Pflegegeldbescheide: rasch handeln
Die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt im bäuerlichen Bereich noch oft daheim. Leider lassen aber nach wie vor viele das ihnen zustehende Pflegegeld liegen, obwohl in der häuslichen Pflege wohl jede Unterstützung wichtig ist. Falls kürzlich ein Bescheid der Sozialversicherung ergangen ist und Betroffene mit dem ihnen zuerkannten Pflegegeld nicht einverstanden sind, empfehlen wir jedenfalls mit uns Kontakt aufzunehmen und eine Klage beim Sozialgericht zu überlegen. Für die Pflegebedürftigen entstehen durch unsere Vertretung und solche Verfahren keinerlei Kosten. Allerdings beträgt die Rechtsmittelfrist bei Pflegegeldbescheiden drei Monate nach Zustellung des jeweiligen Bescheides. Es ist nur innerhalb dieser Frist möglich, dagegen etwas zu unternehmen. Es werden gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige bestellt und die Patienten neu untersucht und entsprechende Gutachten erstellt. Die Betroffenen müssen nicht bei Gericht erscheinen und es entstehen in solchen Verfahren auch sonst keine Unannehmlichkeiten.
Geringfügige Beschäftigung
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn ein monatliches Entgelt von höchstens 551,10 Euro gebührt. Es gilt nur Unfallversicherungspflicht (UV) und ab dem zweiten Monat der Beschäftigung besteht Beitragspflicht zur betrieblichen Vorsorge.
Mindestbeitragsgrundlage für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (PV) und Krankenversicherung (KV) beträgt monatlich 551,10 Euro und liegt bei einem bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis zu einem Einheitswert von 2.200 Euro vor. In der Unfallversicherung (UV) beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 956,70 Euro (bis Einheitswert 4.000 Euro). Für die Beitragsbemessung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption gelten je Versicherungszweig eigene monatliche Mindestbeitragsgrundlagen:
- UV 1.911,02 Euro
- KV 551,10 Euro
- PV 1.016,97 Euro
Höchstbeitragsgrundlage für Bäuerinnen und Bauern
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt in der Pensions-, Unfall-, Kranken- sowie Betriebshilfeversicherung: monatlich 7.525 Euro
Beitragssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- PV 17 %
- KV 6,8 % (für Pensionisten 5,1 %)
- UV 1,9 %
Pensionserhöhung
Erhöhung um 4,6 %. Übersteigt das Gesamtpensionseinkommen monatlich 6.060 Euro, gebührt als Erhöhung ein Fixbetrag von 278,76 Euro
Zeiten der Kindererziehung
Die Bemessungsgrundlage bei Berechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz beträgt 2.300,10 Euro
Ausgleichszulagenrichtsätze
- für alleinstehende Pensionisten 1.273,99 Euro
- Familienrichtsatz 2.009,85 Euro
- für jedes Kind 196,57 Euro
- Richtsatz für Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr 468,58 Euro
- Richtsatz für Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr 703,58 Euro
- Richtsatz für Halbwaisen über 24. Lebensjahr 832,68 Euro
- Richtsatz für Vollwaisen über 24. Lebensjahr 1.273,99 Euro
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
Mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung zählen):
- Alleinstehende: 1.386,20 Euro minus Gesamteinkommen max. 188,60 Euro
Mindestens 480 Beitragsmonate: - Alleinstehende: 1.656,05 Euro minus Gesamteinkommen max. 481 Euro
- Ehepaare: 2.235,34 Euro minus Gesamteinkommen max. 480,49 Euro
Grenzwerte, bei deren Überschreiten die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wegfällt
- Einkommen und Bewirtschaftung 551,10 Euro
Bewirtschafteter Einheitswert - bei keinem sonstigen Einkommen max. 2.400 Euro
Dazuverdienst Erwerbsunfähigkeitspension
Gesamteinkommen (Pension + Dazuverdienst) ab dem eine Erwerbsunfähigkeitspension als Teilpension gebührt 1.557,94 Euro. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro) kann zur Erwerbsunfähigkeitspension ohne Pensionsabzug dazuverdient werden. Damit die Erwerbsunfähigkeitspension anfällt, muss der Einheitswert unter 1.500 Euro fallen.
Pflegegeld
- Stufe 1 200,80 Euro
- Stufe 2 370,30 Euro
- Stufe 3 577 Euro
- Stufe 4 865,10 Euro
- Stufe 5 1.175,20 Euro
- Stufe 6 1.641,10 Euro
- Stufe 7 2.156,60 Euro
Behandlungsbeitrag für Bäuerinnen und Bauern
pro Quartal 12,45 Euro
Rezeptgebühr
7,55 Euro
Rezeptgebührenbefreiung
Pensionisten/automatische Befreiung für Ausgleichszulage/Pensionsbonus-Bezieher
Pensionist/auf Antrag bei hohem Medikamenten- und Heilmittelbedarf
Betriebsführer/Antragstellung erforderlich
Betriebsführer bei sozialer Schutzbedürftigkeit/Antragstellung erforderlich
Die Rezeptgebührenobergrenze beträgt 2 % des Jahresnettoeinkommens (Beitragsgrundlage) der/s Versicherten (ohne Sonderzahlungen). Überschreiten die Aufwände an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit.
Pensionist/auf Antrag bei hohem Medikamenten- und Heilmittelbedarf
- Alleinstehende 1.465,09 Euro
- Verheiratete 2.311,33 Euro
- Erhöhung je Kind 196,57 Euro
Betriebsführer/Antragstellung erforderlich
- Alleinstehende 1.273,99 Euro bis Einheitswert 7.000 Euro
- Verheiratete 2.009,85 Euro bis Einheitswert 11.600 Euro
- Erhöhung je Kind 196,57 Euro Einheitswert 1.000 Euro
Betriebsführer bei sozialer Schutzbedürftigkeit/Antragstellung erforderlich
- Alleinstehende 1.465,09 Euro bis Einheitswert 8.000 Euro
- Verheiratete 2.311,33 Euro bis Einheitswert 14.400 Euro
- Erhöhung je Kind 196,57 Euro Einheitswert 1.000 Euro
Die Rezeptgebührenobergrenze beträgt 2 % des Jahresnettoeinkommens (Beitragsgrundlage) der/s Versicherten (ohne Sonderzahlungen). Überschreiten die Aufwände an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit.
Wochengeld der Bäuerin
- Täglich 70,28 Euro
- Normalgeburt 7.941,64 Euro
- Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburt 9.909,48 Euro
Kinderbetreuungsgeld
Pauschalvariante:
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
Partnerschaftsbonus:
1.000 Euro bei annähernd gleicher Bezugsdauer
- 15.016,10 Euro Alleinbezug
- 18.759,84 Euro Elternbezug
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
- Bäuerinnen und Bauern: maximal täglich 80,12 Euro
- Dazuverdienstgrenze 8.100 Euro
Partnerschaftsbonus:
1.000 Euro bei annähernd gleicher Bezugsdauer
Bezug von Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte
Wer einen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als 18.370 Euro führt, gilt nicht als arbeitslos und hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei Zupachtung ist der volle Einheitswert des Verpächters heranzuziehen und nicht 2/3 wie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.