Photovoltaik-Anlagen: Melden oder bewilligen lassen?
Die erfolgreiche Errichtung einer Photovoltaikanlage erfordert eine gut durchdachte Planung mit Experten. Dabei müssen insbesondere auch bau- und raumordnungsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Das Raumordnungsgesetz sieht verschiedene Widmungskategorien (Beispiele: Wohngebiet, Dorfgebiet, Freiland) vor. Diese wirken sich bei der Errichtung von PV-Anlagen unterschiedlich aus.
- Es empfiehlt sich, zunächst am örtlich zuständigen Gemeindeamt (jener Gemeinde, in der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll) abzuklären, ob das geplante Projekt in der vorliegenden Flächenwidmung verwirklicht werden kann oder ob eine Änderung des Flächenwidmungsplans anzustreben ist.
- Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Novellierung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes im Juni 2022 wesentliche Bestimmungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen geändert sowie neu etabliert worden sind. Diese können vor allem für geplante Projekte im Freiland maßgeblich sein.
- Ist die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage unter Inanspruchnahme von mehr als 10 ha geplant, so ist dies nur auf Vorrangzonen möglich, die von der Landesregierung per Verordnung (Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie - Solarenergie) festgelegt werden. Eine derartige Verordnung ist bis dato nicht in Kraft und befindet sich im Begutachtungsverfahren.
- Auch unter 10 ha Flächeninanspruchnahme ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage grundsätzlich im Freiland nur im Rahmen der Ausweisung einer Sondernutzung zulässig.
- Eine Ausnahme besteht generell für Anlagen mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 Quadratmeter. Darüber hinaus ist im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland ohne Ausweisung einer Sondernutzung die Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha zulässig.
Baurecht
Je nach Brutto-Fläche und Höhe, ist die Photovoltaikanlage aus baurechtlicher Sicht entweder meldepflichtig, baubewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren oder generell baubewilligungspflichtig.
- Abgestellt wird dabei auf die Brutto-Fläche der Photovoltaikanlage sowie auf die Höhe der Anlage und ihrer Teile. Die Brutto-Fläche bezieht sich auf die elektrisch wirksame Fläche sowie den Rahmen des Photovoltaikmoduls und ist dem Produktdatenblatt der jeweiligen Anlage zu entnehmen. Zuständige Behörde in erster Instanz ist in diesem Fall der Bürgermeister jener Gemeinde, in der die Anlage errichtet werden soll.
Was das Baurecht bei der Errichtung von Photovoltaikflächen sagt:
- Meldepflicht. Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m2; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten (gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o Stmk. BauG)
- Baubewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren. Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und einer Höhe von über 3,50 m (gemäß § 20 Z 2 lit. k Stmk. BauG)
- Baubewilligungspflicht. Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m2 (gemäß § 19 Z 5 Stmk. BauG).
Weitere Rechtsfragen
Über die bau- und raumordnungsrechtliche Komponente hinaus sind bei der Projektierung einer Photovoltaikanlage auch weitere rechtliche Aspekte - Steuer-, Gewerbe- sowie Naturschutzrecht und brandschutztechnische Anforderungen - zu beachten. Es empfiehlt sich daher eine umfassende Abklärung in der Planungsphase.
Um einen ersten Überblick über zu berücksichtigende Aspekte aus rechtlicher Sicht zu erlangen, legt die Abteilung Recht der Landwirtschaftskammer demnächst ein Merkblatt auf.