Pflanzenschutzmittel richtig lagern
Kriterien für die sachgerechte Lagerung
Für Pflanzenschutzmittel ohne besonderer Kennzeichnung gelten drei wichtige Punkte:
- 1. Die Mittel sind in der verschlossenen und unbeschädigten Originalverpackung zu lagern. Ein Umfüllen der Präparate in andere Gebinde ist verboten. Da ein Umfüllen nicht gestattet ist, gibt man angebrochene, nicht mehr richtig verschließbare Originalverpackungen am besten möglichst gut verschlossen in einen Überbehälter. Somit kann ein unbeabsichtigtes Austreten verhindert werden.
- 2. Allfällige Beipacktexte sind mit den Präparaten zu lagern und es muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorhanden sein.
- 3. Unbefugte dürfen keinen Zutritt oder Zugriff zum versperrten Lager haben. Steckt der Schlüssel, wird es bei einer Kontrolle mit einem zugänglichen Lager gleichgesetzt.
Pflanzenschutzmittellagerung: Worauf ist noch zu achten?
Laut NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz (NÖ PSMG) gelten für sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Pflanzenschutzmittel erweiterte Bestimmungen. Gemäß der neuen GHS-Kennzeichnung entspricht dies den Zeichen für akut toxisch, explosiv, entzündend wirkend und entzündbar. Speziell Insektizide sind zum Teil in diese Kategorien eingestuft. Diese zusätzlichen Bestimmungen machen für die Lagerhaltung generell Sinn. Bei der Neugestaltung eines Lagers empfiehlt es sich daher, diese Kriterien mit zu beachten.
Erweiterte Bestimmungen im Überblick
Für speziell gekennzeichnete Präparate sind folgende Punkte noch zu beachten:
Schränke/Container
Schränke/Container
- aus unbrennbarem Material
- mit flüssigkeitsdichter Auffangwanne ausgestattet oder mit entsprechenden Einlegeböden
- ausreichende Be- und Entlüftung, zum Beispiel über Belüftungsschlitze
- brandbeständige Bauweise (EI90) mit brandhemmender Tür (EI30-C)
- mit flüssigkeitsdichtem, wannenförmigem Boden ausgestattet
- ausreichende Be- und Entlüftung
Lagerräume und –schränke kennzeichnen
Für den Fall, dass es Fremdarbeitskräfte am Betrieb gibt, gelten zusätzliche Auflagen. Aufgrund des Arbeitnehmerschutzes gemäß der NÖ Landarbeitsordnung sind Lagerräume und –schränke für Pflanzenschutzmittel, die den speziellen Lagerbestimmungen unterliegen, mit einem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ zu kennzeichnen. Erhältlich ist die Beschilderung bei der Sicherheitsberatung der SVS. Der Aufkleber ist mit einem rot umrandeten Totenkopf sowie mit der Telefonnummer der Vergiftungszentrale versehen. Außerdem muss ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) bereitgehalten werden.
Lager, in denen Gifte aufbewahrt werden, müssen an einer gut sichtbaren Stelle die Rufnummer der Vergiftungszentrale (Tel. 01 406 43 43) aufweisen. Diese sollte auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon angebracht werden.
Lager, in denen Gifte aufbewahrt werden, müssen an einer gut sichtbaren Stelle die Rufnummer der Vergiftungszentrale (Tel. 01 406 43 43) aufweisen. Diese sollte auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon angebracht werden.
Weitere Tipps und Infos zur Lagerung
- Die Auffangkapazität des „flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Bodens“ sollte zumindest 20 bis 30 Prozent der Flüssigformulierungen betragen. Für besonders gekennzeichnete Präparate kann diese Anforderung auch mit einer chemikalienbeständigen Kunststoffwanne, in die man die Mittel hineinstellt, erfüllt werden.
- Werden viele Flüssigformulierungen aufbewahrt, ist eine höhere Auffangkapazität empfehlenswert.
- Nach Möglichkeit sollten Trockenformulierungen im Lager oben und Flüssigformulierungen unten gelagert werden. Im Falle eines Auslaufens flüssiger Mittel kann die Kontamination möglichst geringgehalten werden.
- Eine ausreichende Be- und Entlüftung eines Lagerraumes ist üblicherweise durch Öffnungen oder Rohre mit 15x15 bis 20x20 cm möglich. Lagerschränke sollen Lüftungsschlitze aufweisen.
- Die SVS rät: Bewahren Sie Ihre persönliche Schutzausrüstung nach Möglichkeit nicht direkt im Lager sondern am Ort der Verwendung wie z.B. Abmisch- und Befüllplatz auf.
- Kontrollieren Sie ihr Lager mit Hilfe des österreichischen Pflanzenschutzmittelregisters. Präparate dürfen nach Beendigung der Zulassung nur bis zum Ende der Aufbrauchfrist am Betrieb gelagert werden.
- Die Anforderungen an eine sachgerechte Lagerung sind im NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz geregelt.
- Jegliches Gefahrgut und somit auch Pflanzenschutzmittel verfügen über ein individuelles Sicherheitsdatenblatt wobei es sich nicht um die Produktinformationen handelt. Im Falle eines Unfalles oder einer Kontrolle muss man Zugriff auf das jeweils aktuelle Sicherheitsdatenblatt haben. Eine Möglichkeit ist es diese in ausgedruckter oder digitaler Form bereitzuhalten, was jedoch einen laufenden Aktualisierungsaufwand bedeutet. Es reicht aber auch wenn man weiß wo man diese bei Bedarf beispielsweise im Internet abrufen kann. Lösung für die Praxis: Aktuelle Sicherheitsdatenblätter unter http://docs.lagerhaus.at/sdb/ abrufen.