenlauf für Entscheidung beginnt.
  • Bauverhandlung: Prozessstoff sollte zum Zeitpunkt der Bauverhandlung abgeklärt sein, Ausschreibung mindestens 14 Tage vor Verhandlung, Kundmachung bei unbekanntem Beteiligtenkreis, mit Ende der mündlichen Verhandlung endet die Einwendungsmöglichkeit der Nachbarn.
  • Baubescheid: Erteilung der Baubewilligung, auf gegebenenfalls im Bescheid festgelegte Auflagen achten. Vorgeschriebene Kosten prüfen!
  • Baubeginn: erst möglich bei Vorliegen eines in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungsbescheides. Vor Baubeginn ist die Bauführung bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Bauausführung hat entsprechend der Einreichung zu erfolgen!
  • Fertigstellungsanzeige/Benützungsbewilligung: Erst nach vollständiger Abgabe bzw. Erteilung darf das Stallgebäude benutzt werden.

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